Verdienstausfallentschädigung bei Quarantäne / Tätigkeitsverbot beantragen
Beschreibung
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind.
Wenn Sie durch eine behördliche Maßnahme aufgrund des Infektionsschutzgesetzes unter häuslicher Quarantäne gestellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung des entstandenen Verdienstausfalls.
Wie Sie die Entschädigung erhalten, hängt von der Art Ihrer Beschäftigung ab:
Als Arbeitnehmer erhalten Sie die Entschädigung in den ersten sechs Wochen direkt von Ihrem Arbeitgeber ausbezahlt.
Als Arbeitgeber können Sie sich ihre Aufwendungen von der zuständigen Behörde erstatten lassen.
Selbständige können die Entschädigung direkt bei der zuständigen Behörde beantragen.
Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 2 Jahren rückwirkend nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.
Eine Antragstellung ist für 12 Bundesländer online unter www.ifsg-online.de möglich. Hier erhalten Sie auch weitere hilfreiche Informationen.
Die Entschädigungshöhe ist abhängig vom Verdienstausfall: Für die ersten sechs Wochen wird sie in voller Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Mit Beginn der siebten Woche wird sie in Höhe von 67 % des entstandenen Verdienstausfalls gewährt. Zudem werden auch Sozialversicherungsbeiträge bzw. Aufwendungen zur sozialen Sicherung anteilig erstattet.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Geseke wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen variieren nach Art der Beschäftigung:
Für Selbstständige:
- Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
- Falls verfügbar: Nachweis über den Einkommensausfall im Zeitraum des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung/Quarantäne
- Ggf. Nachweise über erhaltene Versicherungsleistungen
- Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne
- Ggfls. Nachweise zum Impfstatus
Für Arbeitgeber:
- Lohnnachweise der beiden Monate vor Verdienstausfall je Arbeitnehmer*in
- Lohnnachweise für die Monate, für welche die Erstattung geltend gemacht wird, je Arbeitnehmer*in
- Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne
- Ggfls. Nachweise zum Impfstatus
Für Bevollmächtigte:
- Falls Sie diesen Antrag im Auftrag eines Unternehmens oder eines Selbstständigen stellen (z.B. als Steuerberater) reichen Sie bitte eine Vollmacht ein
Voraussetzungen
- Es bestand eine Quarantäne nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG.
- Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.
- Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 24 Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.
- Es bestand keine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Antragstellung erfolgt online über https://www.ifsg-online.de. Der Verfahrensablauf variiert je nach Art der Beschäftigung:
Bei Arbeitnehmern:
Arbeitnehmer erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen als Lohnfortzahlung von ihren Arbeitgebern. Ab der siebten Woche müssen sie selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten.
Bei Arbeitgebern:
Arbeitgeber können sich die Entschädigung anschließend auf Antrag zurückerstatten lassen. Sie können Anträge für mehrere Arbeitnehmer*innen gemeinsam stellen.
Bei Selbstständigen:
Selbstständige können den Antrag selbst stellen.
Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde wird ein entsprechender Bescheid erteilt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie unter https://ifsg-online.de
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.05.2022