Schülerbeförderung Erstattung der Kosten bei Überschreitung der Mindestentfernung

    Übernahme von notwendigen Schülerfahrkosten zur nächstgelegenen Schule

    Schülerfahrkosten werden für die in Nordrhein-Westfalen wohnenden Schülerinnen und Schüler übernommen, die eine Schule in Nordrhein-Westfalen besuchen und für die ein Anspruch nach der Schülerfahrkostenverordnung besteht.

    Beschreibung

    Hinweise für Medebach

    Die Übernahme von Schülerfahrkosten durch die Stadt Medebach erfolgt nach den Maßgaben der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung). Danach obliegt der Stadt Medebach als Schulträger zwar keine Pflicht zur Beförderung, wohl aber zur Übernahme der Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern notwendig entstehen.

    Ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in einfacher Entfernung zur nächstgelegenen Schule für die Schülerin/den Schüler der

    Primarstufe

    der Grundschulen (1. bis 4. Klasse) mehr als 2,00 km beträgt. 

    Bei der Sekundarstufe I die Entfernung mehr als 3,5 km und bei der Sekudarstufe II mehr als 5 km beträgt.

    Als Entfernung gilt die kürzeste Fußwegstrecke, gemessen von der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin/des Schülers bis zum nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstückes.

    Schülerinnen und Schüler, die nicht die nächstgelegene Schule besuchen, müssen nicht notwendige Fahrkosten selbst übernehmen. Als wirtschaftlichste Beförderungsart ist grundsätzlich die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorgesehen. Daher werden die Schülerfahrkosten in der Regel durch die Aushändigung von Schülerfahrkarten übernommen.

    Der Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Schuljahr.

    Bei einem Wohnortwechsel ist die Schule sofort zu benachrichtigen. Entfällt damit der Anspruch auf die Schülerfahrkarte, so ist diese unverzüglich in der Schule zurückzugeben. Verlässt eine Schülerin/ein Schüler die Schule vor Ende des Schuljahres, ist die Fahrkarte mit den restlichen Wertmarken ebenfalls unverzüglich in der Schule abzugeben.

    Bei Verlust der Fahrkarte oder einzelner Wertmarken wenden Sie sich bitte an das Sekretariat der Schule. Die Kosten, die durch den Verlust einer Schülerfahrkarte entstehen, werden nicht vom Schulträger ersetzt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Haupt- und Personalamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Österstr. 1

    59964 Medebach

    Version

    Technisch geändert am 19.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Haupt- und Personalamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Österstr. 1

    59964 Medebach

    Version

    Technisch geändert am 29.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Formulare

    Formular des zuständigen Schulträgers (bei analoger Beantragung).

    Das Verfahren unterscheidet sich je nach Kommune.

    Voraussetzungen

    • Länge des Schulwegs
    • Ggf. besonders gefährlicher Schulweg
    • Ggf. Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird. Eine Erstattung kann nicht beantragt werden, wenn der Schulträger oder das Verkehrsunternehmen Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt hat. In einigen Kommunen verlängert sich der Bewilligungszeitraum automatisch, wenn sich die Anspruchsvoraussetzungen (Umzug, Schulwechsel) nicht ändern. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Schulträger.

    Bearbeitungsdauer

    - Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn - In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Kommune oder Region.

    Kosten

    Der Schulträger übernimmt höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. Darüber hinaus gehende Kosten übernehmen Sie. Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro pro Monat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen. Für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten andere Regelungen. Richtet der Schulträger einen Schülerspezialverkehr ein, fallen für Sie keine gesonderten Kosten an. Die Übernahme der Schülerfahrkosten ist damit abgegolten. Stellt der Schulträger Schülertickets zur Verfügung, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann er einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 14 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 7 Euro je Beförderungsmonat.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.

    Ohne Höchstbetragsbegrenzung, jedoch gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger festgesetzten Eigenanteil, werden Schülerfahrkosten übernommen für

    • Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
    • schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.

    Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu Schülerfahrkosten: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Informationen zur Finanzierung von Schülertickets: https://infoportal.mobil.nrw/organisation-finanzierung/finanzierung-von-schuelertickets.html SchokoTicket, Verkehrsverbund Rhein-Ruhr: https://www.vrr.de/de/tickets-tarife/ticketuebersicht/ticket/vrr/schokoticket/ SchülerTicket, Verkehrsverbund Rhein-Sieg: https://www.vrs.de/tickets/ticketuebersicht/ticket/schuelerticket Es gibt zahlreiche weitere Arten von Tickets. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Schulträger.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de