Übernahme von notwendigen Schülerfahrkosten zur nächstgelegenen Schule
Beschreibung
Hinweise für Lemgo
Welche Schüler und Schülerinnen sind anspruchsberechtigt?
Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin, dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen und zurück notwendig entstehen. Über Art und Umfang der Schülerbeförderung entscheidet der Schulträger, ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung. Er entscheidet über das zweckmäßigste Verfahren.
Die Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten durch den Schulträger regelt die Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO NRW).
Schülerfahrkosten entstehen, wenn der Schulweg (=kürzester Fußweg zwischen Wohnung und nächstgelegenem Eingang des Schulgrundstücks) bei der einfachen Entfernung für Schüler und Schülerinnen der
- Primarstufe mehr als 2 km
- Sekundarstufe I mehr als 3,5 km
- Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt.
Neuregelung ab dem Schuljahr 2024/25 für Schülerinnen und Schüler an den weiterführenden Schulen
Ab dem neuen Schuljahr 2024/2025 werden auf Antrag für die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen der Alten Hansestadt Lemgo folgende Schülertickets zur Verfügung gestellt (Beschluss des Rates der Alten Hansestadt Lemgo vom 06.05.2024).
Für die anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler bietet die Stadt Lemgo das Deutschlandticket an. Damit sind Fahrten im Freizeitbereich in ganz Deutschland möglich. Dabei ist ein Eigenanteil in Höhe von 7,00 Euro pro Monat im Voraus an die Stadt Lemgo zu zahlen. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Schüler und Schülerinnen, die in der Sek I mehr als 3,5 km und in der Sek II mehr als 5 km Fußweg zur nächstgelegenen Schule haben.
Für die nicht-anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler bietet die Stadt die
LemgoCard für Schüler/innen an. Mit einem Eigenanteil in Höhe von 7,00 Euro pro Monat sind die Stadtbusse in Lemgo auch im Freizeitbereich nutzbar.
Optional für einen Eigenanteil in Höhe von 12,00 Euro pro Monat ist es möglich ein DeutschlandTicket zu erwerben. Damit sind Fahrten im Freizeitbereich in ganz Deutschland möglich. Nicht-anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Schüler und Schülerinnen, die in der Sek I weniger als 3,5 km und in der Sek II weniger als 5 km Fußweg zur nächstgelegenen Schule haben.
Die Beantragung über den Bezug eines Schülertickets muss bis zum 17.05.2024 erfolgen. Bei einer verspäteten Beantragung kann die Zurverfügungstellung des Schülertickets zum Schuljahr 2024/2025 nicht gewährleistet werden!
Nach der Beantragung erhalten Sie eine Mitteilung über die Zahlung des Eigenanteiles für das Schülerticket. Der Eigenanteil ist im Voraus halbjährlich an die Stadt Lemgo zu überweisen. Es gelten die Regelungen des § 97 SchulG NRW i.V.m. mit der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG NW (Schülerfahrkostenverordnung).
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
- Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
- Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).
Formulare
Formular des zuständigen Schulträgers (bei analoger Beantragung).
Das Verfahren unterscheidet sich je nach Kommune.
Voraussetzungen
- Länge des Schulwegs
- Ggf. besonders gefährlicher Schulweg
- Ggf. Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen)
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Lemgo
Verfahrensablauf
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Lemgo
Eine pauschalierte Aussage über die Bearbeitungsdauer ist leider nicht möglich.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.
Ohne Höchstbetragsbegrenzung, jedoch gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger festgesetzten Eigenanteil, werden Schülerfahrkosten übernommen für
- Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
- schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.
Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021
Stichwörter
Hinweise für Lemgo