Übernahme von notwendigen Schülerfahrkosten zur nächstgelegenen Schule
Beschreibung
Hinweise für Sankt Augustin
Fahrtkosten
Auf Antrag übernimmt der Schulträger notwendige Schülerfahrkosten, für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück.
Eine Kostenübernahme findet nach den Bestimmungen des Schulgesetzes NRW und der Schülerfahrkostenverordnung statt, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler bzw. die Schülerin
- in der Primarstufe (Klassen 1-4) mehr als 2 km
- in der Sekundarstufe I (Klassen 5-10) mehr als 3,5 km
- in der Sekundarstufe II (Klassen 11-13) mehr als 5 km
beträgt.
Was ist ein Schulweg?
Als Schulweg gilt der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers bzw. der Schülerin und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort.
Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen notwendige Fahrkosten, wenn der Schüler länger als 8 Wochen aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Um dies nachzuweisen, ist ein ärztliches Attest erforderlich.
Es werden nur die Kosten für die wirtschaftlichste und dem Schüler zumutbarste Art der Beförderung übernommen. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung. Sie hat grundsätzlich Vorrang vor anderen Beförderungsarten.
Grundschulen sowie Förderschule (1. - 4. Klasse):
Alle freifahrtberechtigten Grundschüler sowie die Schüler der Klassen 1 - 4 der Gutenbergschule erhalten auf Antrag kostenlos ein PrimaTicket.
Weiterführende Schulen sowie Förderschule (ab Klasse 5):
Alle Schüler der weiterführenden Schulen sowie Schüler der Gutenbergschule ab Klasse 5 erhalten auf Antrag ein SchülerTicket.
Das jeweilige Antragsformular ist im Schulsekretariat erhältlich.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
- Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
- Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).
Formulare
Formular des zuständigen Schulträgers (bei analoger Beantragung).
Das Verfahren unterscheidet sich je nach Kommune.
Voraussetzungen
- Länge des Schulwegs
- Ggf. besonders gefährlicher Schulweg
- Ggf. Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen)
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.
Ohne Höchstbetragsbegrenzung, jedoch gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger festgesetzten Eigenanteil, werden Schülerfahrkosten übernommen für
- Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
- schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.
Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021
Stichwörter
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