Gleichwertigkeit Feststellung Rechtsanwalt mit Berufsqualifikation aus dem Ausland
Beschreibung
Wenn Sie im europäischen Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen haben, mit der Sie als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin arbeiten dürfen, können Sie diesen Abschluss anerkennen lassen. Mit dieser Anerkennung dürfen Sie in Deutschland als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin arbeiten.
Wenn sich Ihre Ausbildung wesentlich von den Voraussetzungen unterscheidet, müssen Sie zunächst eine Eignungsprüfung ablegen.
Sind Sie drei Jahre lang als europäischen Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt in Deutschland zugelassen, so können Sie unmittelbar die Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer beantragen.
Zuständigkeit
- Es gibt viele Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.
- Lassen Sie sich von einer IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.
- Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema "Arbeiten und Leben in Deutschland".Telefonnummer: +49 30 1815-1111
- Wenn Sie im Ausland sind: Über die Hotline erreichen Sie auch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Dies bietet Ihnen vertiefte Beratung und Unterstützung im Anerkennungsverfahren und führt eine Standortberatung durch.
Ansprechpartner
Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache
- Nachweis, der die Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf einer europäischen Rechtsanwältin oder eines europäischen Rechtsanwalts bescheinigt, im Original oder in Kopie
- Nachweis darüber, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem der in § 16 Abs. 2 Nr. 1 EuRAG genannten Staaten durchgeführt wurde, oder in den Fällen des Abs. 2 EuRAG eine Bescheinigung über die mindestens dreijährige Berufsausübung
- Erklärung in deutscher Sprache darüber, ob und gegebenenfalls bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag nach § 16 Abs. 1 EuRAG gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde
- ggf. Nachweis darüber, dass Unterschiede nach § 16a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vollständig ausgeglichen wurden
Formulare
Merkblatt und Vordruck zum Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation und zur Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. §§ 16 ff. EuRAG
justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/landesjustizpruefungsamt/ausl_jur_abschluesse/eignungspruefung/index.php
Voraussetzungen
- Sie haben eine abgeschlossene Ausbildung, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts oder einer europäischen Rechtsanwältin berechtigt.
Rechtsgrundlage(n)
http://www.gesetze-im-internet.de/brao/__4.html
§ 4 Bundesrechtsanwaltsordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/eurag/__16.html
§ 16 ff. Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
http://www.gesetze-im-internet.de/razeignprv/__3.html
§ 3 ff. Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Verfahrensablauf
- Stellen Sie einen Antrag beim Justizprüfungsamt
- Das Justizprüfungsamt prüft, ob Sie während Ihrer Ausbildung alle Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die für die Tätigkeit als Rechtsanwalt in Deutschland erforderlich sind
- In diesem Fall wird Ihr Abschluss anerkannt
- Sollten sich Unterschiede ergeben, müssen Sie eine Eignungsprüfung ablegen
- Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
- Als schriftliche Prüfungsleistungen sind zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen.
- Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch.
- Über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung erteilt das Prüfungsamt eine Bestätigung. Eine nicht bestandene Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden.
Fristen
Bearbeitungsdauer
4 Monate (Das Justizprüfungsamt bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Wenn alle nötigen Dokumente vorliegen, dauert die Prüfung der Gleichwertigkeit maximal 4 Monate.)
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.04.2021
Stichwörter
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