Architektenliste Eintragung deutsche Kapitalgesellschaft
Hinweise für Olpe: Architektenliste Eintragung deutsche Kapitalgesellschaft
Beschreibung
Eine Kapitalgesellschaft darf gemäß § 30 Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen die geschützte Berufsbezeichnung "Architektin," "Architekt", "Innenarchitektin "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplanerin", "Stadtplaner", eine Wortverbindung damit oder eine ähnliche Bezeichnung in ihrer Firma nur führen, wenn sie in das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen eingetragen ist.
Eine Kapitalgesellschaft darf gemäß § 30 Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen die geschützte Berufsbezeichnung "Architektin," "Architekt", "Innenarchitektin "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplanerin", "Stadtplaner", eine Wortverbindung damit oder eine ähnliche Bezeichnung in ihrer Firma nur führen, wenn sie in das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen eingetragen ist.
Hinweise für Olpe: Architektenliste Eintragung deutsche Kapitalgesellschaft
Eine Kapitalgesellschaft darf gemäß § 30 Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen die geschützte Berufsbezeichnung "Architektin," "Architekt", "Innenarchitektin "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplanerin", "Stadtplaner", eine Wortverbindung damit oder eine ähnliche Bezeichnung in ihrer Firma nur führen, wenn sie in das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen eingetragen ist.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages;
- Anmeldung oder Eintragung zum Handelsregister;
- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Tätigkeit der Gesellschaft ergebenden Haftpflichtgefahren gemäß § 30 Abs. 4 Baukammerngesetz NRW.
- Öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages;
- Anmeldung oder Eintragung zum Handelsregister;
- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Tätigkeit der Gesellschaft ergebenden Haftpflichtgefahren gemäß § 30 Abs. 4 Baukammerngesetz NRW.
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- Öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages;
- Anmeldung oder Eintragung zum Handelsregister;
- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Tätigkeit der Gesellschaft ergebenden Haftpflichtgefahren gemäß § 30 Abs. 4 Baukammerngesetz NRW.
Formulare
Die entsprechenden Antragsformulare können Sie bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen herunterladen.
Die entsprechenden Antragsformulare können Sie bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen herunterladen.
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Die entsprechenden Antragsformulare können Sie bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen herunterladen.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen u.a. für eine Eintragung vorliegen:
- Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen;
- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung;
- Der Gesellschaftsvertrag muss folgende Regelungen enthalten:
- Gegenstand des Unternehmens darf nur die Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach Baukammerngesetz NRW sein
- Mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile muss (grundsätzlich) in den Händen von Mitgliedern der Architektenkammer sein.
- Die zur Geschäftsführung befugten Personen müssen mindestens zur Hälfte Berufsangehörige nach § 17 Baukammergesetz ein
- Die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen ist an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden
- Die für die Berufsangehörigen geltenden Berufspflichten müssen von der Gesellschaft beachtet werden
Folgende Voraussetzungen müssen u.a. für eine Eintragung vorliegen:
- Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen;
- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung;
- Der Gesellschaftsvertrag muss folgende Regelungen enthalten:
- Gegenstand des Unternehmens darf nur die Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach Baukammerngesetz NRW sein
- Mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile muss (grundsätzlich) in den Händen von Mitgliedern der Architektenkammer sein.
- Die zur Geschäftsführung befugten Personen müssen mindestens zur Hälfte Berufsangehörige nach § 17 Baukammergesetz ein
- Die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen ist an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden
- Die für die Berufsangehörigen geltenden Berufspflichten müssen von der Gesellschaft beachtet werden
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Folgende Voraussetzungen müssen u.a. für eine Eintragung vorliegen:
- Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen;
- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung;
- Der Gesellschaftsvertrag muss folgende Regelungen enthalten:
- Gegenstand des Unternehmens darf nur die Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach Baukammerngesetz NRW sein
- Mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile muss (grundsätzlich) in den Händen von Mitgliedern der Architektenkammer sein.
- Die zur Geschäftsführung befugten Personen müssen mindestens zur Hälfte Berufsangehörige nach § 17 Baukammergesetz ein
- Die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen ist an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden
- Die für die Berufsangehörigen geltenden Berufspflichten müssen von der Gesellschaft beachtet werden
Rechtsgrundlage(n)
- Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen
- Gebührenordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
- Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen
- Gebührenordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
- § 30 Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen
- Gebührenordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
- § 30 Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen
- Gebührenordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
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- Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen
- Gebührenordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
Verfahrensablauf
Über den Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis entscheidet der Eintragungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Der Eintragungsausschuss ist ein unabhängiges und an Weisungen nicht gebundenes Gremium, das überprüft, ob die Voraussetzungen für einen Eintrag vorliegen.
Über den Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis entscheidet der Eintragungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Der Eintragungsausschuss ist ein unabhängiges und an Weisungen nicht gebundenes Gremium, das überprüft, ob die Voraussetzungen für einen Eintrag vorliegen.
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Über den Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis entscheidet der Eintragungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Der Eintragungsausschuss ist ein unabhängiges und an Weisungen nicht gebundenes Gremium, das überprüft, ob die Voraussetzungen für einen Eintrag vorliegen.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Mit der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis wird eine Kapitalgesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.
Mit der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis wird eine Kapitalgesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.
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Mit der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis wird eine Kapitalgesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-WestfalenMinisterium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.02.2023
Stichwörter
Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin, Stadtplaner, Architektenkammer, Architektin, Architekt