Architektenliste Registrierung ausländischer Antragsteller

    Architektenliste Registrierung ausländischer Antragsteller

    Wenn Sie ein auswärtiger Dienstleister sind, haben Sie die Möglichkeit, sich in das Verzeichnis auswärtiger Dienstleister der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen eintragen zu lassen.Wenn Sie ein auswärtiger Dienstleister sind, haben Sie die Möglichkeit, sich in das Verzeichnis auswärtiger Dienstleister der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen eintragen zu lassen.

    Beschreibung

    Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung nach Nordrhein-Westfalen begeben, dürfen die Berufsbezeichnung Architektin," "Architekt", "Innenarchitektin "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplanerin", "Stadtplaner" ohne Eintragung in die Architektenliste bzw. jeweilige Liste führen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

    Sie müssen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen das erstmalige Tätigwerden anzeigen, wenn sie in Deutschland nicht in einer Architekten- und Stadtplanerliste eingetragen sind und nicht bereits eine Bescheinigung einer anderen Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland erhalten haben. 

    Die Architektenkammer führt sie im Verzeichnis auswärtiger Dienstleister. 

    Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung nach Nordrhein-Westfalen begeben, dürfen die Berufsbezeichnung Architektin," "Architekt", "Innenarchitektin "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplanerin", "Stadtplaner" ohne Eintragung in die Architektenliste bzw. jeweilige Liste führen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

    Sie müssen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen das erstmalige Tätigwerden anzeigen, wenn sie in Deutschland nicht in einer Architekten- und Stadtplanerliste eingetragen sind und nicht bereits eine Bescheinigung einer anderen Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland erhalten haben. 

    Die Architektenkammer führt sie im Verzeichnis auswärtiger Dienstleister. 

    Ansprechpartner

    Architektenkammer Nordrhein-Westfalen

    Adresse

    Postanschrift

    Zollhof 1

    40221 Düsseldorf

    Kontakt

    Fax: 0211 4967-99

    Telefon Festnetz: 0211 4967-20

    E-Mail: sachverstaendigenwesen@aknw.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Einen Nachweis über Ihre Staatsangehörigkeit;
    • Eine Bescheinigung darüber, dass Sie im Lande Ihres Wohnsitzes oder Ihrer Niederlassung rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausüben und Ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
    • Einen Berufsqualifikationsnachweis,
    • Einen Nachweis darüber, dass sie die entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben, soweit nicht der Beruf reglementiert ist.
    • Einen Nachweis über Ihre Staatsangehörigkeit;
    • Eine Bescheinigung darüber, dass Sie im Lande Ihres Wohnsitzes oder Ihrer Niederlassung rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausüben und Ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
    • Einen Berufsqualifikationsnachweis,
    • Einen Nachweis darüber, dass sie die entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben, soweit nicht der Beruf reglementiert ist.

    Formulare

    Die entsprechenden Antragsformulare können Sie bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen herunterladen. Ebenso den zugehörigen Praxishinweis (Verzeichnis auswärtiger Dienstleister).

    Die entsprechenden Antragsformulare können Sie bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen herunterladen. Ebenso den zugehörigen Praxishinweis (Verzeichnis auswärtiger Dienstleister).

    Voraussetzungen

    Auswärtige Dienstleister müssen der Architektenkammer das erstmalige Tätigwerden anzeigen.

    Auswärtige Dienstleister dürfen die Berufsbezeichnung Architektin," "Architekt", "Innenarchitektin "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplanerin", "Stadtplaner" ohne Eintragung in die Architektenliste bzw. die Stadtplanerliste führen, wenn sie hinsichtlich der Berufsbezeichnungen die Eintragungsvoraussetzungen nach Baukammerngesetz erfüllen und eine deutsche Architektenkammer ihnen dies bestätigt hat. Die einzelnen Voraussetzungen können Sie §§ 18, 19 Baukammerngesetz NRW entnehmen.

    Auswärtige Dienstleister müssen der Architektenkammer das erstmalige Tätigwerden anzeigen.

    Auswärtige Dienstleister dürfen die Berufsbezeichnung Architektin," "Architekt", "Innenarchitektin "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplanerin", "Stadtplaner" ohne Eintragung in die Architektenliste bzw. die Stadtplanerliste führen, wenn sie hinsichtlich der Berufsbezeichnungen die Eintragungsvoraussetzungen nach Baukammerngesetz erfüllen und eine deutsche Architektenkammer ihnen dies bestätigt hat. Die einzelnen Voraussetzungen können Sie §§ 18, 19 Baukammerngesetz NRW entnehmen.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen (BauKaG NRW)
    • Baukammerndurchführungsverordnung (DVO BauKaG NRW)
    • Gebührenordnung der Architektenkammer NRW
    • Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen (BauKaG NRW)
    • Baukammerndurchführungsverordnung (DVO BauKaG NRW)
    • Gebührenordnung der Architektenkammer NRW

    Verfahrensablauf

    Der Antrag wird dem Eintragungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zur Entscheidung vorgelegt. Der Eintragungsausschuss ist ein unabhängiges und an Weisungen nicht gebundenes Gremium, das überprüft, ob die Voraussetzungen für einen Eintrag vorliegen.

    Der Antrag wird dem Eintragungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zur Entscheidung vorgelegt. Der Eintragungsausschuss ist ein unabhängiges und an Weisungen nicht gebundenes Gremium, das überprüft, ob die Voraussetzungen für einen Eintrag vorliegen.

    Fristen

    Grundsätzlich keine, der Eintragungsausschuss tagt grundsätzlich einmal pro MonatGrundsätzlich keine, der Eintragungsausschuss tagt grundsätzlich einmal pro Monat

    Bearbeitungsdauer

    Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, jedoch grundsätzlich spätestens binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Nachweise zu entscheiden.Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, jedoch grundsätzlich spätestens binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Nachweise zu entscheiden.

    Kosten

    Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Es fällt eine Gebühr in Höhe von 200,- Euro an.Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Es fällt eine Gebühr in Höhe von 200,- Euro an.

    Weitere Informationen

    Die Architektenkammer stellt einen Praxishinweis zur Eintragung in das Verzeichnis ausländischer Dienstleister zur Verfügung.Die Architektenkammer stellt einen Praxishinweis zur Eintragung in das Verzeichnis ausländischer Dienstleister zur Verfügung.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-WestfalenMinisterium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Recht zum Führen der Berufsbezeichnung, Stadtplanerliste, Architektur, Architektenliste, Architektin, Architekt, Stadtplanung, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin, Stadtplaner

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English