Leistungen bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation Gewährung

    Leistungen bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation Gewährung

    Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine medizinisch erforderliche Sterilisation.

    Beschreibung

    Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine Sterilisation, wenn der Eingriff medizinisch notwendig ist.

    Bei Frauen: Wenn  

    • eine Schwangerschaft ihre Gesundheit gefährden würde.

    Bei gesunden Männern:

    • Wenn durch eine Schwangerschaft eine schwerwiegende Schädigung bei der Frau zu erwarten ist und gleichzeitig der Eingriff der Sterilisation für die Frau lebensbedrohlich wäre.

    In anderen Fällen tragen Sie die Kosten selbst.

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland): Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation werden die ärztliche Untersuchung, Beratung und Begutachtung, die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie die Krankenhauspflege geleistet.Die Leistungen sind wie alle anderen Leistungen der Sozialhilfe einkommensabhängig.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse. 

    Ansprechpartner

    Soziale Angelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Platz 1

    40764 Langenfeld (Rheinland)

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Elektronische Gesundheitskarte

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland): Inhalte der zuständigen Stelle

    Sämtliche Nachweise über Einkünfte und Belastungen (z.B. Miete) ärztliche Gutachten u.ä.Weitere beizubringende Unterlagen werden im persönlichen Beratungsgespräch festgelegt.

    Voraussetzungen

    Die behandelnden Ärzte entscheiden, in welchen Fällen eine medizinische Indikation für eine Sterilisation vorliegt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland): Inhalte der zuständigen Stelle

    Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe

    Rechtsbehelf

    Sie können gegen die Entscheidung der Krankenkasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen. 

    Kosten

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 27.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024

    Stichwörter

    durch Krankheit erforderliche Sterilisation, Krankenkassenleistung, Sterilisation, Kassenleistung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English