Erklärung zur Mutterschaftsanerkennung Beurkundung

    Mutterschaftsanerkennung

    Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Mutterschaft zu Ihrem Kind anerkannt wird, soweit Ihr Heimatrecht oder das Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat dies verlangt.

    Hinweise für Witten: Erklärung zur Mutterschaftsanerkennung Beurkundung

    • Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Mutterschaft zu Ihrem Kind anerkannt wird, soweit Ihr Heimatrecht oder das Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat dies verlangt.

    Beschreibung

    Eine Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notariaten beurkundet werden.

    Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

    Hinweise für Witten: Erklärung zur Mutterschaftsanerkennung Beurkundung

    Benötigte Unterlagen bei nicht verheirateten Eltern: Sie sind glückliche Eltern geworden und wollen nun die Geburt anmelden. Dazu beachten Sie bitte folgendes: Unterlagen der Mutter: ledige Mutter: Geburtsurkunde der Mutter geschiedene Mutter: beglaubigte Abschrift des Familienbuches der geschiedenen Ehe mit Scheidungsvermerk oder neue beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk der Ehe;bei Heirat im Ausland: Heiratsurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil mit Übersetzung verwitwete Mutter: beglaubigte Abschrift des Familienbuches der letzten Ehe mit Vermerk über den Tod des Ehemannes oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister und Sterbeurkunde des Mannes. Natürlich kann neben der Mutter auch der Vater in die Geburtsanzeige aufgenommen werden. Dazu benötigen wir von beiden Elternteilen: ggf. Nachweise über bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennungen und Sorgerechtserklärungen gültiger Reisepass bzw. Personalausweis beider Elternteile Geburtsurkunde des Vaters oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch bzw. Eheregister Allgemeiner Hinweis: in besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein! Wie kann ich die Vaterschaft für mein Kind anerkennen ? Die Vaterschaft kann bereits pränatal, d.h. vor der Geburt Ihres Kindes, beim Jugendamt ihres Wohnsitzes oder Standesamt Ihres Wohnsitzes bzw. des Geburtsortes vorgenommen werden. In diesem Fall reichen Sie bitte bei der Erstellung der Geburtsanzeige die o.g. persönlichen Dokumente mit ein. Sollten Sie jedoch die Vaterschaft bis zur Geburt Ihres Kindes noch nicht anerkannt haben, können sie diese auch im Zusammenhang mit der Geburtsbeurkundung beim Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes anerkennen. Wir benötigen zur Überprüfung Ihrer persönlichen Angaben die aktuellen Personenstandsurkunden, z.B. Geburtsurkunde. Ist die Mutter geschieden oder verwitwet, benötigen wir den Nachweis über die Auflösung der Ehe, z.B. Scheidungsurteil bzw. aktuelle Abschrift aus dem Familienbuch mit Eintrag der Scheidung. Die Unterlagen reichen Sie bitte bei der Erstellung der Geburtsanzeige im Krankenhaus mit ein. Die Geburtsanzeige mit allen Unterlagen wird vom Krankenhaus direkt an das Standesamt weitergeleitet. Hier bereiten wir dann sowohl die Vaterschaftsanerkennung als auch die Urkunden vor. Rechtskräftig wird die Vaterschaftsanerkennung erst durch die gemeinsame Erklärung beider Elternteile vor dem Standesbeamten/der Standesbeamtin.Bitte beachten Sie, dass die Vaterschaftsanerkennung nicht das Sorgerecht für Ihr Kind regelt. Grundsätzlich behält die Mutter das alleinige Sorgerecht. Sie können jedoch eine Erklärung über die gemeinsame Sorge abgeben. Dies ist nur bei Ihrem Jugendamt möglich. Über nähere Einzelheiten informieren Sie gerne die Mitarbeiterinnen des Amtes für Jugendhilfe und Schule der Stadt Witten unter der Tel.-Nr. 02302/581-5117 bis 581-5120. Der Familienname Ihres Kindes Das Kind erhält grundsätzlich den Familiennamen der allein sorgeberechtigten Mutter. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen. Bei gemeinsamer Sorge, die genau wie die Vaterschaftsanerkennung auch pränatal erklärt werden kann, bestimmen Sie gemeinsam, welchen Geburtsnamen Ihr Kind erhalten soll. Vaterschaftsanerkennung und Namenserklärungen benötigen die Vorsprache beider Elternteile vor dem Standesbeamten/der Standesbeamtin. Bei Fragen richten Sie sich bitte vertrauensvoll an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Standesamtes.

    Online-Dienste

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    zuständige Stelle

    • Jugendämter
    • Notare
    • Standesämter

    Zuständigkeit

    • Jugendämter
    • Notare
    • Standesämter

    Ansprechpartner

    34 Personenstandsangelegenheiten

    Adresse

    Postanschrift

    Marktstraße 16

    58452 Witten

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, ID-Karte)

    Hinweise für Witten: Erklärung zur Mutterschaftsanerkennung Beurkundung

    Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, Id-Karte)

    Formulare

    beim Standesamt

    Hinweise für Witten: Erklärung zur Mutterschaftsanerkennung Beurkundung

    beim Standesamt

    Voraussetzungen

    • Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden.
    • Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
    • Die Anerkennung und Zustimmung ist nicht empfangsbedürftig und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
    • Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.
    • Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
    • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
    • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
    • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
    • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
    • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

    Hinweise für Witten: Erklärung zur Mutterschaftsanerkennung Beurkundung

    • Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden.
    • Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
    • Die Anerkennung und Zustimmung ist nicht empfangsbedürftig und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
    • Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

    • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
    • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
    • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
    • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
    • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Witten: Erklärung zur Mutterschaftsanerkennung Beurkundung

    • Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB
    • § 27 PStG
    • § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
    • §§ 1591 bis 1599 BGB

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Anfechtung
    • Feststellungsverfahren

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei allen Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.

    • Die anerkennende Frau erklärt Mutter des Kindes zu sein.
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
    • Insbesondere wird geprüft:
    • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
    • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
    • Etwaige frühere Statusfeststellungen
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
    • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

    Hinweise für Witten: Erklärung zur Mutterschaftsanerkennung Beurkundung

    Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei allen Jugendämter und Notaren abgegeben werden.

    • Die anerkennende Frau erklärt Mutter des Kindes zu sein.
    • Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
    • Insbesondere geprüft:
    • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
    • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
    • Etwaige frühere Statusfeststellungen
    • Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
    • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

    Fristen

    • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

    Hinweise für Witten: Erklärung zur Mutterschaftsanerkennung Beurkundung

    • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

    Bearbeitungsdauer

    • Einzelfallabhängig

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    • Einzelfallabhängig

    Kosten

    Die Anerkennung der Mutterschaft ist gebührenfrei.

    Ggf. Gebühren für die Versicherung an Eides Statt sowie eines Dolmetschers

    Hinweise für Witten: Erklärung zur Mutterschaftsanerkennung Beurkundung

    Zur Beantragung sozialer Leistungen ( Mutterschaftshilfe, Kindergeld und Elterngeld) erhalten Sie je eine gebührenfreie Urkunde. Die Geburtsurkunde oder internationale Geburtsurkunde (bei Eltern anderer Staatsangehörigkeit) für Sie zu Hause ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 10,-- € für die erste Urkunde. Jede weitere Urkunde kostet 5,-- €.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 - Personenstandsrecht, des Landes Bremen am 09.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    - Mutterschaftsanerkennung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de