Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung

    Vaterschaftsanerkennung

    Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notariaten öffentlich beurkundet werden.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Als Vater ein Kind anerkennen, das nicht-ehelich geboren wurde. Hier erfahren Sie, wie eine Vaterschaftsanerkennung abläuft.

    Beschreibung

    Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und in Notariaten beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

    Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

    Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch ein Notariat beurkundet werden.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn die Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, dann hat der Vater keine gesetzliche Beziehung zu dem Kind. Die Verwandtschaft zwischen Vater und Kind besteht erst, wenn der Vater die Vaterschaft wirksam anerkannt hat (beurkundet) oder wenn diese gerichtlich festgestellt ist.Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, das Scheidungsverfahren aber bereits beim Gericht anhängig, so muss zur Rechtswirksamkeit auch der Ehemann der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Anerkennung und Zustimmung können gemeinsam oder getrennt erklärt werden.Ist der anerkennende Vater beziehungsweise die zustimmende Mutter minderjährig, dann ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Bei einer minderjährigen Mutter muss zusätzlich noch der Vormund des Kindes der Erklärung zustimmen.Eine Vaterschaft kann anerkannt werden: zum Kind einer nicht verheirateten Mutter zum Kind einer verheirateten Mutter, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens geboren worden ist. Die Anerkennung der Vaterschaft muss öffentlich beurkundet werden.Sie können die Erklärung zur Vaterschaft bei einer der folgenden Stellen abgeben: bei jedem Standesamt bei jedem Jugendamt bei allen Amtsgerichten bei allen Notaren Das Anerkennung der Vaterschaft wird erst rechtswirksam, wenn die Kindesmutter zustimmt.Die Zustimmungserklärung der Kindesmutter muss ebenfalls beurkundet werden. Die Zustimmungserklärung beider Elternteile kann auch gemeinsam beurkundet werden.Durch die wirksame Vaterschaftsanerkennung entsteht ein beidseitiges Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Kind. Dieses Verhältnis beinhaltet erb- und unterhaltsrechtliche Ansprüche sowie sozialversicherungsrechtliche Ansprüche. Außerdem hat das Kind Recht auf Umgang mit dem Vater. Wenn der rechtswirksam festgestellte Vater verstirbt, können für das Kind auch Ansprüche auf Halbwaisenrente entstehen, falls der Vater gesetzlich rentenversichert war.Das Vaterschaftsanerkenntnis wird an das zuständige Standesamt weitergeleitet und dort in die Geburtsurkunde des Kindes beigeschrieben.Ein rechtsgültiges Vaterschaftsanerkenntnis ist unwiderrufbar. Eine Änderung des Vater-Kind-Verhältnisses ist nur noch durch gerichtliche Entscheidung möglich.Sie können die Vaterschaft auch schon vor der Geburt des Kindes anerkennen.Lassen Sie sich bitte in besonderen Fällen, wie beispielsweise bei Minderjährigkeit eines Elternteils oder bei noch verheirateter Mutter von uns über die Einzelheiten beraten.Wenn der Vater nicht bereit ist, die Vaterschaft freiwillig anzuerkennen oder wenn die Vaterschaft unklar ist, dann ist eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erforderlich.Das Jugendamt kann das Kind in dem Gerichtsverfahren vertreten. Voraussetzung ist jedoch, dass für das Kind eine Beistandschaft eingerichtet wird.Die Anerkennung der Vaterschaft hat keine Auswirkungen auf das Sorgerecht. Die Mutter bleibt allein sorgeberechtigt.Die Erklärung der Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt beinhaltet nicht das gemeinsame Sorgerecht für das Kind!Wenn Sie das gemeinsame Sorgerecht für das Kind möchten, dann wenden Sie sich bitte ebenfalls an Ihr Jugendamt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    • Jugendämter
    • Notare
    • Standesämter

    Zuständigkeit

    • Jugendämter
    • Notare
    • Standesämter

    Ansprechpartner

    Amtsvormundschaften, Jugendförderung

    Beschreibung

    Die Jugendförderung des Kreises Lippe möchte Kinder und Jugendliche fördern und schützen. Dabei ist es wichtig, dass Kinder und Jugendliche, aber auch die Erziehungsberechtigten, ihre Rechte und Möglichkeiten kennen.Jugendschutz und Jugendförderung ist eine gesetzlich verankerte Aufgabe, die eine hohe Priorität besitztDas Jugendamt Kreis Lippe arbeitet bei dem Thema Kinder- und Jugendschutz eng mit vielen Partnern zusammen. Dazu gehören innerhalb der Kreisverwaltung unter anderem die Bereiche des Gesundheitsamtes oder auch der Kreispolizeibehörde.Außerhalb der Kreisverwaltung pflegt die Jugendförderung eine intensive Dialogkultur mit den geförderten Trägern und Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, den kreisweit tätigen Jugendverbänden, Netzwerkpartnern wie die Lippische Landeskirche, das Blaukreuzzentrum Lippe oder auch der Drogenberatungsstelle Detmold, um nur einige zu nennen.Die Jugendförderung zeichnet verantwortlich für: Offene Kinder- und Jugendarbeit Fachberatung und Förderung der Träger und Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit Partizipationsangebote für junge Menschen Konzeptarbeit Wirksamkeitsdialog mit Land und Trägern sowie Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit Moderation der Facharbeitskreise Verbandliche Jugendarbeit: Fachaufsicht und Fachberatung der Jugendverbände Förderung verbandlicher Jugendarbeit Wahrnehmung der örtlichen Zuständigkeit für Jugendverbände anderer Jugendämter, Amtshilfe Bildungsangebote an Jugendverbände Anerkennungsverfahren nach § 75 KJHG eines Jugendverbandes als Träger der öffentlichen Jugendhilfe Beteiligung junger Menschen: Organisation und Durchführung von Jugendkonferenzen/-Kongressen Begleitung von Jugendforen vor Ort

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Öffnungszeiten

    ** Terminvereinbarung erforderlich **

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-0

    E-Mail: info@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, ID-Karte)

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für die Anerkennungserklärung des Vaters: gültiger Personalausweis oder Reisepass des Vaters Mutterpass nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes falls nach Scheidung erforderlich: beglaubigte Abschrift des Familienbuchs mit Scheidungsvermerk falls zutreffend: ausländische Heiratsurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil Alle Urkunden werden im Original benötigt. Ausländische Urkunden oder Urteile bitte immer von einem vereidigten Dolmetscher übersetzen lassen. Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

    Voraussetzungen

    • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
    • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
    • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
    • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
    • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
    • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
    • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
    • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
    • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
    • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
    • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
    • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
    • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
    • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Kind hat rechtlich gesehen noch keinen Vater. Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, ist die Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 44 Personenstandsgesetz (PStG) § 1594 bis § 1598 BGB, § 1599 BGB § 59 SGB VIII Beurkundung

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Anfechtung
    • Feststellungsverfahren

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.

    • Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.

    Insbesondere wird geprüft:

    • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
    • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
    • Etwaige frühere Statusfeststellungen
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
    • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Vereinbaren Sie bitte einen Termin zur Beurkundung. Erscheinen Sie dann persönlich mit allen Unterlagen pünktlich zum vereinbarten Termin.

    Fristen

    Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Anerkennung der Vaterschaft ist jederzeit - auch schon vor der Geburt des Kindes - möglich. Rechtsfolgen der Anerkennung (zum Beispiel Unterhaltsansprüche, Staatsangehörigkeit des Kindes) können jedoch erst geltend gemacht werden, wenn die Anerkennung wirksam ist.

    Bearbeitungsdauer

    • Einzelfallabhängig

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    circa 45 - 60 Minuten je Beurkundung

    Kosten

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.

    Gegebenenfalls 30 EUR für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers oder eine Dolmetscherin.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Beurkundung beim Jugend- oder Standesamt: keine. Die Beurkundung beim Notar oder Amtsgericht kann Kosten verursachen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei sprachlichen Barrieren (beispielsweise nicht ausreichende Deutschkenntnisse) ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers notwendig. Dieser darf nicht mit dem sich Verpflichtenden verwandt oder verschwägert sein (neutrale Person). Weisen Sie bitte schon bei der Terminvereinbarung darauf hin, wenn Sie einen Dolmetscher benötigen. Die Städte Bad Salzuflen, Detmold, Lage und Lemgo haben eigene Jugendämter zum Beurkunden. Bei Beurkundungen besteht jedoch keine gesetzlich vorgegebene örtliche Zuständigkeit eines Jugendamtes. Im Zweifelsfall fragen Sie die jeweilige Urkundsperson.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 - Personenstandrecht, des Landes Bremen am 09.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Vaterschaftsanerkennung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English