Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung

    Vaterschaftsanerkennung

    Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notariaten öffentlich beurkundet werden.

    Beschreibung

    Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und in Notariaten beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

    Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

    Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch ein Notariat beurkundet werden.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

    Hinweise für Dülmen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Jugendamt hat geeignete Beamte und Angestellte bestellt, die als Urkundspersonen tätig sind. Im Jugendamt können Sie folgende Beurkundungen vornehmen lassen: Vaterschaftsanerkennung (auch vor der Geburt möglich) Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung (auch vor der Geburt möglich) Diese beiden Beurkundungen können Sie auch im Standesamt der Stadt Dülmen vornehmen lassen. Sorgeerklärungen (gemeinsames Sorgerecht) (auch vor der Geburt möglich) Verpflichtung zum Unterhalt / Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen für Kinder bis zum 21. Lebensjahr Sollten Sie andere als die hier aufgeführten Beurkundungen vornehmen lassen wollen, erkundigen Sie sich bitte vorab, ob diese Beurkundungen im Jugendamt möglich sind. Für die Beurkundungen ist die persönliche Anwesenheit aller Beteiligten erforderlich. Die Beteiligten müssen sich durch Vorlage eines Lichtbildausweises identifizieren können. Sollten Sie nicht über ausreichende, deutsche Sprachkenntnisse verfügen, ist ein/e DolmetscherIn erforderlich. Die/der DolmetscherIn darf mit den Beteiligten weder verwandt noch verschwägert sein und muss sich ebenfalls ausweisen können. Aus diesen Gründen ist die Vereinbarung eines Gesprächstermins erforderlich! Ansprechpartnerin für den Buchstabenbereich A - J: Frau KrajewskiAnsprechpartnerin für den Buchstabenbereich K - Z: Frau Thißen Rechtsgrundlagen Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) Beurkundungsgesetz (BeurkG)
    Von der Abteilung Beistandschaften werden im Wesentlichen vier Bereiche der Jugendhilfe abgedeckt: Vertretung des Kindes im Vaterschaftsfeststellungsverfahren Vertretung des Kindes bei der Unterhaltsfestsetzung und -durchsetzung Beurkundung von Vaterschaftanerkennung und -zustimmung, Unterhaltsverpflichtungserklärungen und Sorgeerklärungen (auch für andere Jugendämter) Beratung von volljährigen (aber unter 21-jährigen) Kindern bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruches Eine Beistandschaft kann von dem Elternteil beantragt werden, der die elterliche Sorge hat und bei dem das Kind lebt. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Die Beistandschaft endet mit schriftlicher Erklärung des Antragsstellers, mit Wegfall der Voraussetzungen oder mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Die Vertretung des Jugendamtes in den Verfahren ist kostenlos! Auf Wunsch beraten wir Sie auch bei Ihnen zu Hause.Weitere Informationen erhalten Sie unten im Downloadbereich. Hier gelangen Sie zum Kontaktformular Beistandschaft und Beurkundung. Zuständigkeiten (Familienname des Kindes) Mitarbeiter Funktion Telefon Zimmer Frau Keweloh-Figge SachgebietsleitungBuchst. A - Bat 17 - 6238 156 Frau Heinlein Buchst. Bau - Bur 17 - 6234 154 Frau Liß Buchst. Bus - Gam 17 - 6239 158 Frau Lüke Buchst. Gan - Hak 17 - 6236 164 Frau Haake Buchst. Hal - Kid 17 - 6242 161 Frau Neumann Buchst. Kie - Ln 17 - 6381 157 Frau Teiner Buchst. Lo - PkTitelumschreibungen 17 - 6243 162 Frau Schellok Buchst. Pl - Sd 17 - 6244 163 Frau Garske Buchst. Se - Vn 17 - 6231 155 Frau Mietrach Buchst. Vo - Z 17 - 6383 165 Öffnungszeiten: Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Mi. 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Dienstag, Donnerstag und Freitag nach vorheriger telefonischer Vereinbarung

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    • Jugendämter
    • Notare
    • Standesämter

    Zuständigkeit

    • Jugendämter
    • Notare
    • Standesämter

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    48249 Dülmen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02594 12-328

    Fax: 02594 12-329

    E-Mail: standesamt@duelmen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Jugend- und Familienhilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Coesfelder Straße 36

    48249 Dülmen

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Beistandschaften

    Adresse

    Hausanschrift

    Theodor-Heuss-Platz 16

    59065 Hamm

    3.Etage

    Version

    Technisch geändert am 18.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, ID-Karte)

    Voraussetzungen

    • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
    • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
    • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
    • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
    • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
    • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
    • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
    • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
    • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
    • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
    • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
    • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
    • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
    • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

    Hinweise für Dülmen: Inhalte der zuständigen Stelle

    persönliche Anwesenheit aller Beteiligten Lichtbildausweis ggf. vorherige Urkunden

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Anfechtung
    • Feststellungsverfahren

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.

    • Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.

    Insbesondere wird geprüft:

    • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
    • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
    • Etwaige frühere Statusfeststellungen
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
    • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

    Fristen

    Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

    Bearbeitungsdauer

    • Einzelfallabhängig

    Kosten

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.

    Gegebenenfalls 30 EUR für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers oder eine Dolmetscherin.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 - Personenstandrecht, des Landes Bremen am 09.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Vaterschaftsanerkennung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English