Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung

    Vaterschaftsanerkennung

    Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notariaten öffentlich beurkundet werden.

    Beschreibung

    Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und in Notariaten beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

    Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

    Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch ein Notariat beurkundet werden.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

    Hinweise für Jüchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sind zwei Elternteile bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, muss die Vaterschaft durch die Erklärung des Vaters anerkannt werden.Die Vaterschaftsanerkennung kann schon vor der Geburt erfolgen und bedarf der Zustimmung der Mutter. Eine Mutterschaftsanerkennung und deren Beurkundung kann erforderlich werden, wenn eine der beiden Personen eine fremde Staatsangehörigkeit hat und das Heimatrecht des Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht. Bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes erhält die Mutter automatisch das alleinige Sorgerecht.Nicht miteinander verheiratete Eltern geben durch die Sorgeerklärungen an, dass sie die Sorge für ihr Kind gemeinsam übernehmen. Voraussetzung hierfür ist häufig die Erklärung zur Vaterschafts- bzw. Mutterschaftsanerkennung. Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit einem anderen Mann verheiratet, so gilt dieser grundsätzlich kraft Gesetz zunächst als Vater des Kindes. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Vaterschaftsanerkennung des leiblichen Vaters dennoch möglich, die Wirksamkeit tritt aber frühestens mit Rechtskraft der Ehescheidung von der Kindesmutter und deren Ehemann ein. Ggf. kann in diesen Fällen auch eine Vaterschaftsfeststellung durch das Gericht erforderlich werden. Vaterschaftsanerkennung Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann beim Standesamt der Stadt Jüchen, beim Jugendamt des Rhein-Kreis Neuss oder bei einem Notar beurkundet werden.Sofern Sie neben der Vaterschaftsanerkennung auch eine Sorgeerklärung abgeben möchten, wenden Sie sich bitte an das Jugendamt des Rhein-Kreises Neuss. Dort kann Ihnen bei beiden Anliegen weitergeholfen werden und Sie ersparen sich weitere Behördengänge, denn die Abgabe einer Sorgeerklärung ist beim Standesamt der Stadt Jüchen nicht möglich.Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Mutterschaftsanerkennung Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch das Standesamt der Stadt Jüchen, durch das Jugendamt des Rhein-Kreis Neuss oder durch einen Notar beurkundet werden. Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung. Bitte vereinbaren Sie einen Termin beim Standesamt Jüchen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    • Jugendämter
    • Notare
    • Standesämter

    Zuständigkeit

    • Jugendämter
    • Notare
    • Standesämter

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Rathaus 5

    41363 Jüchen

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, ID-Karte)

    Hinweise für Jüchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, Id-Karte) der Eltern Geburtsurkunden der Eltern Evtl. Geburtsurkunde des Kindes Falls die Mutter des Kindes geschieden oder verwitwet ist, eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk als Nachweis über die aktuelle Namensführung Falls der Vater verheiratet, geschieden oder verwitwet ist, wird zusätzlich eine Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift seines Eheregisters (zum Nachweis seiner aktuellen Namensführung) benötigt. Ausländische Eltern: Urkunden mit deutscher Übersetzung und evtl. Hinzuziehung eines vereidigten Übersetzers oder Dolmetschers Sollten der Vater oder die Mutter noch nicht volljährig sein, müssen jeweils auch die gesetzlichen Vertreter zustimmen.

    Voraussetzungen

    • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
    • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
    • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
    • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
    • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
    • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
    • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
    • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
    • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
    • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
    • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
    • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
    • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
    • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Jüchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 44 Personenstandsgesetz (PStG) §§ 1594 bis 1598, § 1599 BGB

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Anfechtung
    • Feststellungsverfahren

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.

    • Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.

    Insbesondere wird geprüft:

    • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
    • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
    • Etwaige frühere Statusfeststellungen
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
    • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

    Fristen

    Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

    Bearbeitungsdauer

    • Einzelfallabhängig

    Kosten

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.

    Gegebenenfalls 30 EUR für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers oder eine Dolmetscherin.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 - Personenstandrecht, des Landes Bremen am 09.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Vaterschaftsanerkennung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English