Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung

    Vaterschaftsanerkennung

    Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notariaten öffentlich beurkundet werden.

    Beschreibung

    Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und in Notariaten beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

    Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

    Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch ein Notariat beurkundet werden.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    • Jugendämter
    • Notare
    • Standesämter

    Zuständigkeit

    • Jugendämter
    • Notare
    • Standesämter

    Ansprechpartner

    51.11 - Sachgebiet Wirtschaftliche Erziehungshilfe und Vormundschaften

    Beschreibung

    Wirtschaftliche Erziehungshilfe Die Wirtschaftliche Erziehungshilfe beinhaltet die kostenmäßige Übernahme pädagogisch erforderlicher Jugendhilfemaßnahmen.Nach den Vorschriften des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Sozialgesetzbuch - achter Teil, SGB VIII) veranlassen die MitarbeiterInnen die finanziellen Leistungen für Hilfen, die durch die Sozialen Dienste des Jugendamtes und der Wohlfahrtsverbände mit den Anspruchsberechtigten abgestimmt wurden.Anspruchsberechtigt nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz sind Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien, bei denen die Voraussetzungen für Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz vorliegen.Abhängig von der Hilfeart werden regelmäßige Zahlungen an betreuende Stellen geleistet.Betreuende Stellen sind z.B. Pflegeeltern oder Heimeinrichtungen und ambulante tätig werdende Institutionen. Sie helfen, die pädagogisch gesetzten Ziele zu verwirklichen.Regelmäßige Zahlungen können individuell um einmalige Beihilfen ergänzt werden.Sofern gegen Dritte Erstattungsansprüche bestehen ( z.B. Arbeitsämter, Rententräger, Krankenkassen oder andere Gemeinden), werden diese geltend gemacht.Je nach Hilfeart und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Eltern und/ oder der betreuten jungen Menschen kann eine finanzielle Beteiligung der entstehenden Jugendhilfekosten mittels eines Kostenbeitrages gefordert werden.Die Wirtschaftliche Erziehungshilfe berät hinsichtlich der Kostenbeteiligung und setzt die entsprechenden Beträge fest. Vormundschaften/ Pflegschaften Wenn Eltern die Verantwortung für Ihr Kind nicht oder nicht mehr übernehmen können, wird das Kind unter Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft gestellt.Die Vormundschaft beinhaltet die gesamte elterliche Sorge. Bei einer Pflegschaft werden nur bestimmte Teilbereiche der elterlichen Sorge wie beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Gesundheitsfürsorge einer Vormünderin oder einem Vormund übertragen. Das örtlich zuständige Jugendamt wird kraft Gesetz mit der Geburt des Kindes einer minderjährigen Mutter die Vormundschaft übertragen. Da eine minderjährige Mutter zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht voll geschäftsfähig ist, und somit nicht zur gesetzlichen Vertretung des Kindes berechtigt ist, bedarf es einer Vormundschaft. Vormundschaften und Pflegschaften werden vom Amt für Kinder, Jugend und Familie im Auftrag des Familiengerichts ausgeübt. Die Mündel werden regelmäßig in ihrer gewohnten Lebensumgebung kontaktiert und dem Familiengericht wird wiederkehrend Bericht erstattet. Konkret bedeutet dies, dass die Vormünderin / der Vormund bzw. die Pflegschaft: die gesetzliche Vertretung für das Kind bzw. den Jugendlichen ausübt und dessen Interessen wahrnimmt den Lebensort, den Kindergarten, die Schule oder die Ausbildungsstätte aussucht mit Minderjährigen und deren Bezugspersonen Erziehungsziele festlegt und deren Umsetzung beaufsichtigt notwendige erzieherische Hilfen aussucht und beantragt Belange, welche die Gesundheit der Minderjährigen betriff, regelt das Vermögen verwaltet in gerichtlichen Verfahren das Mündel vertritt minderjährige Mütter in Fragen der Erziehung und Versorgung des Kindes sowie bei behördlichen Angelegenheiten unterstützt

    Adresse

    Hausanschrift

    Minoritenstraße 3

    40878 Ratingen

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    33.20 - Abteilung Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Minoritenstrasse 2a

    40878 Ratingen

    Kontakt

    Fax: 02102 550-9327

    Telefon Festnetz: 02102 550-3280

    E-Mail: standesamt@ratingen.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, ID-Karte)

    Hinweise für Ratingen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zur Abgabe der Erklärungen zur Namensführung sollen verschiedene Nachweise vorgelegt werden. Nachweise zur Schwangerschaft (Mutterpass, falls die Erklärung vor der Geburt des Kindes angegeben wird) zur Geburt des Kindes (Geburtsurkunde, wenn die Erklärung nach der Geburt abgegeben wird) Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung ggf. Urkunde über die Erklärung des gemeinsamen Sorgerechts zur Identität und Staatsangehörigkeit der Eltern (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel) zum Personenstand/zur Namensführung der Eltern (Geburtsurkunden, Eheurkunden, andere Urkunden zur Namensführung)

    Voraussetzungen

    • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
    • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
    • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
    • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
    • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
    • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
    • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
    • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
    • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
    • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
    • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
    • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
    • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
    • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Anfechtung
    • Feststellungsverfahren

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.

    • Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.

    Insbesondere wird geprüft:

    • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
    • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
    • Etwaige frühere Statusfeststellungen
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
    • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

    Fristen

    Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

    Bearbeitungsdauer

    • Einzelfallabhängig

    Kosten

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.

    Gegebenenfalls 30 EUR für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers oder eine Dolmetscherin.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Ratingen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Je nach Staatsangehörigkeit ist für eine nicht verheiratete Mutter eine Mutterschaftsanerkennung vorgesehen. Falls die Eltern oder ein Elternteil nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erkundigen Sie sich bitte beim Standesamt, Jugendamt oder bei Ihrem Konsulat, ob eine Mutterschaftsanerkennung erforderlich ist. Ist die Mutter eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt mit einem anderen Mann als dem Kindesvater verheiratet, so ist ggf. die gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des Ehemannes notwendig. Dies kann je nach Staatsangehörigkeit der Beteiligten auch für eine bestimmte Zeit nach Auflösung der Ehe der Mutter (Scheidung oder Tod des Ehemannes) gelten.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 - Personenstandrecht, des Landes Bremen am 09.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Vaterschaftsanerkennung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English