Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (außer Heizölverbraucheranlagen und JGS-Anlagen) anzeigen

    Wenn Sie eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten oder wesentlich ändern wollen oder Maßnahmen ergreifen wollen, die eine Änderung der Gefährdungsstufe zur Folge haben, müssen Sie das anzeigen.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist potenziell für unser Trinkwasser gefährlich. Informieren Sie sich hier zu besonderen Vorschriften in diesem Zusammenhang.

    Beschreibung

    Ihre Anzeige zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder Änderung der Gefährdungsstufe einer prüfpflichtigen Anlage reichen Sie rechtzeitig vorher bei der zuständigen Behörde ein.

    Das Errichten dieser Anlagen ist nicht anzuzeigen, wenn

    • für die Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe eine Eignungsfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetzes beantragt wird oder
    • Anlagen Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Nicht anzeigepflichtig sind in diesem Fall auch zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wassergefährdende Stoffe, wie beispielsweise Heizöl, gemischte feste Abfälle, Frischöle, Lacke, sonstige flüssige chemische Produkte oder Pflanzenschutzmittel kommen in Anlagen im gewerblichen und im privaten Bereich zum Einsatz. Ab einer Lager- oder Einsatzmenge von 220 Litern handelt es sich um eine sogenannte "Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen". Wassergefährdende Stoffe werden nach dem Grad ihrer Wassergefährdung in Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft: WGK 1: schwach wassergefährdend (beispielsweise Säuren, Laugen) WGK 2: deutlich wassergefährdend (beispielsweise Heizöl, Dieselkraftstoff, Motoröl) WGK 3: stark wassergefährdend (beispielsweise Benzin, Altöl, chlorierte Kohlenwasserstoffe) Allgemein wassergefährdend (beispielsweise Jauche, Gülle, Silagesickersaft, feste Gemische, aufschwimmende flüssige Stoffe) Diese Einstufung bildet zusammen mit der Einsatzmenge des Stoffes die Grundlage für abgestufte Sicherheitsanforderungen an die Anlagen. Die Einstufung von Stoffen können Sie beim Umweltbundesamt erfragen. Unter webrigoletto.uba.de können Sie sich informieren, welcher Stoff schon eingestuft wurde. Angaben zu der Einstufung erhalten Sie auch beim Lieferanten oder Hersteller (Sicherheitsdatenblatt). Wenn wassergefährdende Stoffe ins Grundwasser gelangen, kann das zum Beispiel die Trinkwassergewinnung gefährden. Gelangen wassergefährdende Stoffe in Oberflächengewässer, kann es zu Schädigungen von Tieren, Pflanzen und Menschen kommen. Deshalb gibt es für alle Anlagen, in denen mit diesen Stoffen umgegangen wird (zum Beispiel Eigenverbrauchstankstellen, Heizöltanks, gewerbliche Lacklager, gewerbliche Lager von Pflanzenschutzmitteln oder Tankanlagen) besondere Vorschriften. Diese Anlagen müssen von Anfang an so geplant, errichtet und betrieben werden, dass eine Gewässergefährdung (Grundwasser, Oberflächenwasser) ausgeschlossen ist. Während der gesamten Betriebsdauer dürfen wassergefährdende Stoffe nicht austreten können müssen auftretende Undichtigkeiten schnell und zuverlässig erkannt werden können müssen im Schadensfall anfallende wassergefährdende Stoffe sicher zurückgehalten und entsorgt werden müssen die geltenden technischen Anforderungen eingehalten werden. Die Anforderungen an den Umgang mit diesen Stoffen sind im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) geregelt. Je nach Menge oder Wassergefährdungsklasse des Stoffes, mit dem umgegangen wird, kann auch eine Prüfpflicht für die Anlage bestehen. Prüfungen können einmalig oder regelmäßig erforderlich sein. Nur Sachverständige dürfen diese Prüfungen durchführen. Als Betreiber müssen Sie grundsätzlich vor der Errichtung einer prüfpflichtigen Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen eine Eignungsfeststellung für diese Anlage bei uns beantragen. Dieses Antragsverfahren ist ebenfalls bei wesentlichen Änderungen einer bestehenden Anlage erforderlich. Auch Anlagenteile wie Abfüllplätze, Leitungen oder Pumpenschächte sind Teile von AwSV-Anlagen. Für sie gelten die gleichen Vorschriften. In Ausnahmefällen kann ein Antrag auf Eignungsfeststellung durch eine Anzeige nach AwSV ersetzt werden, wenn für alle Anlagenteile bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise vorgelegt werden können und durch ein Sachverständigengutachten bestätigt wird, dass die Anlage insgesamt die Gewässerschutzanforderungen einhält. Eine fachgerechte qualifizierte Planung von Anlagen ist als Grundlage für den späteren Betrieb erforderlich. Das heißt, dass den Planern die Vorschriften der AwSV und die einzuhaltenden technischen Regeln hinreichend bekannt sein müssen. Bei der Instandsetzung von Anlagen oder Anlagenteilen ist ein Instandsetzungskonzept erforderlich. Einen Antrag auf Eignungsfeststellung oder eine Anzeige nach AwSV müssen Sie uns schriftlich vorlegen. Klären Sie vorab mit uns die erforderlichen Unterlagen für Ihr Vorhaben. Wir empfehlen, grundsätzlich die Unterlagen für eine Anzeige wie auch die Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung von einem Fachbüro erstellen zu lassen. Hinweis: Eine AwSV-Anzeige muss immer ein Sachverständigengutachten enthalten. Gerne beraten wir Sie ausführlich bei weiterem Informationsbedarf.

    Ansprechpartner

    Untere Wasserbehörde

    Beschreibung

    Den Schutz der lippischen Gewässer im Blick haben Die Aufgabenfelder der unteren Wasserbehörde umfassen den Schutz und die Entwicklung der Fließgewässer und des Grundwassers sowie die Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung. Ziel ist es, die Gewässer vor Einträgen und Belastungen zu schützen und eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung zu fördern.Die untere Wasserbehörde des Kreises Lippe ist unter anderem Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für Gewässerbenutzungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Diese sind: das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Diese Gewässerbenutzungen bedürfen in der Regel einer wasserrechtlichen Erlaubnis, welche bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Lippe beantragt werden kann. Eine Ausnahme kann die Entnahme, Zutageförderung oder Zutageleitung von Grundwasser bilden. Hier wird die Erlaubnispflicht erst über die Anzeige eines Brunnens abgeprüft.Weitere Details können Sie der jeweiligen Dienstleistung entnehmen.Des Weiteren werden die Belange der europäischen Wasserrahmenrichtlinie als zuständige Bewirtschaftungsbehörde wahrgenommen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Europäische Wasserrahmenrichtlinie - Umsetzung im Kreis Lippe.Unsere öffentlichen Bekanntmachungen finden Sie hier:Öffentliche Bekanntmachungen der unteren Wasserbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag:09:00 bis 12:00 Uhr und13:30 bis 15:00 UhrFreitag:09:00 bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-77520

    E-Mail: wasser@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Anzeigeformular
    • Detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
    • Gegebenenfalls Sachverständigengutachten

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Welche Unterlagen für einen Antrag auf Eignungsfeststellung erforderlich sind, teilen wir Ihnen auf Ihre Anfrage gerne mit.Für die reine Anzeige einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen teilen Sie uns bitte folgendes mit: Betreiber Standort Abgrenzung der Anlage Gelagerte Stoffe Angaben zum Auffangraum Bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise aller Anlagenbestandteile Anlagendokumentation Betriebsanweisung Gutachten eines Sachverständigen Entsprechende Vordrucke haben wir für Sie verlinkt.

    Formulare

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eignungsfeststellung AntragAnzeige einer AwSV-AnlageAnzeige einer HeizölverbraucheranlageAnzeige einer Jauche, Gülle oder Silage-Anlage

    Voraussetzungen

    Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 40 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie die Anzeige online einreichen wollen:

    • Sie reichen die Anzeige über den Onlinedienst ein.
    • Die Wasserbehörde prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach.
    • Außerdem werden die inhaltlichen Voraussetzungen überprüft, wodurch es möglicherweise ebenfalls zu Nachforderungen kommen kann.
    • Die Behörde kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen.

    Wenn Sie die Anzeige per Brief oder E-Mail senden wollen:

    • Sie füllen die für die Anzeige benötigten Formulare aus und senden sie der unteren Wasserbehörde zu.
    • Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei Anlagen, die baugenehmigungspflichtig sind, ist keine separate Anzeige nach AwSV erforderlich. Bei Anlagen, die nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungspflichtig sind, ist keine separate Anzeige nach AwSV erforderlich. Für die Errichtung von JGS-Anlagen ist in der Regel ein Genehmigungsverfahren nach Baurecht oder BImSchG erforderlich. Als Betreiber einer Anlage zur Lagerung wassergefährdender Stoffe müssen Sie eine Betriebsanweisung vorhalten. Diese Betriebsanweisung muss einen Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan enthalten. Für kleinere Anlagen oder Heizölverbraucheranlagen ist stattdessen ein Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften gut sichtbar in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen. Reichen Sie den Antrag beziehungsweise die Anzeige schriftlich ein. Idealerweise haben Sie uns schon kontaktiert, um den erforderlichen Umfang der Unterlagen abzusprechen. Lassen Sie idealerweise den Antrag auf Eignungsfeststellung und auch die Unterlagen für eine Anzeige von einem Fachbüro erstellen. Eignungsfeststellung: Wenn unsere Prüfung die Eignung feststellt, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid von uns. reine Anzeige: Wenn Sie innerhalb von 6 Wochen nichts Gegenteiliges von uns lesen, können Sie die Anlage wie angezeigt errichten.

    Fristen

    Bitte richten Sie Ihre Anzeige mindestens sechs Wochen im Voraus an die zuständige Behörde.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Mit der Errichtung oder Änderung einer Anlage zur Lagerung wassergefährdender Stoffe dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen der Eignungsfeststellungsbescheid vorliegt. Frist zur Anzeige nach AwSV: 6 Wochen im Voraus

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 4 Wochen

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    ungefähr 4 - 8 Wochen

    Kosten

    Gebühr ab 25.00 EUR bis 1000.00 EUR

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anzeige einer Anlage: EUR 50,00 - 600,00 Eignungsfeststellung: EUR 150 - 2.500 Zahlungsweisen: Überweisung

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für die Zulassung von Anlagen in denen mit Jauche, Gülle und Silage (JGS-Anlagen) umgegangen wird, gibt es spezielle Anforderungen in Anlage 7 der AwSV. Die Zulassung von JGS-Anlagen wird in der Regel bereits im Baugenehmigungsverfahren bearbeitet.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein am 05.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Stoffe, Prüfpflichtige Anlage, Anlage, AwSV, Anlagensicherheit, Wasserbehörde, Umgang, Anzeigepflicht, Errichten, ändern, Gefährdungsstufe, Anzeige, melden, wesentliche Änderung, wassergefährdend, Wassergefährdende Stoffe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de