Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen nach AwSV anzeigen

    Wenn Sie eine Heizölverbraucheranlage errichten oder wesentlich ändern oder Maßnahmen ergreifen wollen, die eine Änderung der Gefährdungsstufe zur Folge haben, müssen Sie das anzeigen.

    Beschreibung

    Ihre Anzeige zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder Änderung der Gefährdungsstufe einer Heizölverbraucheranlage reichen Sie rechtzeitig vorher bei der zuständigen Behörde ein. Das Errichten dieser Anlagen ist nicht anzuzeigen, wenn

    • für diese Anlage eine Eignungsfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz beantragt wird oder
    • die Anlage Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften ist, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Nicht anzeigepflichtig sind in diesem Fall auch zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei Tankanlagen zur Lagerung von Heizöl (Heizölverbraucheranlagen) handelt es sich um Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe.Die Anforderungen an den Umgang mit diesen Stoffen sind im Wasserhaushaltsgesetz und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geregelt.In der Regel sind Heizölverbraucheranlagen bei Inbetriebnahme prüfpflichtig. Ob eine regelmäßige wiederkehrende Prüfpflicht durch einen Sachverständigen besteht, richtet sich nach dem Fassungsvermögen der Lageranlage oder dem Standort der Anlage.Dabei sind Anlagen, die innerhalb von Schutzgebieten (Wasserschutz-, Heilquellenschutz- oder Überschwemmungsgebiete) liegen und ein Lagervolumen von über einem Kubikmeter immer wiederkehrend prüfpflichtig. Die Lage der Schutzgebiete kann bei der Unteren Wasserbehörde nachgefragt werden.Wir führen die gesetzlich festgelegten Zulassungen und Kontrollen der prüfpflichtigen Anlagen in unserem Zuständigkeitsbereich durch. Bei nicht wiederkehrend prüfpflichtigen Anlagen ist der Betreiber ebenfalls in der Pflicht, die Anlage nach den Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und den zutreffenden Technischen Regelwerken zu betreiben. Im Fall einer Kontrolle hat der Betreiber die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen durch eine Anlagendokumentation nachzuweisen.Jeder Betreiber einer Heizölverbraucheranlage ist verpflichtet, an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage ein "Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen" dauerhalt anzubringen. Ein Muster finden Sie verlinkt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Untere Wasserbehörde

    Beschreibung

    Den Schutz der lippischen Gewässer im Blick haben Die Aufgabenfelder der unteren Wasserbehörde umfassen den Schutz und die Entwicklung der Fließgewässer und des Grundwassers sowie die Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung. Ziel ist es, die Gewässer vor Einträgen und Belastungen zu schützen und eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung zu fördern.Die untere Wasserbehörde des Kreises Lippe ist unter anderem Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für Gewässerbenutzungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Diese sind: das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Diese Gewässerbenutzungen bedürfen in der Regel einer wasserrechtlichen Erlaubnis, welche bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Lippe beantragt werden kann. Eine Ausnahme kann die Entnahme, Zutageförderung oder Zutageleitung von Grundwasser bilden. Hier wird die Erlaubnispflicht erst über die Anzeige eines Brunnens abgeprüft.Weitere Details können Sie der jeweiligen Dienstleistung entnehmen.Des Weiteren werden die Belange der europäischen Wasserrahmenrichtlinie als zuständige Bewirtschaftungsbehörde wahrgenommen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Europäische Wasserrahmenrichtlinie - Umsetzung im Kreis Lippe.Unsere öffentlichen Bekanntmachungen finden Sie hier:Öffentliche Bekanntmachungen der unteren Wasserbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag:09:00 bis 12:00 Uhr und13:30 bis 15:00 UhrFreitag:09:00 bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-77520

    E-Mail: wasser@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Anzeigeformular
    • Detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
    • Gegebenenfalls Sachverständigengutachten

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ausgefülltes Anzeigeformular Detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) Gegebenenfalls Sachverständigengutachten

    Formulare

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anzeige einer Heizölverbraucheranlage

    Voraussetzungen

    Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie die Anzeige online aufgeben wollen:

    • Sie reichen die Anzeige über den Onlinedienst ein.
    • Die Wasserbehörde prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach.
    • Außerdem werden die inhaltlichen Voraussetzungen überprüft, wodurch es möglicherweise ebenfalls zu Nachforderungen kommen kann.
    • Sie kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen.

    Wenn Sie die Anzeige per Brief oder E-Mail aufgeben wollen:

    • Sie füllen die für die Anzeige benötigten Formulare aus und senden sie der zuständigen Behörde zu.
    • Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren.

    Fristen

    Die Anzeige senden Sie mindestens sechs Wochen im Voraus an die zuständige Behörde.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Anzeige senden Sie mindestens sechs Wochen im Voraus an die zuständige Behörde.

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 4 Wochen

    Kosten

    Gebühr ab 25.00 EUR bis 1000.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein am 05.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Anzeige, Anlagensicherheit, Anlage, AwSV, Wassergefährdende Stoffe, Prüfpflichtige Anlage, Gefährdungsstufe, Wasserbehörde, Anzeigepflicht, wesentliche Änderung, Stoffe, ändern, Errichten, Umgang, wassergefährdend

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de