Direkteinleiten von Niederschlagswasser in Gewässer Erlaubnis

    Erlaubnis für das Direkteinleiten von Niederschlagswasser in Gewässer beantragen

    Sie wollen Niederschlagswasser versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einleiten?, Dann können Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde beantragen.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wollen Sie Regenwasser in ein Oberflächengewässer oder ins Grundwasser ableiten? Hier erfahren Sie mehr zu dem Thema

    Beschreibung

    Wenn Sie Niederschlagswasser versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einleiten wollen, benötigen Sie in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis.

    Niederschlagswasser ist aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließendes Wasser.

    Oberirdische Gewässer sind Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche.

    Die Erlaubnis für die Versickerung benötigen Sie, wenn sich das Versickern nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann.

    Die Erlaubnispflicht entfällt, wenn keine nachteiligen Veränderungen des Grundwassers zu erwarten sind. Sie haben Ihr Vorhaben dann lediglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Kontaktieren Sie die Behörde, falls Sie unsicher sind, ob Sie eine Erlaubnis beantragen müssen.

    Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Im Gegensatz zur Bewilligung kann eine Erlaubnis von den Behörden widerrufen werden.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Regenwasser oder Niederschlagswasser, das im Bereich von bebauten oder befestigten Flächen anfällt, zählt ebenso zum Abwasser wie das Schmutzwasser, das auf einem Grundstück anfällt. Unverschmutztes Niederschlagswasser ist grundsätzlich in die Kanalisation einzuleiten. Die Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation wird in der Entwässerungssatzung der Kommune geregelt. Das gilt für private und gewerbliche Grundstücke.Eine dezentrale Versickerung oder Einleitung des Niederschlagswassers in ein Gewässer ist nur zulässig, wenn die jeweilige Gemeinde den Grundstückseigentümer von der Überlassungspflicht freigestellt hat und das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich beseitigt werden kann. Gemeinwohlverträglichkeit bedeutet: Das Niederschlagswasser muss unverschmutzt sein, der Boden muss ausreichend durchlässig sein, das Grundwasser darf nicht belastet werden und Dritte dürfen durch die Versickerung nicht beeinträchtigt werden.Auch darf nur so viel Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden, dass es zu keiner hydraulischen Überlastung des Gewässers kommt.Ob und unter welchen Voraussetzungen eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung des Niederschlagswassers möglich ist, können Sie bei uns klären.Eine Versickerung von Niederschlagswasser kann über eine Mulde, eine Rigole oder ein Rohr-/Rigolensystem erfolgen. Eine wesentliche Voraussetzung für den Bau einer Versickerungsanlage ist die Durchlässigkeit des Bodens, welche in bestimmten Grenzen liegen muss.Weitere Kriterien sind der Abstand zum Grundwasser sowie zu angrenzenden Bebauungen und Grundstücken.Bei der Planung, dem Bau und dem Betrieb einer Versickerungsanlage müssen Sie technische Vorgaben beachten.Für Flächenversickerungen und Muldenversickerungen sind keine Erlaubnisse erforderlich.Ob Sie für die Versickerung des Niederschlagswassers eine wasserrechtliche Erlaubnis benötigen, erfahren Sie bei uns.Verschmutztes Niederschlagswasser ist in der Regel einer gesonderten Behandlung zuzuführen.Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Untere Wasserbehörde

    Beschreibung

    Den Schutz der lippischen Gewässer im Blick haben Die Aufgabenfelder der unteren Wasserbehörde umfassen den Schutz und die Entwicklung der Fließgewässer und des Grundwassers sowie die Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung. Ziel ist es, die Gewässer vor Einträgen und Belastungen zu schützen und eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung zu fördern.Die untere Wasserbehörde des Kreises Lippe ist unter anderem Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für Gewässerbenutzungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Diese sind: das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Diese Gewässerbenutzungen bedürfen in der Regel einer wasserrechtlichen Erlaubnis, welche bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Lippe beantragt werden kann. Eine Ausnahme kann die Entnahme, Zutageförderung oder Zutageleitung von Grundwasser bilden. Hier wird die Erlaubnispflicht erst über die Anzeige eines Brunnens abgeprüft.Weitere Details können Sie der jeweiligen Dienstleistung entnehmen.Des Weiteren werden die Belange der europäischen Wasserrahmenrichtlinie als zuständige Bewirtschaftungsbehörde wahrgenommen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Europäische Wasserrahmenrichtlinie - Umsetzung im Kreis Lippe.Unsere öffentlichen Bekanntmachungen finden Sie hier:Öffentliche Bekanntmachungen der unteren Wasserbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag:09:00 bis 12:00 Uhr und13:30 bis 15:00 UhrFreitag:09:00 bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-77520

    E-Mail: wasser@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag
    • Berechnungen zu Belastung und Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers
    • Hydrogeologisches Gutachten (bei Versickerung)
    • Beschreibung, Darstellung, Bemessung der Versickerungsanlage
    • Nachweis, dass Versickerung nicht möglich ist (bei Einleitung in oberirdische Gewässer)
    • Angaben, Darstellung und rechnerischer Nachweis zur erforderlichen Regenrückhalteeinrichtung
    • Übersichtsplan
    • Lageplan
    • Flurkartenauszug
    • Zeichnerische Darstellung von Bauwerk oder Anlage
    • naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
    • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bitte legen Sie die folgenden Unterlagen in 3-facher Ausfertigung vor: Antragsvordruck Der Antrag muss von Ihnen und eventuell vom Grundstückseigentümer des zu entwässernden Grundstückes unterzeichnet werden Erläuterungsbericht 1 Vordruck für jede Versickerung und eventuell textliche Ergänzungen Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der Stadt/Gemeinde Schreiben der Stadt/Gemeinde (nur 1-fach vorlegen) Bei Inanspruchnahme von Grundstücken Dritter: Grunddienstbarkeit oder Baulast Übersichtspläne und Kartenwerk Entwässerungsplan Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000 Darstellung der Entwässerungsanlage, der befestigten Flächen, der Gebäude und der Grundstücksgrenze. Die an die Einleitung angeschlossenen Flächen bitte deutlich kennzeichnen. Topografische Karte Maßstab 1 : 25.000 Deutsche Grundkarte Maßstab 1 : 5.000 Einleitungsstelle und das zu entwässernde Grundstück kenntlich machen aktueller Katasterauszug Maßstab 1 : 1000 oder 1 : 2000 (nur 1-fach vorlegen) Bei Versickerung zusätzlich Nachweis der Versickerungsfähigkeit: Geohydrologische Stellungnahme für das betroffene Grundstück durch Sachverständigen Bemessung der Anlage: Nachweis gemäß DWA-Arbeitsblatt 138 Bauwerkszeichnung: Zeichnerische Darstellung der geplanten Versickerungsanlage (Grundriss, Längsschnitt, Querschnitt) Die Karten und den Katasterauszug erhalten Sie beim Katasteramt des Kreises Lippe (Tel: +49 5231 62-752) Wir bitten Sie, die Antragsunterlagen geheftet und auf DIN A4 gefaltet einzureichen.

    Formulare

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Niederschlagswasser ErläuterungsberichtNiederschlagswasser Antrag

    Voraussetzungen

    • Die Schädlichkeit des Niederschlagswassers wird so gering gehalten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
    • Die Einleitung ist mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar.
    • Es werden gegebenenfalls Anlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben, um diese Voraussetzungen einzuhalten.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer ist nur zulässig, wenn die jeweilige Stadt oder Gemeinde Sie von der Überlassungspflicht freigestellt hat und das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich beseitigt werden kann. Bei Versickerung gilt außerdem Der Unterboden muss versickerungsfähig sein und darf keine stauende Tragschicht im Untergrund enthalten. Durch die Versickerung dürfen keine Schadstoffe in den Boden beziehungsweise in das Grundwasser gelangen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis zur Direkteinleitung von Niederschlagswasser können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:

    • Senden Sie Ihren Antrag auf eine Erlaubnis mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
    • Diese
      • prüft die Vollständigkeit Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
      • prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.
    • Sie erhalten
      • eine Erlaubnis oder
      • einen Ablehnungsbescheid.
    • Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
    • Sie zahlen die Gebühr.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach Eingang Ihres schriftlichen Antrags mit allen benötigten Unterlagen prüfen wir diesen und beteiligen weitere Stellen. Nach positivem Abschluss der Prüfung erhalten Sie den Erlaubnisbescheid von uns übersandt.

    Fristen

    Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnis frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Baubeginn erst nach Erteilung der Erlaubnis. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist in der Regel auf 20 Jahre befristet. Sie kann verlängert werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Qualität und Umfang Ihres Antrags und der Unterlagen ab.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    rund 4 Wochen

    Kosten

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Mindestgebühr EUR 200,00 Zahlungsweisen: Überweisung

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz (MKUEM) am 01.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Versickerungsanlage, Versickerungsschacht, Versickerungsbecken, Rigolen, Versickerungssystem, Mulden, Regenwasser, Versickerung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English