Direkteinleiten von vorgereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen in Gewässer mit förmlichen Verwaltungsverfahren Erlaubnis

    Erlaubnis für das Direkteinleiten von vorgereinigtem Wasser aus Kleinkläranlagen in Gewässer in einem förmlichen Verfahren beantragen

    Wenn Sie Abwasser aus einer Kleinkläranlage versickern in ein Gewässer einleiten wollen, können Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde beantragen. Diese kann in einigen Fällen nur in einem förmlichen Verwaltungsverfahren erteilt werden.

    Beschreibung

    Wenn Sie vorgereinigtes Abwasser aus einer Kleinkläranlage in ein Gewässer einleiten wollen, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis.

    Eine Kleinkläranlage ist eine Abwasserbehandlungsanlage, aus der weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser eingeleitet wird.

    Das Abwasser aus der Kleinkläranlage kann versickert oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden.

    Oberirdische Gewässer sind Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche.

    Unter Umständen muss die Behörde ein förmliches Verwaltungsverfahren durchführen. Dabei haben Beteiligte die Möglichkeit, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Die Behörde macht das Vorhaben zu diesem Zweck öffentlich bekannt und führt, falls notwendig, eine mündliche Verhandlung durch.

    Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Im Gegensatz zur Bewilligung kann eine Erlaubnis von den Behörden widerrufen werden.

    Hinweise für Märkischer Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zum Betrieb einer (Klein-)Kläranlage ist eine Erlaubnis für die Einleitung des geklärten Abwassers in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser erforderlich; eventuell - je nach Bauweise - ist auch eine Genehmigung zum Bau und Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage notwendig. Die Erlaubnis wird befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt.Außer dem Wohl der Allgemeinheit sind Rechte anderer nur dann zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass die Benutzung später nicht ausgeübt werden kann, weil andere sie aufgrund ihrer Rechte verhindern können. Darüber hinaus sind Regelungen über die Abwasserbeseitigungspflicht bzgl. des Abwassers und des Klärschlamms notwendig.Sollten sich mehrere Abwasserbeseitigungspflichtige (z. B. 3 Grundstücke) zum gemeinsamen Betrieb einer (Klein-)Kläranlage entschließen, so ist dieser Zusammenschluss genehmigungspflichtig.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    SG 443 - Wasserwirtschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Heedfelder Str. 45

    58509 Lüdenscheid

    Kontakt

    Telefon mobil: 02351 6866

    Fax: poststelle@maerkischer-kreis.d

    E-Mail: 02351 966-60

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag
    • Dokumente zur Kleinkläranlage (je nach Verfügbarkeit)
      • Leistungserklärung, bauaufsichtliche Zulassung
      • Zeichnungen, Bemessungsunterlagen
      • Dichtigkeitsnachweis
      • Wartungsprotokolle
    • Bei Versickerung
      • Versickerungsnachweis
      • Hydrogeologisches Gutachten
      • Darstellung, Bemessungsunterlagen der Versickerungsanlage
    • Bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer
      • Hydrologisches Gutachten
      • Stellungnahme und Einverständnis des Gewässereigentümers oder -unterhaltungspflichtigen
    • Lageplan, Flurkartenauszug
    • Bauwerkszeichnungen
    • Zustimmung betroffener Grundstückseigentümer
    • Gegebenenfalls landschaftspflegerischer Begleitplan
    • Gegebenenfalls Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie

    Hinweise für Märkischer Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag in 3facher AusfertigungErläuterungsbericht bei besonderen Nutzungen (Betrieb, Gaststätte, Ferienwohnungen, etc.).Übersichtspläne Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 (Auszug aus der Deutschen Grundkarte) jeweils mit Kenntlichmachung der Abwasserherkunft und Einleitungsstelle.LageplanKatasterplan (gültiger amtlicher Lageplan) im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile die zur Abwasserherkunft (Gebäude), -behandlung ((Klein-) Kläranlage, etc.) und -einleitung (Versickerung oder Oberflächengewässer) gehören.Darstellungen zur Abwasserbehandlungsanlage ((Klein-) Kläranlage) Kopien aus der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder - falls keine vorhanden ist (z.B. bei Pflanzenbeet und Filtergraben) - eine klärtechnische Berechung mit Funktionsbeschreibung und Zeichnungen.Prinzipskizzen / Zeichnungen aller sonstigen Anlagenteile (Fettabscheider, Ausfaulgrube, Filterkörper, Stoßbeschicker, Untergrundverrieselung, Rohr-Rigole, Sickerschacht, etc.).Bei Versickerungsanlagen ein hydrogeologisches Gutachten.Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.

    Voraussetzungen

    • Die in der Abwasserverordnung genannten Anforderungen werden eingehalten.
    • Die Einleitung ist mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Eine Erlaubnis zum Einleiten von vorgereinigtem Abwasser aus einer Kleinkläranlage in ein Gewässer können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:

    • Senden Sie Ihren Antrag auf eine Erlaubnis mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
    • Diese
      • prüft die Vollständigkeit Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
      • prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.
    • Die zuständige Stelle gibt das Vorhaben öffentlich bekannt.
    • Die zuständige Stelle führt, falls notwendig, eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten durch.
    • Sie erhalten
      • eine Erlaubnis oder
      • einen Ablehnungsbescheid
    • Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
    • Sie zahlen die Gebühr.

    Fristen

    Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnis frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Qualität und Umfang Ihres Antrags und der Unterlagen ab.

    Kosten

    Hinweise für Märkischer Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Einleitungsmenge; die Mindestgebühr beträgt 100 €.Die Gebühren für Genehmigungen ermitteln sich nach dem Baukostenwert für die Abwasserbehandlungsanlage; die Mindestgebühr beträgt 200 €.Ein Bescheid für größere Kanalisationsnetze ist in Abhängigkeit von der Einzugsgebietsfläche gebührenpflichtig; die Mindestgebühr beträgt 500 €.Abnahmen - Mindestgebühr 100 €.Überwachung (Überprüfung) des Betriebes einer Kleinkläranlage - 60 €.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz (MKUEM) am 01.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Häusliches Abwasser, Öffentliche Bekanntmachung, Kommunales Abwasser, Mündliche Verhandlung, Dezentrale Anlagen, Direkteinleitung, Erörterungstermin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English