Entnahme von Grundwasser Erlaubnis

    Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser beantragen

    Wenn Sie Grundwasser entnehmen möchten, können Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde beantragen.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wollen Sie einen Brunnen anlegen, um Grundwasser zur Gartenbewässerung oder als Trink- oder Brauchwasser zu nutzen? Hier erfahren Sie, welche rechtlichen Regelungen Sie beachten müssen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Grundwasser in größeren Mengen entnehmen möchten, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis. Diese können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Sie prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Sie eine Erlaubnis erhalten.

    Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Im Gegensatz zur Bewilligung kann eine Erlaubnis von den Behörden widerrufen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Nutzung von Grundwasser besteht nicht.

    Keine wasserrechtliche Erlaubnis benötigen Sie, wenn Sie Grundwasser nur in geringem Maße und ohne nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt entnehmen, zum Beispiel für

    • den eigenen Haushalt,
    • die Gartenbewässerung,
    • den landwirtschaftlichen Hofbetrieb,
    • das Tränken von Vieh oder
    • die Entwässerung von Grundstücken.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Grundwasser ist als Grundlage allen Lebens besonders zu schützen. Wenn Sie einen Brunnen bohren wollen, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis. Diese Erlaubnis kann Ihnen nur erteilt werden, wenn nachteilige Auswirkungen ausgeschlossen sind und keine Trinkwasserleitung zur Verfügung steht. Es kann auch Ausnahmen geben, bei denen Sie keine Erlaubnis brauchen. Deshalb: Melden Sie uns den Brunnen mit dem Anzeigeformular. Dann können wir prüfen, ob eine Erlaubnis erforderlich ist oder die Anzeige schon ausreicht.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Untere Wasserbehörde

    Beschreibung

    Den Schutz der lippischen Gewässer im Blick haben Die Aufgabenfelder der unteren Wasserbehörde umfassen den Schutz und die Entwicklung der Fließgewässer und des Grundwassers sowie die Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung. Ziel ist es, die Gewässer vor Einträgen und Belastungen zu schützen und eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung zu fördern.Die untere Wasserbehörde des Kreises Lippe ist unter anderem Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für Gewässerbenutzungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Diese sind: das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Diese Gewässerbenutzungen bedürfen in der Regel einer wasserrechtlichen Erlaubnis, welche bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Lippe beantragt werden kann. Eine Ausnahme kann die Entnahme, Zutageförderung oder Zutageleitung von Grundwasser bilden. Hier wird die Erlaubnispflicht erst über die Anzeige eines Brunnens abgeprüft.Weitere Details können Sie der jeweiligen Dienstleistung entnehmen.Des Weiteren werden die Belange der europäischen Wasserrahmenrichtlinie als zuständige Bewirtschaftungsbehörde wahrgenommen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Europäische Wasserrahmenrichtlinie - Umsetzung im Kreis Lippe.Unsere öffentlichen Bekanntmachungen finden Sie hier:Öffentliche Bekanntmachungen der unteren Wasserbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag:09:00 bis 12:00 Uhr und13:30 bis 15:00 UhrFreitag:09:00 bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-77520

    E-Mail: wasser@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Wasserbehörde können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.

    In der Regel handelt es sich um mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen:

    • Erläuterungsbericht
    • Übersichtslageplan als Topographische Karte, in der die vorhandene beziehungsweise geplante Anlage farblich eingetragen ist  
    • aktueller katasteramtlicher Lageplan, in dem die vorhandene beziehungsweise geplante Anlage farblich eingetragen ist
    • Angaben zur Art der Anlage
    • schematische Darstellung der Anlage im Grundriss und Schnitt
    • naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
    • gegebenenfalls: Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    für die reine Anzeige: Anzeigeformular untere Wasserbehörde Übersichtsplan Lageplan für eine Erlaubnis: Antragsformular Erläuterungsbericht Übersichtsplan Katasterauszug Lageplan Bauwerkszeichnung

    Formulare

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Grundwassernutzung AnzeigeGrundwassernutzung Antrag

    Voraussetzungen

    • Das Grundwasser und die öffentliche Wasserversorgung werden durch Ihre Nutzung nicht gefährdet.
    • Ihr Vorhaben fällt nicht unter den Gemeingebrauch, für den keine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen ist.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Brunnen dürfen nur außerhalb von Heilquellenschutzgebieten und den Zonen I und II von Trinkwasserschutzgebieten errichtet werden. Weitere Voraussetzung für die Errichtung eines Trinkwasserbrunnens auf Privatgrundstücken ist, dass der Haushalt nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen werden kann oder die zuständigen Stadtwerke keinen Anschlusszwang ausüben. Für die Planung, den Bau und Betrieb der Einzeltrinkwasserversorgungsanlagen ist die DIN 2001 zu beachten. Brunnen- oder Brauchwasseranlagen, bei denen durch die Nutzung auch Abwasser anfällt, beispielsweise durch eine Toilettenspülung, müssen mit einer geeichten Wasseruhr versehen werden. Die Einleitung des anfallenden Abwassers in den gemeindlichen Schmutzwasserkanal ist nach der örtlichen Satzung gebührenpflichtig. Bei Brauchwasseranlagen und Regenwassernutzungsanlagen muss eine klare Trennung zwischen dem Brauchwassernetz und dem Trinkwassernetz vorhanden sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Eine Erlaubnis können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:

    • Senden Sie Ihren Antrag auf eine Erlaubnis mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
    • Die zuständige Wasserbehörde
      • prüft die Vollständigkeit Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
      • prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.
    • Sie erhalten
      • eine Erlaubnis oder
      • einen Ablehnungsbescheid
    • Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
    • Sie zahlen die Gebühr.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zuerst zeigen Sie den geplanten Brunnen bei uns an. Wir prüfen dann, ob eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig ist. Sie erhalten schriftlich das Ergebnis unserer Prüfung. Gleichzeitig erhält auch das Gesundheitsamt von uns eine Mitteilung über den Brunnen. Wenn keine Erlaubnis notwendig ist, ist das Verfahren damit abgeschlossen. Falls eine Erlaubnis nötig ist, dann müssen Sie die Erlaubnis bei uns beantragen. Sie erhalten dann einen schriftlichen Bescheid..

    Fristen

    Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnis frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die wasserrechtliche Erlaubnis ist in der Regel auf 20 Jahre befristet.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    circa 4 Wochen für die Überprüfung der Anzeige, circa 4 - 8 Wochen für die Erlaubnis

    Kosten

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Anzeige eines Brunnens ist kostenfrei Erlaubnis: Mindestgebühr EUR 200,00 Zahlungsweisen: Überweisung

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie das Brunnenwasser als Trinkwasser nutzen wollen, dann müssen Sie zusätzlich immer den Brunnen beim Gesundheitsamt anmelden und das Brunnenwasser regelmäßig durch ein zugelassenes Labor auf seine Inhaltsstoffe untersuchen lassen. Tipp: Alternativ zu einem Brunnen zur Gartenbewässerung können Sie auch einen Trinkwasseranschluss mit einer separaten Wasseruhr installieren lassen. Das Wasser, das über diese Uhr gezählt wird, kann von der Abwassergebühr befreit werden. Dies kann eine günstigere Alternative zu einem Gartenbrunnen sein. Zusätzlich ist mit dieser Alternative auch gewährleistet, dass sauberes Wasser in ausreichender Menge vorhanden ist. Bei einem eigenen Gartenbrunnen ist dies nicht gewährleistet. Die Installation einer separaten Wasseruhr stimmen Sie mit Ihrem Wasserversorger ab.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz (MKUEM) am 01.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Wasser, Zutagefördern, Zutageleiten, Wasserrechtliche Erlaubnis, Gewässer, Ableiten von Grundwasser, Gewässernutzung, Wasserhaushalt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de