Entnahme und Einleiten von Triebwasser bei oberirdischen Gewässern Bewilligung

    Bewilligung für die Entnahme und das Einleiten von Triebwasser bei oberirdischen Gewässern beantragen

    Wenn Sie Triebwasser für ein Ausleitungskraftwerk aus einem oberirdischen Gewässer entnehmen und wieder einleiten möchten, können Sie bei der zuständigen Behörde eine wasserrechtliche Bewilligung beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie die Turbinen eines Wasserkraftwerkes mittels Triebwasser antreiben möchten, können Sie dieses Triebwasser aus einem nahegelegenen oberirdischen Gewässer entnehmen und wieder einleiten. Dafür benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung der zuständigen Behörde. Normalerweise erhalten Sie eine Erlaubnis. In begründeten Ausnahmefällen können Sie stattdessen auch eine Bewilligung beantragen.

    Eine Bewilligung räumt Ihnen das Recht zur Gewässernutzung ein. Im Unterschied zur Erlaubnis kann eine Bewilligung somit von der Behörde nicht jederzeit, sondern nur eingeschränkt widerrufen werden. Zudem schützt Sie eine Bewilligung vor den zivilrechtlichen Ansprüchen Dritter.

    Eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn Ihnen die Durchführung Ihres Vorhabens ohne diese stärkere rechtliche Absicherung wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

    In Ihrem Antrag auf eine Bewilligung machen Sie unter anderem folgende Angaben:

    • Begründung, warum für Ihr Vorhaben eine gesicherte Rechtsstellung nötig ist
    • Erläuterung des Zwecks und Plans Ihres Vorhabens

    Zusätzlich legen Sie mit Ihrem Antrag verschiedene Unterlagen vor, zum Beispiel eine Bedarfsanalyse, Flurkarten und Lagepläne. Sie können vorab mit der Behörde klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.

    Die Bewilligung legt Art und Maß der Nutzung fest und ist befristet. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft.

    Ansprechpartner

    Untere Wasserbehörde

    Beschreibung

    Den Schutz der lippischen Gewässer im Blick haben Die Aufgabenfelder der unteren Wasserbehörde umfassen den Schutz und die Entwicklung der Fließgewässer und des Grundwassers sowie die Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung. Ziel ist es, die Gewässer vor Einträgen und Belastungen zu schützen und eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung zu fördern.Die untere Wasserbehörde des Kreises Lippe ist unter anderem Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für Gewässerbenutzungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Diese sind: das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Diese Gewässerbenutzungen bedürfen in der Regel einer wasserrechtlichen Erlaubnis, welche bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Lippe beantragt werden kann. Eine Ausnahme kann die Entnahme, Zutageförderung oder Zutageleitung von Grundwasser bilden. Hier wird die Erlaubnispflicht erst über die Anzeige eines Brunnens abgeprüft.Weitere Details können Sie der jeweiligen Dienstleistung entnehmen.Des Weiteren werden die Belange der europäischen Wasserrahmenrichtlinie als zuständige Bewirtschaftungsbehörde wahrgenommen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Europäische Wasserrahmenrichtlinie - Umsetzung im Kreis Lippe.Unsere öffentlichen Bekanntmachungen finden Sie hier:Öffentliche Bekanntmachungen der unteren Wasserbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag:09:00 bis 12:00 Uhr und13:30 bis 15:00 UhrFreitag:09:00 bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-77520

    E-Mail: wasser@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Wasserbehörde können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.

    In der Regel handelt es sich um mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen:

    • Erläuterungsbericht
    • Übersichtslageplan als topographische Karte, in der die vorhandene beziehungsweise geplante Gewinnungsanlage eingetragen ist
    • aktueller katasteramtlicher Lageplan, in dem die vorhandene beziehungsweise geplante Entnahmestelle eingetragen ist
    • Angaben zur Art und zu den Ausbaudaten der Gewinnungsanlage
    • schematische Darstellung der Gewinnungsanlage im Grundriss
    • naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
    • gegebenenfalls Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie

    Voraussetzungen

    • Ihr Vorhaben ist ohne die gesicherte Rechtsstellung einer Bewilligung nicht zumutbar.
    • Das Gewässer und die öffentliche Wasserversorgung werden durch Ihre Nutzung nicht gefährdet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Fristen

    Es gibt keine gesetzliche Frist. Sie müssen die Bewilligung frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens beantragen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 18.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Oberflächengewässer, Ausleitungskraftwerk, Öffentliches Interesse, Teich, Wasserkraft, WHG, Ableiten, See, Wasserentnahme, Wasserkraftwerk, Wasserhaushalt, Triebwasser, Bewilligung, Fluss, Oberirdische Gewässer, Entnahme, Turbinen, Brauchwasser, Gewässernutzung, Wasserhaushaltsgesetz, Einleiten, Gewässer, Wasser, Offene Gewässer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de