Abwasserabgabe Verrechnung

    Abwasserabgabe reduzieren

    Für das Einleiten von Abwasser in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird in Deutschland eine Abwasserabgabe erhoben. Die Abwasserabgabe kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen mit getätigten Investitionen für die Umsetzung von Maßnahmen verrechnet werden. 

    Für das Einleiten von Abwasser in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird in Deutschland eine Abwasserabgabe erhoben. Die Abwasserabgabe kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen mit getätigten Investitionen für die Umsetzung von Maßnahmen verrechnet werden. 

    Beschreibung

    Sie leiten Abwasser in ein Gewässer ein und haben Investitionen für:

    • die Errichtung/Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen/Regenentlastungsanlagen oder
    • die Errichtung/Erweiterung von Einrichtungen, die zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Abgabefreiheit für Niederschlagswasser dienen oder
    • den Anschluss einer Abwasserbehandlungsanlage an eine andere oder
    • den Anschluss von Kleineinleitern an eine Abwasserbehandlungsanlage

    getätigt?

    Dann können sie diese mit der an das jeweilige Bundesland zu entrichtenden bzw. bereits entrichteten Abwasserabgabe bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen verrechnen. Dies führt zu einer Verringerung des zu zahlenden Abgabebetrags bzw. zur Erstattung eines bereits gezahlten Abgabebetrags.

    Verrechenbar sind dabei die entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Anlage geschuldeten Abgabe. Die Ermittlung des Verrechnungszeitraums erfolgt Tag genau. Eine Verrechnung des - bedingt durch eine Überschreitung eines Überwachungswerts - erhöhten Teils der Schmutzwasserabgabe scheidet aus. Die Verrechnung der getätigten Aufwendungen müssen Sie auf den entsprechenden Formvordrucken bei der zuständigen Stelle beantragen. Die zuständige Stelle ist bei auftretenden Fragestellungen gern behilflich und fordert ggfs. weitere Unterlagen oder Nachweise zur Verrechnungsmaßnahme an

    Sie leiten Abwasser in ein Gewässer ein und haben Investitionen für:

    • die Errichtung/Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen/Regenentlastungsanlagen oder
    • die Errichtung/Erweiterung von Einrichtungen, die zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Abgabefreiheit für Niederschlagswasser dienen oder
    • den Anschluss einer Abwasserbehandlungsanlage an eine andere oder
    • den Anschluss von Kleineinleitern an eine Abwasserbehandlungsanlage

    getätigt?

    Dann können sie diese mit der an das jeweilige Bundesland zu entrichtenden bzw. bereits entrichteten Abwasserabgabe bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen verrechnen. Dies führt zu einer Verringerung des zu zahlenden Abgabebetrags bzw. zur Erstattung eines bereits gezahlten Abgabebetrags.

    Verrechenbar sind dabei die entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Anlage geschuldeten Abgabe. Die Ermittlung des Verrechnungszeitraums erfolgt Tag genau. Eine Verrechnung des - bedingt durch eine Überschreitung eines Überwachungswerts - erhöhten Teils der Schmutzwasserabgabe scheidet aus. Die Verrechnung der getätigten Aufwendungen müssen Sie auf den entsprechenden Formvordrucken bei der zuständigen Stelle beantragen. Die zuständige Stelle ist bei auftretenden Fragestellungen gern behilflich und fordert ggfs. weitere Unterlagen oder Nachweise zur Verrechnungsmaßnahme an

    Hinweise für Aachen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 11.01.1995 in der z.Zt. geltenden (steht in der rechten Spalte zum Download bereit) Fassung wird die Abwassergebühr aufgeteilt in Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren. Bemessungsgrundlage der Schmutzwassergebühren bildet die von der "Stadtwerke Aachen AG" für den Abrechnungszeitraum vor dem jeweiligen Veranlagungsjahr rechnungsmäßig festgestellte (= abgelesene oder geschätzte) Wasserbezugsmenge. Erfasst der Abrechnungszeitraum beim Wechsel eines Versorgungsunternehmens oder wegen Änderung des Abrechnungszeitraumes weniger als 11 Monate oder mehr als 13 Monate, wird die rechnungsmäßig festgestellte Wasserbezugsmenge auf eine Jahres-Wasserbezugsmenge hoch- bzw. heruntergerechnet. Die Schmutzwassergebühren werden jährlich mit dem Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzt. Der Grundbesitzabgabenbescheid kann folgende weitere für das Grundstück festzusetzende Abgaben beinhalten:Grundsteuer, Niederschlagswassergebühren, Abfallbeseitigungsgebühren, Straßenreinigungsgebühren.GebührenermäßigungDie Schmutzwassermenge kann auf Antrag um die nachweislich nicht in den Kanal eingeleiteten Wassermengen reduziert werden (z.B. für Gartenbewässerung, Viehhaltung). Der Nachweis wird durch einen auf eigene Kosten eingebauten, geeichten Zwischenzähler erbracht, der regelmäßig abgelesen und nach Ablauf der Garantiefrist ausgetauscht werden muss. Mit der Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Ermittlung der Abzugsmengen wurde die Regionetz GmbH beauftragt. Diese meldet die ermittelten Wassermengen dem Fachbereich Steuern und Kasse. Hier erhalten Sie Informationen der Regionetz GmbH zum Einbau eines Zwischenzählers. Zahlungstermin 01.07.Auf Antrag können die Grundbesitzabgaben abweichend von der vierteljährlichen Zahlungsweise (= 15.02., 15.05., 15.08, und 15.11.) am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muß spätestens bis zum 30.09. des vorangehenden Kalenderjahres an den Fachbereich Steuern und Kasse gestellt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die zuständige Stelle wird durch landesrechtliche Regelung der einzelnen Bundesländer festgelegt.

    Ansprechpartner

    Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Fachbereich 58

    Adresse

    Postanschrift

    Leibnizstraße 10

    45659 Recklinghausen

    Kontakt

    Fax: Nicht vorhanden

    Telefon Festnetz: 02361-305-1105

    E-Mail: Jose.Fernandez@lanuv.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Widerspruchsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Habsburgerallee 11-13

    52064 Aachen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Veranlagungssachgebiete Grundbesitzabgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Habsburgerallee 11-13

    52064 Aachen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die erforderlichen Unterlagen variieren in Abhängigkeit von den Verrechnungsmöglichkeiten für Schmutz- und/oder Niederschlagswasser.

    Mögliche erforderliche Unterlagen für Schmutzwasser:

    • Verrechnungserklärung/Anforderung einer Rückerstattung gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG -Abwasserbehandlungsanlage - (incl. Nachweis der Aufwendungen)
    • Verrechnungserklärung/Anforderung einer Rückerstattung gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG -Abwasseranlage, Sammelkanal, Kleineinleitung - (incl. Nachweis der Aufwendungen)
    • Anzeige über Inbetriebnahme einer Abwasseranlage bei Verrechnungserklärungen/Anforderung einer Rückerstattung gemäß § 10 Abs. 3, 4 AbwAG (incl. Nachweis der Aufwendungen)

    Mögliche erforderliche Unterlagen für Niederschlagswasser:

    • Verrechnungserklärung/Anforderung einer Rückerstattung für verschmutztes Niederschlagswasser (Trennkanalisation, Mischkanalisation) (incl. Nachweis der Aufwendungen)

    Die erforderlichen Unterlagen variieren in Abhängigkeit von den Verrechnungsmöglichkeiten für Schmutz- und/oder Niederschlagswasser.

    Mögliche erforderliche Unterlagen für Schmutzwasser:

    • Verrechnungserklärung/Anforderung einer Rückerstattung gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG -Abwasserbehandlungsanlage - (incl. Nachweis der Aufwendungen)
    • Verrechnungserklärung/Anforderung einer Rückerstattung gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG -Abwasseranlage, Sammelkanal, Kleineinleitung - (incl. Nachweis der Aufwendungen)
    • Anzeige über Inbetriebnahme einer Abwasseranlage bei Verrechnungserklärungen/Anforderung einer Rückerstattung gemäß § 10 Abs. 3, 4 AbwAG (incl. Nachweis der Aufwendungen)

    Mögliche erforderliche Unterlagen für Niederschlagswasser:

    • Verrechnungserklärung/Anforderung einer Rückerstattung für verschmutztes Niederschlagswasser (Trennkanalisation, Mischkanalisation) (incl. Nachweis der Aufwendungen)

    Formulare

    Die Bezeichnung und Ausführung der einzelnen Formulare ist in den einzelnen Bundesländern verschieden. Allgemein formuliert gibt es folgende Erklärungen/Vordrucke.

    • Verrechnungserklärung für Schmutzwasser
    • Verrechnungserklärung für Niederschlagswasser

    Die Bezeichnung und Ausführung der einzelnen Formulare ist in den einzelnen Bundesländern verschieden. Allgemein formuliert gibt es folgende Erklärungen/Vordrucke.

    • Verrechnungserklärung für Schmutzwasser
    • Verrechnungserklärung für Niederschlagswasser

    Voraussetzungen

    Ein Antrag auf Verrechnung setzt voraus, dass der Abgabepflichtige im Verrechnungszeitraum eine Abgabe zu zahlen hat bzw. bereits gezahlt hat und ihm Aufwendungen entstanden sind.

    Ein Antrag auf Verrechnung setzt voraus, dass der Abgabepflichtige im Verrechnungszeitraum eine Abgabe zu zahlen hat bzw. bereits gezahlt hat und ihm Aufwendungen entstanden sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Abwasserabgabenbescheid kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang des eingereichten Antrags und der Unterlagen. 

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang des eingereichten Antrags und der Unterlagen.

    Kosten

    Die Höhe des verrechenbaren Betrags richtet sich nach der Höhe der auf den Verrechnungszeitraum entfallenden Abwasserabgabe sowie der Höhe der Aufwendungen. Gebühren/Auslagen für die Bearbeitung des Antrags fallen nicht an.

    Die Höhe des verrechenbaren Betrags richtet sich nach der Höhe der auf den Verrechnungszeitraum entfallenden Abwasserabgabe sowie der Höhe der Aufwendungen. Gebühren/Auslagen für die Bearbeitung des Antrags fallen nicht an.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten in Rheinland-Pfalz Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten in Rheinland-Pfalz am 28.05.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Erweiterung Rückhaltevolumen, Kleineinleiter, KSR, Abwasser, ZSE, Minderung der Schadstofffracht, Schmutzwasserabgabe, Anschluss Kläranlage, Kleineinleiterabgabeverrechnung, Abgabefreiheit, Phosphatfällung, RÜB, Mindestanforderung, PS, Rückzahlung, Abwasserabgabe, Schmutzwasserabgabeverrechnung, Regenwasser, Kosten, Niederschlagswasserabgabe, Regen-/ Mischwasserentlastungsanlage, Umbau einer Mischwasserentlastungsanlage, Überschreitung, Verjährung, Mischwasser, Schmutzwassereinleitung, Niederschlagswasser, RÜ, Kleineinleiterabgabe, Überwachungswert, Maßnahme, Verbesserung der Reinigungsleistung, Außengebietsentwässerung, Erhöhung, Niederschlagswasserabgabeverrechnung, VS, Mischwasserkanalisation, Einleitung, Kläranlage, Zahl der Schadeinheiten, Trennsysteme, SRK, Schmutzwasser, Auflassung Kläranlage, Niederschlagswassereinleitung, Aufwendungen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de