Abwasserabgabe Verrechnung

    Abwasserabgabe reduzieren

    Für das Einleiten von Abwasser in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird in Deutschland eine Abwasserabgabe erhoben. Die Abwasserabgabe kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen mit getätigten Investitionen für die Umsetzung von Maßnahmen verrechnet werden. 

    Für das Einleiten von Abwasser in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird in Deutschland eine Abwasserabgabe erhoben. Die Abwasserabgabe kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen mit getätigten Investitionen für die Umsetzung von Maßnahmen verrechnet werden. 

    Beschreibung

    Sie leiten Abwasser in ein Gewässer ein und haben Investitionen für:

    • die Errichtung/Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen/Regenentlastungsanlagen oder
    • die Errichtung/Erweiterung von Einrichtungen, die zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Abgabefreiheit für Niederschlagswasser dienen oder
    • den Anschluss einer Abwasserbehandlungsanlage an eine andere oder
    • den Anschluss von Kleineinleitern an eine Abwasserbehandlungsanlage

    getätigt?

    Dann können sie diese mit der an das jeweilige Bundesland zu entrichtenden bzw. bereits entrichteten Abwasserabgabe bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen verrechnen. Dies führt zu einer Verringerung des zu zahlenden Abgabebetrags bzw. zur Erstattung eines bereits gezahlten Abgabebetrags.

    Verrechenbar sind dabei die entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Anlage geschuldeten Abgabe. Die Ermittlung des Verrechnungszeitraums erfolgt Tag genau. Eine Verrechnung des - bedingt durch eine Überschreitung eines Überwachungswerts - erhöhten Teils der Schmutzwasserabgabe scheidet aus. Die Verrechnung der getätigten Aufwendungen müssen Sie auf den entsprechenden Formvordrucken bei der zuständigen Stelle beantragen. Die zuständige Stelle ist bei auftretenden Fragestellungen gern behilflich und fordert ggfs. weitere Unterlagen oder Nachweise zur Verrechnungsmaßnahme an

    Sie leiten Abwasser in ein Gewässer ein und haben Investitionen für:

    • die Errichtung/Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen/Regenentlastungsanlagen oder
    • die Errichtung/Erweiterung von Einrichtungen, die zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Abgabefreiheit für Niederschlagswasser dienen oder
    • den Anschluss einer Abwasserbehandlungsanlage an eine andere oder
    • den Anschluss von Kleineinleitern an eine Abwasserbehandlungsanlage

    getätigt?

    Dann können sie diese mit der an das jeweilige Bundesland zu entrichtenden bzw. bereits entrichteten Abwasserabgabe bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen verrechnen. Dies führt zu einer Verringerung des zu zahlenden Abgabebetrags bzw. zur Erstattung eines bereits gezahlten Abgabebetrags.

    Verrechenbar sind dabei die entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Anlage geschuldeten Abgabe. Die Ermittlung des Verrechnungszeitraums erfolgt Tag genau. Eine Verrechnung des - bedingt durch eine Überschreitung eines Überwachungswerts - erhöhten Teils der Schmutzwasserabgabe scheidet aus. Die Verrechnung der getätigten Aufwendungen müssen Sie auf den entsprechenden Formvordrucken bei der zuständigen Stelle beantragen. Die zuständige Stelle ist bei auftretenden Fragestellungen gern behilflich und fordert ggfs. weitere Unterlagen oder Nachweise zur Verrechnungsmaßnahme an

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Kleineinleiterabgabe wird für Grundstücke erhoben, die nicht an ein Kanalsystem angeschlossen sind, sondern über eine eigene Abwasserbehandlungsanlage verfügen. Von diesen Grundstücken dürfen im Jahresdurchschnitt nur weniger als acht m3 Schmutzwasser je Tag aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser in ein Gewässer oder in den Untergrund eingeleitet werden. Die Stadt Essen hat anstelle dieser Einleiter eine Abwasserabgabe an das Landesumweltamt NRW zu entrichten. Diese Abwasserabgabe wird in Form der Kleineinleiterabgabe auf die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke umgelegt, auf denen das Abwasser anfällt. Eine Abgabenbefreiung kann nach den gesetzlichen Vorschriften nur für Einwohner*innen erfolgen, deren gesamtes Abwasser auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen im Rahmen landwirtschaftlicher Bodenbehandlung aufgebracht wird oder deren Abwasser in einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird und deren Klärschlamm ordnungsgemäß entsorgt wird. Die Kleineinleiterabgabe wird nach der Anzahl der Bewohner*innen des Grundstücks berechnet, die am 1. Juli des Vorjahres für das Grundstück gemeldet waren. Den aktuellen Gebührensatz finden Sie in § 8 Abs. 2 Satz 2 der Entwässerungsabgabensatzung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die zuständige Stelle wird durch landesrechtliche Regelung der einzelnen Bundesländer festgelegt.

    Ansprechpartner

    Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Fachbereich 58

    Adresse

    Postanschrift

    Leibnizstraße 10

    45659 Recklinghausen

    Kontakt

    Fax: Nicht vorhanden

    Telefon Festnetz: 02361-305-1105

    E-Mail: Jose.Fernandez@lanuv.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Veranlagungen und Rechtsbehelfe Grundbesitzabgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Porscheplatz 1

    45127 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-21777

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die erforderlichen Unterlagen variieren in Abhängigkeit von den Verrechnungsmöglichkeiten für Schmutz- und/oder Niederschlagswasser.

    Mögliche erforderliche Unterlagen für Schmutzwasser:

    • Verrechnungserklärung/Anforderung einer Rückerstattung gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG -Abwasserbehandlungsanlage - (incl. Nachweis der Aufwendungen)
    • Verrechnungserklärung/Anforderung einer Rückerstattung gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG -Abwasseranlage, Sammelkanal, Kleineinleitung - (incl. Nachweis der Aufwendungen)
    • Anzeige über Inbetriebnahme einer Abwasseranlage bei Verrechnungserklärungen/Anforderung einer Rückerstattung gemäß § 10 Abs. 3, 4 AbwAG (incl. Nachweis der Aufwendungen)

    Mögliche erforderliche Unterlagen für Niederschlagswasser:

    • Verrechnungserklärung/Anforderung einer Rückerstattung für verschmutztes Niederschlagswasser (Trennkanalisation, Mischkanalisation) (incl. Nachweis der Aufwendungen)

    Die erforderlichen Unterlagen variieren in Abhängigkeit von den Verrechnungsmöglichkeiten für Schmutz- und/oder Niederschlagswasser.

    Mögliche erforderliche Unterlagen für Schmutzwasser:

    • Verrechnungserklärung/Anforderung einer Rückerstattung gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG -Abwasserbehandlungsanlage - (incl. Nachweis der Aufwendungen)
    • Verrechnungserklärung/Anforderung einer Rückerstattung gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG -Abwasseranlage, Sammelkanal, Kleineinleitung - (incl. Nachweis der Aufwendungen)
    • Anzeige über Inbetriebnahme einer Abwasseranlage bei Verrechnungserklärungen/Anforderung einer Rückerstattung gemäß § 10 Abs. 3, 4 AbwAG (incl. Nachweis der Aufwendungen)

    Mögliche erforderliche Unterlagen für Niederschlagswasser:

    • Verrechnungserklärung/Anforderung einer Rückerstattung für verschmutztes Niederschlagswasser (Trennkanalisation, Mischkanalisation) (incl. Nachweis der Aufwendungen)

    Formulare

    Die Bezeichnung und Ausführung der einzelnen Formulare ist in den einzelnen Bundesländern verschieden. Allgemein formuliert gibt es folgende Erklärungen/Vordrucke.

    • Verrechnungserklärung für Schmutzwasser
    • Verrechnungserklärung für Niederschlagswasser

    Die Bezeichnung und Ausführung der einzelnen Formulare ist in den einzelnen Bundesländern verschieden. Allgemein formuliert gibt es folgende Erklärungen/Vordrucke.

    • Verrechnungserklärung für Schmutzwasser
    • Verrechnungserklärung für Niederschlagswasser

    Voraussetzungen

    Ein Antrag auf Verrechnung setzt voraus, dass der Abgabepflichtige im Verrechnungszeitraum eine Abgabe zu zahlen hat bzw. bereits gezahlt hat und ihm Aufwendungen entstanden sind.

    Ein Antrag auf Verrechnung setzt voraus, dass der Abgabepflichtige im Verrechnungszeitraum eine Abgabe zu zahlen hat bzw. bereits gezahlt hat und ihm Aufwendungen entstanden sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gebührensatzungen der Stadt Essen Satzung über die Erhebung von Entwässerungsabgaben (Entwässerungsabgabensatzung) der Stadt Essen Satzung über die Benutzung der Entwässerungseinrichtungen der Stadt Essen (Entwässerungssatzung)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Abwasserabgabenbescheid kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang des eingereichten Antrags und der Unterlagen. 

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang des eingereichten Antrags und der Unterlagen.

    Kosten

    Die Höhe des verrechenbaren Betrags richtet sich nach der Höhe der auf den Verrechnungszeitraum entfallenden Abwasserabgabe sowie der Höhe der Aufwendungen. Gebühren/Auslagen für die Bearbeitung des Antrags fallen nicht an.

    Die Höhe des verrechenbaren Betrags richtet sich nach der Höhe der auf den Verrechnungszeitraum entfallenden Abwasserabgabe sowie der Höhe der Aufwendungen. Gebühren/Auslagen für die Bearbeitung des Antrags fallen nicht an.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten in Rheinland-Pfalz Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten in Rheinland-Pfalz am 28.05.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Erweiterung Rückhaltevolumen, Kleineinleiter, KSR, Abwasser, ZSE, Minderung der Schadstofffracht, Schmutzwasserabgabe, Anschluss Kläranlage, Kleineinleiterabgabeverrechnung, Abgabefreiheit, Phosphatfällung, RÜB, Mindestanforderung, PS, Rückzahlung, Abwasserabgabe, Schmutzwasserabgabeverrechnung, Regenwasser, Kosten, Niederschlagswasserabgabe, Regen-/ Mischwasserentlastungsanlage, Umbau einer Mischwasserentlastungsanlage, Überschreitung, Verjährung, Mischwasser, Schmutzwassereinleitung, Niederschlagswasser, RÜ, Kleineinleiterabgabe, Überwachungswert, Maßnahme, Verbesserung der Reinigungsleistung, Außengebietsentwässerung, Erhöhung, Niederschlagswasserabgabeverrechnung, VS, Mischwasserkanalisation, Einleitung, Kläranlage, Zahl der Schadeinheiten, Trennsysteme, SRK, Schmutzwasser, Auflassung Kläranlage, Niederschlagswassereinleitung, Aufwendungen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de