Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen Genehmigung

    Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen Genehmigung

    Wenn Sie gewerblich-industrielles Abwasser in eine private Abwasseranlage oder Kanalisation einleiten möchten, benötigen Sie in der Regel eine Genehmigung.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Von Grundstücken, die nicht an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation angeschlossen sind, kann häusliches Abwasser über eine Kleinkläranlage abgeleitet werden.

    Beschreibung

    Wenn Sie Abwasser in eine private Abwasseranlage einleiten möchten, benötigen Sie eine Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Genehmigungspflicht. Die Genehmigung beantragen Sie bei der zuständigen Stelle.

    Öffentliche Abwasseranlagen sind für die Allgemeinheit verfügbar, private für eingeschränkten Benutzerkreis, zum Beispiel Betriebe in einem Chemiepark.

    Für bestimmte  Branchen und Tätigkeiten (wie zum Beispiel Chemische Industrie, Papierherstellung, Metallverarbeitung, Kühlwassernutzung), sind im Abwasser Schadstoffe zu erwarten, die in einer kommunalen Kläranlage nicht ausreichend gereinigt werden. Hierfür sind Anforderungen in den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt.

    Zur Einhaltung dieser Anforderungen sind besondere Maßnahmen und Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich, um die Schadstofffracht so zu verringern, dass das Abwasser danach schadlos in einer öffentlichen oder privaten Kläranlage gereinigt werden kann.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anfallendes häusliches oder gewerbliches Abwasser muss vor Einleitung in ein Gewässer behandelt werden. In den meisten Fällen wird es dazu über die Kanalisation einer kommunalen Kläranlage zugeführt und dort wiederaufbereitet. Manchmal ist aber ein Anschluss an die Kanalisation aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unmöglich. In solchen Fällen haben Sie die Möglichkeit, das Wasser auf Ihrem Grundstück in einer Kleinkläranlage zu klären und anschließend dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer zuzuführen. Sowohl für den Bau und Betrieb einer Kleinkläranlage wie auch für die Einleitung von behandeltem Wasser aus einer Kleinkläranlage benötigen Sie eine Erlaubnis von uns. Informieren Sie sich über die verschiedenen Möglichkeiten in der bei Weiterführende Informationen verlinkten Broschüre. Gerne beraten wir Sie auch.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Untere Wasserbehörde

    Beschreibung

    Den Schutz der lippischen Gewässer im Blick haben Die Aufgabenfelder der unteren Wasserbehörde umfassen den Schutz und die Entwicklung der Fließgewässer und des Grundwassers sowie die Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung. Ziel ist es, die Gewässer vor Einträgen und Belastungen zu schützen und eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung zu fördern.Die untere Wasserbehörde des Kreises Lippe ist unter anderem Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für Gewässerbenutzungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Diese sind: das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Diese Gewässerbenutzungen bedürfen in der Regel einer wasserrechtlichen Erlaubnis, welche bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Lippe beantragt werden kann. Eine Ausnahme kann die Entnahme, Zutageförderung oder Zutageleitung von Grundwasser bilden. Hier wird die Erlaubnispflicht erst über die Anzeige eines Brunnens abgeprüft.Weitere Details können Sie der jeweiligen Dienstleistung entnehmen.Des Weiteren werden die Belange der europäischen Wasserrahmenrichtlinie als zuständige Bewirtschaftungsbehörde wahrgenommen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Europäische Wasserrahmenrichtlinie - Umsetzung im Kreis Lippe.Unsere öffentlichen Bekanntmachungen finden Sie hier:Öffentliche Bekanntmachungen der unteren Wasserbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag:09:00 bis 12:00 Uhr und13:30 bis 15:00 UhrFreitag:09:00 bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-77520

    E-Mail: wasser@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag
    • weitere erforderliche Unterlagen sind abhängig von dem Abwasser (industrielles Abwasser, gewerbliches Abwasser), das in die private Abwasseranlage eingeleitet werden soll

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antragsformular Erläuterungsbericht Übersichtsplan Katasterplan Entwässerungsplan Detailzeichnungen und Funktionsbeschreibungen der Abwasserbehandlungsanlage Stellungnahme der zuständigen Stadt beziehungsweise Gemeinde Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

    Formulare

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Kleinkläranlage Antrag

    Voraussetzungen

    Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn:

    • die für das Abwasser geltenden Anforderungen der Abwasserverordnung eingehalten werden,
    • die private Kläranlage das Abwasser angemessen reinigen kann und
    • das Abwasser gegebenenfalls beim einleitenden Betrieb so vorbehandelt wird, dass die vorhergehenden Voraussetzungen erfüllt werden.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Grundstück kann nicht an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation angeschlossen werden. Die Kleinkläranlage entspricht dem Stand der Technik und erbringt die vorgeschriebene Reinigungsleistung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) § 59 WHG Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in private Abwasseranlagen können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
    • Sie füllen die Antragsunterlagen aus und reichen diese mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
    • Wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann Ihr Antrag genehmigt werden.
    • Sie erhalten eine Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in private Abwasseranlagen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    ungefähr 4 - 12 Wochen

    Kosten

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Kleinkläranlage Genehmigung: Mindestgebühr EUR 300,00 Einleitungserlaubnis: Mindestgebühr EUR 200,00 Zahlungsweisen: Überweisung

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz am 09.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Schmutzwasser, Gewerbliches Abwasser, Indirekteinleitung, Kläranlage, Industrielles Abwasser, Abwasser, Klärwerk, Wasserhaushaltsgesetz, Schmutzwassereinleitung, Industriepark, Einleitung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English