Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen Genehmigung

    Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen Genehmigung

    Wenn Sie gewerblich-industrielles Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage oder Kanalisation einleiten möchten, benötigen Sie in der Regel eine Genehmigung.

    Beschreibung

    Wenn Sie Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage einleiten möchten, benötigen Sie eine Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Genehmigungspflicht.

    Für bestimmte  Branchen und Tätigkeiten (wie zum Beispiel Chemische Industrie, Papierherstellung, Metallverarbeitung, Kühlwassernutzung), sind im Abwasser Schadstoffe zu erwarten, die in einer kommunalen Kläranlage nicht ausreichend gereinigt werden. Hierfür sind Anforderungen in den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt.

    Zur Einhaltung dieser Anforderungen sind besondere Maßnahmen und Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich, um die Schadstofffracht so zu verringern, dass das Abwasser danach schadlos in einer öffentlichen Kläranlage gereinigt werden kann.

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Meldung Zählerstände: Die sogenannten Wasserschwundmengen sind bis zum 31.03 des dem Verbrauchsjahr folgenden Jahr schriftlich oder per Email unter Beifügung von Fotos, aus denen die Zählernummer, der Zählerstand und das Eichdatum ersichtlich sind, bekannt zu geben. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung von Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Da die Basis für die Schmutzwasserberechnung die Frischwassermenge ist, die 2 Jahre vor dem Veranlagungszeitraum bezogen worden ist, wird die für das Bezugsjahr gemeldete Wasserschwundmenge auch erst zwei Jahre später bei der Schmutzwasserberechnung berücksichtigt. Beispiel: Bei der Neuinstallation eines Zählers im Jahr 2018 entsteht die Gebührenersparnis im Jahr 2020. Die Berechnungsgrundlage für die Abwassergebühr bildet der Frischwasserbrauch des Vorvorjahres abzüglich der Wasserschwundmenge des gleichen Verbrauchsjahres. Die Befüllung eines Schwimmbeckens jeglicher Art ist vom Frischwasser-Abzug grundsätzlich ausgeschlossen, weil es als Schmutzwasser zu entsorgen ist. Das Wasser wird durch Gebrauch bzw. Benutzung in seinen Eigenschaften verändert und ist daher im Rahmen der Abwasserüberlassungspflicht der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen. Das Beckenwasser wird regelmäßig unter anderem mit Zusatzstoffen wie z.B. Chlor versetzt und darf nicht zur Garten- bzw. Grünanlagenbewässerung eingesetzt werden, weil dieses als eine gesetzeswidrige Schmutzwasserbeseitigung anzusehen ist. Meldung neue Zähler: Für Wassermengen, die auf dem Grundstück verbraucht oder zurückgehalten werden und nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden, sind auf schriftlichen Antrag keine Abwassergebühren zu bezahlen. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Dazu ist erforderlich, dass ein Wasserzähler fest eingebaut wird. Der Wasserzähler muss messrichtig funktionieren und geeicht sein und nach Ablauf der Eichfrist (also mind. alle 6 Jahre) ersetzt werden. Es wird daher empfohlen, im Vorfeld die Kosten für den Zähler im Verhältnis zur möglichen Einsparung zu vergleichen. Der erstmalige Einbau und in den folgenden Jahren der Ersatz des Wasserzählers ist beim Fachbereich Finanz Service - Steuern und Gebühren - schriftlich oder per E-Mail unter Beifügung von Fotos, aus denen die Lage des eingebauten Zählers in seiner Umgebung, das Eichdatum, Zählerstand und die Zählernummer ersichtlich sind, anzuzeigen.Da die Basis für die Schmutzwasserberechnung die Frischwassermenge ist, die 2 Jahre vor dem Veranlagungszeitraum bezogen worden ist, wird die für das Bezugsjahr gemeldete Wasserschwundmenge auch erst zwei Jahre später bei der Schmutzwasserberechnung berücksichtigt. Beispiel: Bei der Neuinstallation eines Zählers im Jahr 2018 entsteht die Gebührenersparnis im Jahr 2020. Die Berechnungsgrundlage für die Abwassergebühr bildet der Frischwasserbrauch des Vorvorjahres abzüglich der Wasserschwundmenge des gleichen Verbrauchsjahres. Die Befüllung eines Schwimmbeckens jeglicher Art ist vom Frischwasser-Abzug grundsätzlich ausgeschlossen, weil es als Schmutzwasser zu entsorgen ist. Das Wasser wird durch Gebrauch bzw. Benutzung in seinen Eigenschaften verändert und ist daher im Rahmen der Abwasserüberlassungspflicht der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen. Das Beckenwasser wird regelmäßig unter anderem mit Zusatzstoffen wie z.B. Chlor versetzt und darf nicht zur Garten- bzw. Grünanlagenbewässerung eingesetzt werden, weil dieses als eine gesetzeswidrige Schmutzwasserbeseitigung anzusehen ist.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Gewerblicher Umweltschutz und Abfallwirtschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Edisonstraße 1a

    59199 Bönen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 23 03 27-27 72

    E-Mail: abfallwirtschaft@kreis-unna.de

    E-Mail: umweltschutz@kreis-unna.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    20.2 Steuern und Gebühren

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    59174 Kamen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    •  Antrag

    Die weiteren erforderlichen Unterlagen sind abhängig von dem Abwasser (beispielsweise industrielles Abwasser oder gewerbliches Abwasser), das in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden soll. Genauere Informationen erhalten Sie von der zuständigen Stelle.

    Gegebenenfalls:

    • Informationen zur Produktion des einleitenden Betriebs
    • Informationen über das anfallende Abwasser, die Abwasserkanäle und die vorgesehenen Vorbehandlungsanlagen

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Meldung Zählerstände: Fotos, aus denen die Zählernummer, der Zählerstand und das Eichdatum ersichtlich sind. Meldung neue Zähler: Fotos, aus denen die Lage des eingebauten Zählers in seiner Umgebung, das Eichdatum, Zählerstand und die Zählernummer ersichtlich sind

    Voraussetzungen

    Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

    • die für das Abwasser geltenden Anforderungen der Abwasserverordnung eingehalten werden,
    • die öffentliche Kläranlage das Abwasser angemessen reinigen kann und
    • das Abwasser beim einleitenden Betrieb gegebenenfalls so vorbehandelt wird, dass die vorhergehenden Voraussetzungen erfüllt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Abwassersatzung der Stadt Kamen Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung Informationsbogen DSGVO Wasserschwundmengen

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
    • Sie füllen die Antragsunterlagen aus und reichen diese  mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
    • Wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann Ihr Antrag genehmigt werden.
    • Sie erhalten eine Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

    Fristen

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Meldung Zählerstände: Meldung spätestens bis zum 31.3. eines jeden Jahres.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der 31.03. ist eine Ausschlussfrist; wird ein Zählerstand später eingereicht, kann der Verbrauch nicht berücksichtigt werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz am 09.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Einleitung, Mischwasserkanalisation, Kläranlage, Klärwerk, Schmutzwasser, Trennsysteme, Mischwassereinleitung, Indirekteinleitung, Schmutzwassereinleitung, Gewerbliches Abwasser, Industrielles Abwasser, Wasserhaushaltsgesetz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English