Kreistagswahl Feststellung der Wählbarkeit

    Kreistagswahl Feststellung der Wählbarkeit

    Sie erfahren Näheres, unter welchen Voraussetzungen Sie selbst für den Kreistag wählbar sind.

    Beschreibung

    Sie sind als wahlberechtigte Person wählbar, wenn Sie am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in dem Kreis ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Kreises haben.

    Nicht wählbar sind Sie, wenn Sie am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.

    Wenn Sie wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt werden, verlieren Sie für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

    Darüber hinaus sind bestimmte Tätigkeiten oder Funktionen, die Sie gegebenenfalls als Beamter beziehungsweise Beamtin oder Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerin für eine relevante Körperschaft ausüben, mit der Ausübung eines Kreistagsmandats unvereinbar.

    Hinweise für Werne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach Beendigung des Wahlvorganges beginnen die Wahlvorstände ab 18:00 Uhr mit der Ermittlung des Wahlergebnisses. Diese werden zentral an das Wahlamt der Stadt Werne übermittelt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Wahlamt

    Beschreibung

    Die Organisation und Durchführung von Wahlen (Kommunalwahl, Landtagswahl, Bundestagswahl und Europawahl) liegt in den Händen des Wahlamtes im Verwaltungsservice.

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Platz 1

    59368 Werne

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02389 71-777

    Fax: 02389 71-323

    E-Mail: wahlamt@werne.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Formulare

    Wählbarkeitsbescheinigung Anlage 13a Kommunalwahlordnung (KWahlO)

    Voraussetzungen

    Sie sind wählbar, wenn

    • Sie wahlberechtigt sind,
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    • Sie seit mindestens drei Monaten in dem Kreis Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Kreises haben
    • Sie von der Wählbarkeit am Wahltag nicht infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen sind und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    hre Wählbarkeit wird folgendermaßen festgestellt:

    • Ihre Wählbarkeit ist im amtlichen Melderegister hinterlegt.
    • Soweit dies nicht der Fall ist und Sie der Auffassung sind, dennoch wählbar zu sein, wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeindeverwaltung.

    Fristen

    Ihre Wählbarkeitsbescheinigung ist spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge für die Kreistagswahl vorzulegen

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.03.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Rat des Kreises, Abgeordnete, Kreistagskandidaten, Mandat, Kommunalwahl, Wählbarkeit, Kommunalwahl, Landrat, Bewerber, Wahlkandidat, Kreistagswahl, Wahlbewerberin, Kommunalparlament, Parlament, Bürgerschaft, Kreistag, Wahlen, Kreistag, Wahlperiode, Kreisvorstand, Wahlen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English