Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl Einsicht gewähren

    Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl Einsicht nehmen

    Sie möchten eine Einsicht in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl erhalten, um beispielsweise Ihre Daten auf Richtigkeit oder Vollständigkeit zu prüfen? Hier erfahren Sie Näheres dazu.

    Beschreibung

    In jedem Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.  

    Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie am Wahltag wahlberechtigt sind und in der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zu einem bestimmten Stichtag mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet sind.

    Die Wahlberechtigten können vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl an Werktagen während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde das Wählerverzeichnis einsehen.

    Die Gemeindebehörde gibt die Einsichtszeiten und die genauen Bestimmungen dazu rechtzeitig bekannt.

    Sie können das Wählerverzeichnis am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen.

    Innerhalb der Einsichtsfrist können Sie schriftlich Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Falls Ihre Daten nicht richtig oder nicht vollständig sind oder Sie in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen wurden, werden diese innerhalb der Einspruchsfrist berichtigt bzw. Sie werden in das Wählerverzeichnis aufgenommen.

    Hinweise für Werne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Gemeindebehörde ist verpflichtet, vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein neues Wählerverzeichnis anzulegen und zu führen. Grundlage für die Aufstellung der Wählerverzeichnisse sind die Melderegister der Meldebehörden. Alle Wahlberechtigten, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, werden eingetragen. Vor der Eintragung ist von der Gemeindebehörde zu prüfen, ob die einzutragende Person die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt und keine Ausschlussgründe vorliegen. Stichtag für die Eintragung von Amts wegen ist der 42. Tag vor der Wahl. Zwischen dem dritten Tag und dem Tag vor der Wahl ist das Wählerverzeichnis abzuschließen. Es wird am Wahltag dem Wahlvorstand zur Verfügung gestellt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Abteilung I.1 - Verwaltungsservice und Digitalisierung

    Beschreibung

    Die Abteilung Verwaltungsservice beinhaltet die Themenkopmplexe Personal, Wahlen, Kommunalrecht und innere Angelegenheiten.

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Platz 1

    59368 Werne

    Kontakt

    Fax: 02389 71-323

    Telefon Festnetz: 02389 71-301

    E-Mail: verwaltung@werne.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Dezernat I - Innere Verwaltung

    Beschreibung

    Das von Dezernat I umfasst die Abteilungen Verwaltungsservice (Personal, Organisation, Sitzungsdienst sowie Digitalisierung) und Datenverarbeitung.

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Platz 1

    59368 Werne

    Kontakt

    Fax: 02389 71-323

    Telefon Festnetz: 02389 71-1

    E-Mail: verwaltung@werne.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis

    Formulare

    keine

    Voraussetzungen

    • Sie sind wahlberechtigt

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Werne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Europawahl: § 6 EuWG, § 4 EuWG i.V.m. § 17 BWG, Bundestagswahl: § 14 BWG, § 17 BWG, §§ 14-24 BWO Landtagswahl: § 3 LWahlG NRW, § 16-17 LWahlG NRW, § 9-16 LWahlO Kommunalwahl: § 9-11 KWahlG NRW, § 11-18 KWahlO NRW

    Verfahrensablauf

    Ihnen kann wie folgt Einsicht in das Wählerverzeichnis gewährt werden:

    - als Wahlberechtigte oder Wahlberechtigter können Sie vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl an Werktagen während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde das Wählerverzeichnis einsehen,

    - innerhalb der Einsichtsfrist können Sie schriftlich Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen,

    - falls Ihre Daten nicht richtig oder nicht vollständig sind oder Sie in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen wurden, werden diese innerhalb der Einspruchsfrist berichtigt bzw. Sie werden in das Wählerverzeichnis aufgenommen.

    Fristen

    keine

    Hinweise für Werne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spätestens am 21. Tag vor der Wahl informiert die Gemeindebehörde die Wahlberechtigten mit einer Wahlbenachrichtigung unter anderem über die Anschrift des Wahlraums und ob dieser barrierefrei ist, die Wahlzeit und die Nummer im Wählerverzeichnis. Hat die wahlberechtigte Person bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollte diese sich umgehend mit dem Wahlamt in Verbindung setzten. Ferner besteht die Möglichkeit, in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl zu den allgemeinen Öffnungszeiten Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingetragenen Daten zu überprüfen. Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindebehörde schriftlich Einspruch einlegen.Wenn Sie zu Unrecht nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und eine Ergänzung nach Abschluss des Wählerverzeichnisses nicht mehr möglich ist, können Sie auf Antrag einen Wahlschein erhalten.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de