Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindeswohls

    Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindeswohls

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Das Verfahren wird vom zuständigen Familiengericht von Amts wegen eingeleitet, insbesondere aufgrund von Anregungen durch das Jugendamt, das wiederum beispielsweise aufgrund von Meldungen von Nachbarn, Erziehern, Lehrern oder Verwandten tätig wird.

    Beschreibung

    Das Familiengericht kann Anordnungen treffen und in das Sorgerecht eingreifen, wenn das körperliche, seelische oder geistige Wohl eines Kindes gefährdet wird und die sorgeberechtigten Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, dieser Kindeswohlgefährdung Einhalt zu gebieten.

    Im Falle eines Eingriffs in das Sorgerecht dürfen immer nur diejenigen Bereiche der elterlichen Sorge entzogen werden, deren Entzug für eine Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlich ist.

    Werden Teile des Sorgerechtes entzogen, wird für die Bereiche eine Pflegerin bzw. ein Pfleger eingesetzt. Wird das Sorgerecht insgesamt entzogen, erhält das Kind einen Vormund.

    Hinweise für Bad Oeynhausen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) ist eine zentrale Anlaufstelle für Kinder, Jugendliche und Familien, die Unterstützung in verschiedenen Lebenssituationen benötigen. Zu seinen Aufgaben gehören:Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger MenschenBeratung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Familien in speziellen Lebenssituationen und KrisenlagenBeratung bei Trennungs-, Scheidungs-, und UmgangsfragenGewährung von Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen gem. §§ 27 ff SGB VIII sowie §35 a SGB VIIIEinleitung von Maßnahmen zur Abwendung von Gefährdungen des KindeswohlsMitwirkung in Verfahren vor dem FamiliengerichtMitwirkung in Verfahren nach dem JugendgerichtsgesetzBeratung und Vermittlung von TagespflegePflegekinderwesenIm Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit werden Adoptionen im Bereich der Stadt Bad Oeynhausen durch das Jugendamt der Stadt Herford bearbeitet. Nähere Informationen und die Kontaktdaten finden Sie hier. AnsprechpartnerInnenBereich Jugend Allgemeiner Sozialdienst Steinstraße 20 32545 Bad Oeynhausen Bezirk NordFrau Goga: 05731 14 - 4113Frau Scheiding: 05731 14 - 4116Frau Hattenkerl: 05731 14 - 4112 Bezirk SüdFrau Scharmann: 05731 14 - 4104Frau Koczorski: 05731 14 - 4119Frau Meier: 05731 14 - 4102Frau Krömer : 05731 14 -4106 AnsprechpartnerInnen für die Jugendhilfe im StrafverfahrenFrau Wellsandt: 05731 14-4108Frau Hattenkerl: 05731 14-4112 AnsprechpartnerInnen für die Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIIIFrau Wellsandt: 05731 14-4108Frau Henneken: 05731 14-4101

    Online-Dienste

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    zuständige Stelle

    das gemäß § 152 FamFG örtlich zuständige Amtsgericht

    Zuständigkeit

    Unter https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche finden Sie die für Sie zuständigen Amtsgerichte mit weiteren Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten.

    Ansprechpartner

    Jugend

    Adresse

    Hausanschrift

    Steinstraße 20

    32547 Bad Oeynhausen

    Kontakt

    Fax: Fax: +49(0)5731 14 - 1906

    Telefon Festnetz: Telefon: +49(0)5731 14 - 4100

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Das Familiengericht entscheidet in Ausübung des sogenannten Amtsermittlungsgrundsatzes, welche Unterlagen benötigt werden.

    Formulare

    Keine

    Voraussetzungen

    Gemäß §§ 1666, 1666a BGB kann das Familiengericht immer, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden und dieser Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann, Maßnahmen bis hin zur Entziehung der Personensorge treffen. Hierbei muss es sich um eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr handeln, dass sich voraussagen lässt, dass bei unveränderter Weiterentwicklung der Verhältnisse bei dem Kind mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung eintritt. Wegen des elterlichen Erziehungsvorrangs muss das Kindeswohl nachhaltig und schwerwiegend gefährdet sein. Das Verfahren wird vom zuständigen Familiengericht von Amtswegen eingeleitet, insbesondere aufgrund von Anregungen durch das Jugendamt, das wiederum beispielsweise aufgrund von Meldungen von Nachbarn, Erziehern, Lehrern oder Verwandten tätig wird.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats

    Verfahrensablauf

    • Das Verfahren wird vom Familiengericht von Amts wegen eingeleitet, insbesondere aufgrund von Anregungen durch das Jugendamt, das wiederum beispielsweise aufgrund von Meldungen von Nachbarn, Erziehern, Lehrern oder Verwandten tätig wird. Das Familiengericht wird den Sachverhalt ermitteln und hierzu u.a. die Beteiligten anhören und ggf. weitere Ermittlungen, wie etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens, anstellen.
    • Das Gericht setzt in der Regel einen sogenannten Verfahrensbeistand ein. Damit ist sichergestellt, dass während des Verfahrens die Bedürfnisse des Kindes gesichert werden und dieses nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens wird.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger

    Kosten

    • Gerichtsgebühren
    • gegebenenfalls: Anwaltsgebühren, Kosten eines Verfahrensbeistands, Kosten eines Sachverständigen
    • Über die Kostentragung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
    • Bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

    Weitere Informationen

    Informationen zum Thema Gefährdung des Kindeswohls auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 15.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Sorgerecht Übertragung, seelisch, Sorgerecht Entzug, geistig, körperlich, Personensorge, Gefahr, Kindeswohl, Verbot, abwenden, Gefährdung, Schulpflicht: Weisung, Sorgerecht, Elterliche Sorge

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English