• Wetter (Ruhr) (Landkreis Ennepe-Ruhr-Kreis, Nordrhein-Westfalen)
Flurbereinigung durch Freiwilligen Landtausch Planung

Flurbereinigung durch Freiwilligen Landtausch Planung

Wenn Sie land- oder forstwirtschaftliche Flurstücke (oder Teile davon) mit einem oder mehreren Partnern tauschen möchten, können Sie bei dem Dezernat 33 der Bezirksregierung, in deren Dienstbezirk die Flächen überwiegend liegen, einen Antrag auf Durchführung eines freiwilligen Landtausches nach Flurbereinigungsgesetz stellen.

Beschreibung

Sie können mit einem und mehr Tauschpartnern freiwillig wenigstens jeweils ein land- oder forstwirtschaftliches Flurstück (oder dessen Teile) miteinander tauschen (Freiwilliger Landtausch). Dieses Verfahren wird von der Flurbereinigungsbehörde geleitet. Im Regelfall werden ganze Flurstücke miteinander getauscht, ohne dass eine Vermessung erforderlich ist. Sie sind sich mit den Tauschpartnern über den Tausch der Flurstücke sowie über eventuelle, damit verbundene (finanzielle) Wertausgleiche einig. Sie haben ein grundsätzliches Widerspruchsrecht gegen die Regelungen des Freiwilligen Landtausches. Dieses Vorgehen wäre jedoch nicht zielführend, da der Landtausch ohne einvernehmliche Zustimmung nicht realisierbar ist.

zuständige Stelle

Flurbereinigungsbehörde

Ansprechpartner

Bezirksregierung Arnsberg - Dezernat 33

Adresse

Postanschrift

Seibertzstraße 1

59821 Arnsberg

Kontakt

Telefon Festnetz: 02931 / 82-0

Fax: Nicht vorhanden

E-Mail: eingaenge33@bra.nrw.de

Version

Technisch geändert am 08.10.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

  • Kopie Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Pass) der Tauschpartner
  • gegebenenfalls Vertretervollmachten
  • gegebenenfalls Lageskizze / Grundbuchauszüge / Katasterauszüge

Formulare

  • Antrag auf Durchführung eines freiwilligen Landtausches
  • Papierantrag: Unterschriften aller Tauschpartner erforderlich

Voraussetzungen

Ein schriftlicher Antrag ist Voraussetzung für die Durchführung eines Freiwilligen Landtausches nach Flurbereinigungsgesetz. Als Eigentümer oder als Eigentum verwaltende juristische Personen wollen Sie land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke (gegebenenfalls mit entsprechender Vollmacht) tauschen.

Rechtsgrundlage(n)

§§ 103 a ff. Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg: Flurbereinigung durch Freiwilligen Landtausch Planung

§ 103a Flurbereinigungsgesetz

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Verfahrensablauf

Haben sich wenigstens zwei Tauschpartner zusammengefunden, um in einem Freiwilligen Landtausch nach Flurbereinigungsgesetz ihr Flächeneigentum zu tauschen, so können sie die Durchführung eines solchen Freiwilligen Landtausches bei der Flurbereinigungsbehörde beantragen. Ihnen steht dafür auch ein Online-Dienst zur Verfügung. Sie erhalten nach der Online-Antragsstellung eine automatische Empfangsbestätigung. Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines Freiwilligen Landtausches erfüllt sind, kommuniziert anschließend noch mit den Tauschpartnern und entscheidet über die Anordnung des Freiwilligen Landtausches.

Auf Grund der Komplexität des Verfahrens nimmt die Flurbereinigungsbehörde nach der Online-Antragstellung direkten Kontakt zu Ihnen auf. Alle weiteren, im Verfahren erforderlichen Handlungen der Flurbereinigungsbehörde erfolgen in Abstimmung mit den Tauschpartnern.

Fristen

Da es sich nicht um eine behördlich eingeforderte Leistung handelt, bestehen seitens der Flurbereinigungsbehörde keine gesetzten Fristen. Die von Ihnen einzuhaltenden Fristen bestehen nur während der weiteren Verfahrensbearbeitung im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns der Behörde. Werden diese von den Tauschpartnern nicht eingehalten, so muss die Flurbereinigungsbehörde die Freiwilligkeit und damit die Durchführbarkeit des Freiwilligen Landtausches nach Flurbereinigungsgesetz in Frage stellen und Ihren Antrag gegebenenfalls ablehnen oder das Verfahren einstellen.

Bearbeitungsdauer

Das Verfahren kann mehrere Monate, bei komplizierter Sachlage auch mehrere Jahre dauern.

Kosten

Die Verfahrenskosten, zum Beispiel für Handlungen der Flurbereinigungsbehörde, trägt das Land. Erfolgt ein reiner Tausch von Flurstücken ohne Wertausgleich, besteht im Regelfall Kostenfreiheit für die Tauschpartner. Sind finanzielle Wertausgleiche unter den Tauschpartnern im Freiwilligen Landtausch erforderlich, fallen gegebenenfalls gegenüber den Finanzbehörden zu entrichtende Steuern an. Im Einzelfall entstehende Ausführungskosten (zum Beispiel Vermessungskosten oder Kosten zur Herrichtung der Tauschflächen) tragen Sie als Tauschpartner. Gegebenenfalls können Sie die Förderung eventueller Vermessungskosten beantragen. Diese sind abhängig von den Regelungen der jeweils aktuell gültigen Förderrichtlinie des Landes.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle: Bezirksregierungen, Dezernate 33 (ländliche Entwicklung, Bodenordnung) Die für Sie zuständige Stelle entnehmen Sie bitte dem Antrag.

Gültigkeitsgebiet

Nordrhein-Westfalen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 02.11.2023

Version

Technisch geändert am 21.12.2024

Stichwörter

Waldtausch, Flächentausch, Landtausch, Grundstückstausch, Flurstückstausch, Pflugtausch, Bodenordnung, Landschaftspflege, Naturschutz, Nutzungstausch, Landwirtschaft, Flurneuordnung, Eigentumsregelung, Flurbereinigungsgesetz, Forstwirtschaft, Tausch

Sprachversion

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Deutsch

Sprache: de