Wildursprungsscheine und -marken zur Trichinenuntersuchung Ausgabe
Beschreibung
Wildfleisch ist ein wertvolles Lebensmittel. Damit durch Wildfleisch keine Krankheiten übertragen oder ausgelöst werden, bestehen Hygienevorschriften. Grundsätzlich muss Fleisch - wie auch Wildfleisch - vor dem Inverkehrbringen als Lebensmittel amtlich untersucht und frei gegeben werden.
Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn wie zumeist das Wild als Lebensmittel für den eigenen häuslichen Verbrauch des Jägers verwendet wird oder als "kleine Menge" (Strecke eines Jagdtages) an andere abgegeben wird und keine Auffälligkeiten festgestellt wurden.
Jäger müssen vor dem Erlegen das Wild beobachten, ob z.B. Verhaltensauffälligkeiten vorliegen. Nach dem Erlegen muss das Wild auf auffällige Merkmale geprüft werden, die das Fleisch bedenklich für den menschlichen Verzehr erscheinen lassen. Werden auffällige Merkmale erkannt (bspw. Verhaltensstörungen, auffällige Veränderungen am Wildstück oder Verdacht auf Umweltkontamination) muss der Tierkörper vor einer weiteren Verwendung als Lebensmittel amtlich untersucht werden. Hierzu ist dann Kontakt mit dem Veterinäramt / der Lebensmittelüberwachung aufzunehmen.
Werden keine Auffälligkeiten festgestellt, muss für Wildschweine und Dachse vor einer weiteren Verwendung als Lebensmittel eine amtliche Untersuchung auf Trichinen mit negativem Ergebnis vorliegen. Für die amtliche Trichinenuntersuchung ist die Verwendung von Wildursprungsschein und Wildmarke zwingend vorgeschrieben.
Bestimmte Tierarten (Wildschweine, Dachse) können mit Trichinen infiziert sein. Der Konsum trichinenbelasteten Fleisches kann zu schweren Erkrankungen des Menschen führen.
Für die Abgabe einer selbst entnommenen Trichinenprobe bei dem zuständigen Veterinäramt oder der Lebensmittelüberwachungsbehörde ist der Wildursprungsschein inkl. Vergabe einer Nummer mittels Wildmarke Pflicht. Trichinenproben dürfen nur von Jägern entnommen werden, die die dafür notwendige amtliche Übertragung nachweisen können. Es werden Datum, Zeitpunkt und Ort des Erlegens sowie die Nummer der am Tierkörper befestigten Wildmarke erfasst.
Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Veterinärangelegenheiten, Verbraucherschutz
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag:09:00 bis 12:00 Uhr und13:30 bis 15:00 UhrFreitag:09:00 bis 12:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Antrag (Bestellschein)
- Nachweis des Antragstellers über die Übertragung der Entnahme von Trichinenproben
- gültiger Jahresjagdschein
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Formulare
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Voraussetzungen
Eine Ausgabe von Wildmarken und Wildursprungsscheinen ist nur möglich:
- für im Zuständigkeitsbereich der Ausgabebehörde liegende Reviere
- an Jäger, denen die Entnahme von Proben auf Trichinen übertragen wurde
- Jäger mit gültigem Jahresjagdschein.
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Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 636/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 für eine Musterbescheinigung für den Handel mit nicht enthäutetem frei lebendem Großwild (im Sinne Nutzung Wildmarke als Bezugsnummer zur Identifizierung)
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs (im Sinne Nutzung Wildmarke als Bezugsnummer zur Identifizierung)
- Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
- Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV) § 2b, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 4 und § 4a
- Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung - Tier-LMÜV)
- Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel
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Verfahrensablauf
- Antrag auf Wildursprungsscheine und Wildmarke ausfüllen
- Abholung / Zusendung vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Wildursprungsscheine und Wildmarken können in NRW beantragt werden, wenn hier der Wohnort oder der Erlegeort bzw. das Jagdrevier ist.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 25.06.2024
Stichwörter
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