Genehmigung zur Selbstnutzung, Leerstehenlassen und anderweitige Nutzung von gefördertem Wohnraum Erteilung

    Genehmigung zur Selbstnutzung, Leerstehenlassen und anderweitige Nutzung von gefördertem Wohnraum Erteilung

    Wird ein laufendes Mietverhältnis von gefördertem Wohnraum beendet, ist dies anzuzeigen / zu melden. Wollen Sie geförderten Wohnraum vermieten, länger als drei Monate leer stehen lassen oder durch andere mietwohnberechtigte Haushalte bewohnen lassen, ist hierfür eine Genehmigung erforderlich. Diese wird unter bestimmten Voraussetzungen erteilt.

    Hinweise für Schlangen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Soll geförderter Wohnraum selbst genutzt werden, länger als 3 Monate unvermietet leer stehen oder zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, müssen Sie hierfür eine Genehmigung bei uns beantragen.

    Beschreibung

    Eine Genehmigung zum Leerstehenlassen über drei Monate hinaus kann aus zwei Gründen erteilt werden. Zum einen wenn eine umfangreiche Sanierung oder Modernisierung über die Dauer von drei Monaten hinaus vorgenommen werden soll und zum anderen wenn eine Vermietung nicht möglich ist und auch eine Freistellung von Belegungsbindungen nicht zu einer Vermietung führen würde.

    Die Genehmigung zur Nutzung des Wohnraums durch mietwohnraumberechtigte Haushalte kann nur bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen oder privaten berechtigten Interesses erteilt werden; die zuständige Stelle entscheidet dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie kann einen angemessenen Geldausgleich oder die Einräumung von Bindungen mit insgesamt gleichem Wert an anderem Wohnraum verlangen.

    Hinweise für Schlangen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Öffentlich geförderter Wohnraum besteht aus Wohnungen, für die der Vermieter vergünstigte Darlehen vom Staat erhalten hat. Im Gegenzug musste der Vermieter sich verpflichten, diese Wohnungen nur Personen zur Verfügung zu stellen, die sich am freien Wohnungsmarkt aufgrund ihres Einkommens nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können.Soll öffentlich geförderter Wohnraum selbst genutzt werden, länger als 3 Monate unvermietet leer stehen oder zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, ist hierfür eine Genehmigung erforderlich.Diese können Sie formlos bei uns beantragen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bauverwaltung

    Beschreibung

    Die Bauverwaltung arbeitet mit der Technischen Bauaufsicht Hand in Hand als untere Bauaufsicht für die zwölf Städte und Gemeinden im Kreisgebiet, die nicht selbst als Bauaufsichtsbehörde tätig werden.BauaufsichtDie Landesbauordnung sieht einen dreistufigen Aufbau der Bauaufsichtsbehörden vor: Die untere, die obere und die oberste Bauaufsicht.Die obere Bauaufsichtsbehörde übt die Sonderaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden aus. Im Rahmen dieser Aufsichtsfunktion bearbeitet die obere Bauaufsichtsbehörde u.a. Petitionen, Eingaben und Beschwerden, die gegen die unteren Bauaufsichtsbehörden gerichtet sind.Bezogen auf den Kreis Lippe nimmt der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde die Aufgaben der oberen Bauaufsicht für die Städte Bad Salzuflen, Detmold, Lage und Lemgo wahr.Für die übrigen zwölf Städte und Gemeinden im Kreisgebiet wird der Kreis Lippe als untere Bauaufsichtsbehörde tätig. Obere Bauaufsicht ist in diesen Fällen die Bezirksregierung Detmold.DenkmalbehördeDas nordrheinwestfälische Denkmalschutzgesetz sieht einen dreistufigen Aufbau der Denkmalbehörden vor: die untere, die obere und die oberste Denkmalbehörde.Die obere Denkmalbehörde übt zum einen die Sonderaufsicht über die unteren Denkmalbehörden aus. Im Rahmen dieser Aufsichtsfunktion bearbeitet die obere Denkmalbehörde unter anderem Petitionen, Eingaben und Beschwerden, die gegen die unteren Denkmalbehörden gerichtet sind.Darüber hinaus ist die obere Denkmalbehörde zum Beispiel auch für die Erteilung von Grabungserlaubnissen zuständig. Bezogen auf den Kreis Lippe nimmt der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde die Aufgaben der oberen Denkmalbehörden für alle 16 kreisangehörigen Städte und Gemeinden wahr.Die Städte und Gemeinden werden wiederum als untere Denkmalbehörden tätig.Oberste Denkmalbehörde ist das für den Bereich des Denkmalschutzes zuständige Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW.Am "Tag des Offenen Denkmals" können Interessierte einen Blick hinter die Kulissen denkmalgeschützter Gebäude werfen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Kontakt

    Fax: +49 5231 6311-4711

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-6030

    E-Mail: post_bauamt@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • begründende Unterlagen bei leerstehenden Wohnraum über drei Monate hinaus und bei Freistellung
    • Mietvertrag und WBS bei Neuvermietung / Überlassung
    • ggfls. abweichender Wohnberechtigungsschein (WBS) bei Freistellung bzw. Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z.B. Einkommensnachweis, welcher vom Arbeitgeber auszufüllen ist, letzte(r) Einkommensteuerbescheid/-erklärung und letzter steuerlich anerkannter Gewinn bzw. Nachweis über Steuerbescheid bei Gewerbetreibenden/Selbstständigen). und ggfs. weitere begründende Unterlagen
    • weitere benötigte Nachweise werden ggfls. von der zuständigen Stelle angefordert.

    Hinweise für Schlangen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Formloser schriftlicher Antrag mit entsprechender Begründung und Nachweisen

    Voraussetzungen

    • Eine Genehmigung zum Leerstehenlassen über drei Monate, wenn eine Sanierung/ Modernisierung vorgenommen werden soll oder
    • wenn eine Vermietung nicht möglich ist und auch eine Freistellung von Belegungsbindungen nicht zu einer Vermietung führen würde
    • die zuständige Stelle entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen
    • sie kann einen angemessenen Geldausgleich oder

    Hinweise für Schlangen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eine Genehmigung für die Selbstnutzung wird erteilt, wenn Sie die für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins maßgeblichen Einkommensgrenzen einhalten. Das Leerstehenlassen der Wohnung für einen längeren Zeitraum als 3 Monate wird genehmigt, wenn eine Vermietung nicht möglich ist und dem Förderzweck nicht auf andere Weise entsprochen werden kann. Die Genehmigung zur Nutzung des Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken kann nur bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen oder berechtigten privaten Interesses erteilt werden. Wir entscheiden dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Wir können dabei einen angemessenen Geldausgleich oder die Einräumung von Bindungen mit insgesamt gleichem Wert an anderem Wohnraum verlangen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)

    Hinweise für Schlangen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) Selbstnutzungsgenehmigung § 17 Absatz 7 WFNG NRW Leerstandsgenehmigung und Umnutzung § 21 Absatz 2 und 3 WFNG NRW

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle ihres Wohnortes persönlich oder schriftlich stellen, in deren Zuständigkeitsbereich der betroffene geförderte Wohnraum liegt.

    Fristen

    Der Antrag auf Genehmigung zum Leerstehen lassen oder auf Freistellung sollte gestellt werden, sobald absehbar ist, dass der geförderte Mietwohnraum nicht an einen wohnberechtigten Haushalt vermietet werden kann oder länger als drei Monate leer stehen wird. Das Frei-werden bzw. die Beendigung eines laufenden Mietverhältnisses sowie die (erneute) Vermietung sind unverzüglich anzuzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    Kommunal unterschiedlich, in der Regel dauert die Bearbeitung 2 bis 4 Wochen.

    Hinweise für Schlangen: Inhalte der zuständigen Stelle

    ungefähr 1 Woche

    Kosten

    Hinweise für Schlangen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es fallen Kosten an. Zahlungsweisen: Barzahlung girocard Überweisung

    Hinweise (Besonderheiten)

    Verstöße gegen die Nutzung von Wohnraum stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld bis zu 500.000 € geahndet werden können.

    Hinweise für Schlangen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Städte Bad Salzuflen, Detmold, Lage und Lemgo sind für diese Dienstleistung selbst zuständig.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 01.09.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Genehmigung, Leerstandsgenehmigung, Wohnraumüberlassung, Freimeldung, Vermietung, Überlassung, Wohnraumvermietung, Leerstand, Freistellung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Metainformation