Wohnungsbau Förderung von Mietwohnungen

    Wohnungsbau Förderung von Mietwohnungen

    Wenn Sie Geld sparen, um eine Wohnimmobilie zu kaufen, zu bauen oder zu renovieren, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen mit der Wohnungsbauprämie gefördert werden. Die Prämie wird dem Bausparkonto zusätzlich zum jährlichen Sparbetrag gutgeschrieben.

    Beschreibung

    Die Wohnungsbauprämie bekommt jeder Bausparer ab 16 Jahren, solange sein zu versteuerndes Einkommen eine gewisse Grenze nicht übersteigt.
    Um die Wohnungsbauprämie zu bekommen, zahlen Sie regelmäßig in einen Bausparvertrag ein.
    Die Sparleistung muss mindestens 50 Euro pro Jahr betragen.
    Als Wohnungsbauprämie erhalten Sie 10 % auf die im Jahr eingezahlten Beiträge.
    Ihr gefördertes Sparguthaben sollen Sie für "wohnwirtschaftliche Zwecke" ausgeben. Sie können damit zum Beispiel ein Haus oder eine Eigentumswohnung bauen oder kaufen.
    Setzen Sie Ihr Guthaben nicht rund um eine Immobilie ein, müssen Sie die Wohnungsbauprämie zurückzahlen.

    Hinweise für Oberbergischer Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Als sozialen Wohnungsbau bezeichnet man den staatlich geförderten Bau von Wohnungen, insbesondere für soziale Gruppen, die ihren Wohnungsbedarf nicht am freien Wohnungsmarkt decken können. Neben den persönlichen Voraussetzungen, welche die Mieter in Deutschland mit dem Wohnberechtigungsschein nachweisen müssen, gibt es eine höchstzulässige Miete ("Kostenmiete"), wie sie im Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) geregelt ist.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Der Antrag auf Wohnungsbauprämie ist beim Bausparunternehmen zu stellen.
    Zuständig für die Prüfung der Einkommensgrenzen ist das örtliche Finanzamt.

    Allgemein:
    Bausparunternehmen,
    Finanzamt

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Wohnungsbindung, Wohngeldaufsicht

    Beschreibung

    Weiterführende Information zum Amt finden Sie hier: Oberbergischer Kreis: Amt 50 - Amt für Soziale Angelegenheiten (obk.de)

    Adresse

    Hausanschrift

    Moltkestraße 42

    51643 Gummersbach

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Antrag auf Wohnungsbauprämie

    (Angaben aus Ihrem Bausparvertrag - etwa die Vertrags- oder Bauspar-Nummer, Identifikations-Nummer, Steuerbescheid für das Antragsjahr)

    Formulare

    Formulare: Antrag auf Wohnungsbauprämie
    Onlineverfahren möglich: ja
    Schriftform erforderlich: nein
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Sie müssen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein und  das 16. Lebensjahr vollendet haben.
    Eine Wohnungsbauprämie wird gewährt, wenn Sie prämien-begünstigte Aufwendungen von mindestens 50 Euro pro Jahr leisten und gewisse Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie erhalten den Antrag für die Wohnungsbauprämie jedes Jahr zusammen mit Ihrem Kontoauszug von Ihrer Bausparkasse.
    Das Formular schicken Sie dann ausgefüllt dorthin zurück.

    Die Bausparkasse ermittelt aufgrund Ihrer Angaben die Wohnungsbauprämie; vorbehaltlich einer späteren Überprüfung durch die Finanzverwaltung und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Unbegründete Wohnungsbauprämien-Anträge werden von der Bausparkasse selbst abgelehnt.

    Sie können die Prämie auch noch zwei Jahre rückwirkend - nach Ablauf des Sparjahres - beantragen.

    Die Prüfung der Einkommensgrenzen erfolgt automatisch durch Ihr Wohnsitz-Finanzamt.

    Im Rahmen eines Datenabgleichs wird geprüft, ob die Wohnungsbauprämie bei verschiedenen Bausparkassen über die gesetzlichen Höchstbeträge hinaus festgesetzt wurde. Weiterhin wird geprüft, ob die Einkommensgrenzen überschritten wurden, Wohnungsbauprämie für vermögenswirksame Leistungen festgesetzt wurde, obwohl ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht und bei Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage die verbleibenden Aufwendungen je Bausparkasse weniger als 50 € betragen.
    Soweit aufgrund der Prüfung des Finanzamtes die ermittelte Wohnungsbauprämie zu ändern ist, wird dies der Bausparkasse elektronisch mitgeteilt.
    Sobald Ihr Bausparvertrag zugeteilt und die wohnwirtschaftliche Verwendung nachgewiesen wurden, erfolgt die Auszahlung Ihrer Prämien direkt auf Ihr Bausparkonto.
    Die Rückforderung zu Unrecht gewährter Wohnungsbauprämie ist von der Bausparkasse vorzunehmen.

    Fristen

    Antragstellung: jährlich bis zwei Jahre nach Ablauf des Sparjahres

    Bearbeitungsdauer

    Über die Gewährung der Wohnungsbauprämie entscheiden die Finanzbehörden nach Ablauf der zweijährigen Einreichungsfrist.

    Weitere Informationen

    Online-Identifizierung mit Name und Passwort

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern am 01.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2024

    Stichwörter

    Wohnraumbau, Wohnungsförderung, Anteile an Bau- und Wohnungsgenossenschaften, Förderung sozialer Wohnungsbau, Wohnungsbaufinanzierung, Soziale Wohnraumversorgung, Bausparvertrag, Kauf einer Immobilie, Wohnungsbauprämie, Sozialer Wohnungsbau, Renovierung einer Immobilie, Bau einer Immobilie, Anteile an Wohnungs- und Siedlungsunternehmen, Wohnungsbauförderung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de