Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung

    Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung

    Beschreibung

    Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind.

    Hinweise für Waldbröl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind. Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Beschreibung

    Das Bürgerbüro der Marktstadt Waldbröl (früher Einwohnermeldeamt oder Passamt genannt) ist die erste Anlaufstelle für die meisten Anliegen der Bürgerinnen und Bürger der Stadt. Sie finden es direkt im Erdgeschoss des Rathaus-Neubaus "Bürgerdorf am Alsberg". Das Bürgerbüro ist nicht für alle Anliegen zuständig. Einen vollständigen Überblick über die Dienstleistungen aller Ämter finden Sie hier:

    Adresse

    Hausanschrift

    Nümbrechter Straße 19

    51545 Waldbröl

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02291 85-200

    E-Mail: buergerbuero@waldbroel.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Bestätigung des Wohnungsgebers

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Waldbröl: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 32 Bundesmeldegesetz (BMG)

    Fristen

    Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BMI, RL VII 2 am 08.01.2016

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English