Wohnsitz Anmeldung

    Wohnsitz anmelden

    Beziehen Sie eine neue Wohnung? Dann müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden. Hier erfahren Sie Näheres.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Wohnung beziehen, haben Sie sich bei der Meldebehörde anzumelden.

    Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

    Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.

    Hauptwohnung ist:

    • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die von Ihnen beiden vorwiegend benutzte Wohnung. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt wohnen.
    • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
    • wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
    • Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.

    Nebenwohnung ist:

    • jede weitere Wohnung im Inland.

    Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.

    Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin oder einer von ihm oder ihr beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung), wenn Sie nicht selbst Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung sind.

    Die Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin muss folgende Daten enthalten: 

    1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin und wenn dieser nicht Eigentümer oder Eigentümerin ist, auch den Namen des Eigentümers oder der Eigentümerin,
    2. Einzugsdatum,
    3. Anschrift der Wohnung sowie
    4. Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.

    Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben.

    Über Ihre Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Anmeldung (amtliche Meldebestätigung).

    Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie in einigen Fällen die Möglichkeit, der Weitergabe zu widersprechen.

    Hinweise für Soest: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie sind neu in Soest oder innerhalb von Soest umgezogen? Dann kommen Sie bitte einmal zur Anmeldung bei uns vorbei. Eine Anmeldung vor dem tatsächlichen Einzug ist nicht möglich. Sollten Sie nicht persönlich zur Anmeldung vorstellig werden können, haben Sie die Möglichkeit sich durch eine von Ihnen benannte Person vertreten zu lassen. Stellen Sie in diesem Fall bitte eine entsprechende Vollmacht aus. Sollte es eine Bestallung vom Gericht geben oder eine Vorsorgevollmacht, so reicht diese für die Anmeldung/ Ummeldung auch aus. Zusätzlich muss aber noch das unten beigefügte Anmeldeformular ausgefüllt und unterschrieben mitgebracht werden. Sowohl Ihren Personalausweis/ Reisepass als auch ein Ausweisdokument der bevollmächtigten Person und die Wohnungsgeberbestätigung benötigen wir weiterhin. Bitte beachten Sie: Für die Änderung des Fahrzeugscheins ist die Kreisverwaltung Soest zuständig. Benötigen Sie einen Bewohnerparkausweis wenden Sie sich bitte an die Kollegen des Ordnungsamtes der Stadt Soest. Wohnungsgeberbestätigung Seit dem in Kraft treten des neuen Bundesmeldegesetztes am 01.11.2015 ist bei jeder An- bzw. Ummeldung die Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung Pflicht. Der Wohnungsgeber unterliegt somit der Mitwirkungspflicht nach § 19 BMG. Sollten Sie Eigentümer der neuen Wohnung sein, so benötigen wir die Wohnungsgeberbestätigung nicht. Während der Anmeldung nehmen wir in diesem Fall eine Selbsterklärung auf.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bürger Büro

    Adresse

    Hausanschrift

    Domplatz 1

    59494 Soest

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02921 103-2127

    Fax: 02921 103-2199

    E-Mail: buergerbuero@soest.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    AG Bürgerangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Domplatz 1

    59494 Soest

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bürger Büro

    Adresse

    Hausanschrift

    Domplatz 1

    59494 Soest

    Kontakt

    Fax: buergerbuero@soest.de

    Telefon mobil: 02921 103-2199

    E-Mail: 02921 103-2127

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Meldeschein (wird von den Gemeinden gegebenenfalls zum download oder auch vorausgefüllt bereitgestellt),
    • Personalausweis und/oder Pass als Nachweis der Identität und zur Änderung der Wohnungsangaben,
    • Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal.

    Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt von

    • betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis,
    • Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person.

    Ehegatte beziehungsweise Ehegattin, Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerin und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden.
     

    Hinweise für Soest: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ihren Personalausweis und/ oder Reisepass die ausgefüllte und unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung Familienstammbuch Sind Sie im Besitz einer Vorsorgevollmacht oder Bestallung vom Gericht für die Anzumeldende Person, so bringen Sie diese bitte im Original mit

    Formulare

    Manche Meldebehörden bieten Formulare im Internet an.

    • Onlineverfahren möglich: grundsätzlich nein
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: grundsätzlich ja

    Hat die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, können Sie sich über diesen Zugang anmelden.

    Hinweise für Soest: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anmeldung bei der Meldebehörde Anmeldung bei der Meldebehörde - Beiblatt Wohnungsgeberbestätigung nach dem Bundesmeldegesetz Einverständniserklärung Ummeldung Kind

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie haben eine neue Wohnung bezogen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Anfechtungsklage
    • Verpflichtungsklage

    Verfahrensablauf

    Die Anmeldung läuft folgendermaßen ab:

    • Sie sprechen persönlich vor.
    • Sie legen Ihr Ausweisdokument und die Wohnungsgeberbestätigung vor.
    • Es wird von Ihnen oder der Meldebehörde ein Meldeschein ausgefüllt.
    • Sie erhalten von der Meldebehörde eine schriftliche Meldebestätigung.

    Fristen

    Anmeldefrist nach Einzug: innerhalb von 2 Wochen.

    Bearbeitungsdauer

    keine (die Meldebestätigung wird direkt bei der Meldebehörde ausgestellt)

    Kosten

    keine

    Hinweise für Soest: Inhalte der zuständigen Stelle

    kostenfrei

    Weitere Informationen

    Informationen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Nebenwohnsitz, Anmeldebescheinigung, Wohnung, Nebenwohnung, Hauptwohnsitz, Ummeldebescheinigung, ummelden, Meldebestätigung, neue Adresse melden, Anmeldung, Adressänderung, Meldeschein, Einwohnerwesen, Wohnung anmelden, Ummeldebestätigung, Ummeldung, Elektronische Wohnsitzanmeldung, Umzug, Hauptwohnung, Wohnsitzwechsel, Anmeldebestätigung, Meldewesen, Anmeldung in einer anderen Gemeinde

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de