Wohnort - Abmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

    Wohnort - Abmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

    Sie ziehen aus Ihrer alleinigen oder Ihrer Hauptwohnung aus und beziehen keine neue Wohnung im Inland? Dann müssen Sie sich abmelden.

    Beschreibung

    Wenn Sie aus Ihrer alleinigen Wohnung oder Ihrer Hauptwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie ins Ausland ziehen.

    Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.

    Hinweise für Vreden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie aus Ihrer alleinigen Wohnung oder Ihrer Hauptwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie ins Ausland ziehen.Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Burgstraße 14

    48691 Vreden

    Öffnungszeiten

    montags, dienstags und donnerstags von 8:00 - 18:00 Uhrmittwochs von 8:00 - 13:00 Uhrfreitags von 8:00 - 16:00 UhrDas Bürgerbüro steht Ihnen für Ihre Anliegen montags und mittwochs nach Terminvereinbarung, an den übrigen Öffnungstagen ohne vorherige Terminvereinbarung offen.

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Es müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

    • Ausweisdokumente der abzumeldenden Personen

    Hinweise für Vreden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:Ausweisdokumente der abzumeldenden Personen

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Auszug aus der alleinigen oder Hauptwohnung und
    • kein Einzug in einer anderen Wohnung im Inland.

    Hinweise für Vreden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:Auszug aus der alleinigen oder Hauptwohnung undkein Einzug in einer anderen Wohnung im Inland.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Abmeldung läuft folgendermaßen ab:

    Persönlich:

    • Sie sprechen in der zuständigen Behörde vor und füllen einen Meldeschein aus.
    • Sie legen die Ausweispapiere der abzumeldenden Personen vor.
    • Sie erhalten im Anschluss die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.

    Schriftlich:

    • Sie teilen der Meldebehörde den Auszug mit dem ausgefüllten Meldeschein mit.
    • Sie fügen Ausweiskopien der abzumeldenden Personen bei.
    • Sie erhalten postalisch die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.

    Elektronisch:

    • Sofern ein elektronischer Zugang von der Meldebehörde eingerichtet wurde, können Sie sich auch elektronisch abmelden.

    Hinweise für Vreden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Abmeldung läuft folgendermaßen ab:Persönlich:Sie sprechen in der zuständigen Behörde vor und füllen einen Meldeschein aus.Sie legen die Ausweispapiere der abzumeldenden Personen vor.Sie erhalten im Anschluss die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.Schriftlich:Sie teilen der Meldebehörde den Auszug mit dem ausgefüllten Meldeschein mit.Sie fügen Ausweiskopien der abzumeldenden Personen bei.Sie erhalten postalisch die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.Elektronisch:Sofern ein elektronischer Zugang von der Meldebehörde eingerichtet wurde, können Sie sich auch elektronisch abmelden.

    Fristen

    Abmeldefrist (ab Auszug): innerhalb von 2 Wochen. Vornahme der Abmeldung (frühestens möglich): innerhalb einer Woche vor Auszug.

    Hinweise für Vreden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Abmeldefrist (ab Auszug): innerhalb von 2 Wochen. Vornahme der Abmeldung (frühestens möglich): innerhalb einer Woche vor Auszug.

    Kosten

    keine

    Hinweise für Vreden: Inhalte der zuständigen Stelle

    keine

    Weitere Informationen

    Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Hauptwohnung, Abmeldung, Abmelden, Alleinige Wohnung, Auszug, Auswandern, Umzug ins Ausland, Wohnung, Auswandern, Umzug ins Ausland, Wegzug

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English