Wohnsitz Änderung

    Wohnsitz Änderung

    Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und sich Ihre Hauptwohnung ändert, dann müssen Sie dies Ihrer Meldebehörde mitteilen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und sich Ihre Hauptwohnung ändert, müssen Sie dies der zuständigen Meldebehörde innerhalb von 2 Wochen mitteilen.

    Unter Hauptwohnung versteht man die von Ihnen vorwiegend benutzte Wohnung. Die vorwiegende Nutzung ergibt sich aus Ihren tatsächlichen Aufenthaltszeiten. Lässt sich dies nicht zweifelsfrei beurteilen, ist der Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen entscheidend.

    Unter Nebenwohnung versteht man jede weitere Wohnung, die Sie im Inland haben.

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für diese Dienstleistung kann kein Termin vorab vergeben werden. Bitte stellen Sie daher keine Terminanfragen per Telefon oder E-Mail. Das Einwohnermeldeamt ist zu den angegebenen Öffnungszeiten geöffnet. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich nach dem Meldegesetz innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden (Anmeldung) Dies gilt nicht nur für Zuzüge aus anderen Gemeinden, sondern auch nach einem Umzug innerhalb von Heinsberg (Ummeldung). Wenn Sie aus Heinsberg in eine andere Stadt der Bundesrepublik Deutschland ziehen, brauchen Sie sich nicht bei der Stadt Heinsberg abzumelden. Bei folgenden Tatbeständen ist eine Abmeldung erforderlich: Sie verlegen Ihren Wohnsitz ins Ausland Sie melden einen Nebenwohnsitz in Heinsberg ab Die An-, Ab- oder Ummeldung ist vom Meldepflichtigen oder seinem bevollmächtigten Vertreter mit allen unten aufgeführten Unterlagen durchzuführen. Zieht eine Familie "komplett" um ist es ausreichend, wenn einer der Meldepflichtigen (in der Regel Vater oder Mutter) mit den genannten Unterlagen aller Personen, die mitziehen, vorspricht. Achtung: Dies gilt nicht bei Zuzug/Umzug von volljährigen Kindern. Hier bedarf es einer Vollmacht. Eine An-/Um- oder Abmeldung kann ab dem 16. Lebensjahr selbständig durchgeführt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes

    Zuständigkeit

    die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes

    Ansprechpartner

    Einwohnermeldeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Apfelstraße 60

    52525 Heinsberg

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die folgende Unterlagen sind erforderlich:

    • Personalausweis, Ersatz-Personalausweis, Reisepass oder Passersatzpapier, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
    • Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden
      • bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
    • gegebenenfalls Abmeldung bei der Meldebehörde (bei Aufgabe der bisherigen Hauptwohnung in einer anderer Gemeinde)
    • Wohnungsgeberbescheinigung

    Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil).

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anmeldung: Personalausweis Reisepass (falls vorhanden) wenn Kinder mit angemeldet werden sollen, Kinderreisepässe bzw. Kinderausweise sowie Geburtsurkunden Unterlagen zu Ihrem Familienstand, wie z.B. Heiratsurkunde, Stammbuch, Scheidungsurteil Wohnungsgeberbestätigung Hinweis bei einem erstmaligen Zuzug aus dem Ausland: Bei einem Zuzug aus dem Ausland müssen alle Familienmitglieder anwesend sein. Eine Bevollmächtigung für andere Familienmitglieder ist somit leider nicht möglich. Identitätsdokumente (Ausweise, Pässe, Identitätskarten, Geburtsurkunden, Heiratsurkunden) sind mitzubringen. Ummeldung: Personalausweis Wohnungsgeberbestätigung Abmeldung: Personalausweis Hinweis:Am 1. November 2015 ist das Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind. Anmeldung und Abmeldung Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich nun innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird, oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen. Wer in das Ausland umzieht, kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen. Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist. WohnungsgeberbestätigungWieder eingeführt wurde seit dem 01.10.2015 die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der An-, und Ummeldung. Die Wohnungsgeberbestätigung (gem. § 19 BMG) ist stets bei diesen Vorgängen in der Meldebehörde vorzulegen. Die Vorlage eines Mietvertrages ist nicht ausreichend.

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie haben mehrere Wohnungen und
    • Ihre Hauptwohnung ändert sich beziehungsweise hat sich geändert.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bundesmeldegesetz (BMG)

    Verfahrensablauf

    Sie können Ihre Hauptwohnung folgendermaßen ändern lassen:

    • Sie füllen einen Meldeschein aus und unterschreiben diesen. Verheiratete beziehungsweise verpartnerte Personen sowie Familienangehörige sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden.
    • Auf den Meldeschein kann verzichtet werden, wenn das Melderegister automatisiert geführt wird und Sie persönlich vorsprechen. Dann unterschreiben Sie einen Ausdruck aus dem Melderegister und bestätigen damit die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
    • Im Anschluss an die erfolgte Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.

    Fristen

    Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung: innerhalb von 2 Wochen

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gemäß § 17 BMG beträgt die Frist zur Anmeldung und Ummeldung 14 Tage, Wird die Frist nicht eingehalten, kann ein Bußgeld erhoben werden. Die Bearbeitung der Anmeldung, Um- oder Abmeldung erfolgt unverzüglich.

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Nebenwohnungen, Änderung Hauptwohnung, Wohnort, Ummeldung, Nebenwohnung, Statuswechsel, Hauptwohnung, Änderung, Status, Wohnung, Wechsel Hauptwohnung, KFZ Ummeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English