Tierkörper und tierische Nebenprodukte Beseitigung

    Tierkörper und tierische Nebenprodukte Beseitigung

    Sie möchten Tierkörper und tierische Nebenprodukte beseitigen? Näheres dazu erfahren Sie hier.

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Tierische Nebenprodukte (z.B. verendete Tiere, Schlachtabfälle, Speisereste, ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs, Gülle etc.) unterliegen umfangreichen Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften, um Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tiere zu verhindern bzw. zu minimieren

    Beschreibung

    Tierische Nebenprodukte sind Material, das nicht (mehr) zum menschlichen Verzehr bestimmt ist. Der Verbleib ist zu dokumentieren und es ist unschädlich zu beseitigen.
    Es kann jedoch noch wirtschaftlich genutzt werden, wenn die entsprechenden Dokumentationspflichten und Hygienebestimmungen eingehalten werden.
    Zum Beispiel Nutzung tierischer Fette zur Herstellung von Biodiesel, als Basis von Industrieprodukten und Hygieneprodukten (Seife, Kleber o.ä.).

    Tierische Nebenprodukte werden in drei Kategorien aufgeteilt:

    Kategorie 1 Material hat die höchste Risikostufe. In diese Kategorie fallen zum Beispiel Tierkörper von seuchenkranken Wildtieren, Heim- und Zootieren, Versuchstieren oder spezifiziertes Risikomaterial von Wiederkäuern.

    Kategorie 2 Material hat eine mittlere Risikostufe. Es handelt sich z.B. um verendete Tiere landwirtschaftlicher Betriebe (z.B. Falltiere und Equiden). 

    Kategorie 3 Material hat die niedrigste Risikostufe. Zum Beispiel Schlachtabfälle von Tieren, die keine Krankheitszeichen zeigten oder Speisereste.

    Die Materialien aller drei Kategorien dürfen nicht in die Lebensmittelkette (zurück)gelangen. Material der Kategorie 3 kann als Futtermittel verwendet werden, wenn entsprechende Hygieneanforderungen erfüllt werden und Kannibalismus vermieden wird. 

    Um die Rückverfolgbarkeit und die sichere Handhabung zu gewährleisten, darf das Material nur von registrierten bzw. zugelassenen Betrieben gelagert, transportiert, verarbeitet und gehandelt werden.

    Soweit Tierische Nebenprodukte nicht sicher wirtschaftlich genutzt werden (können), sind diese unschädlich zu beseitigen.

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Tierische Nebenprodukte (z.B. verendete Tiere, Schlachtabfälle, Speisereste, ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs, Gülle etc.) unterliegen umfangreichen Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften, um Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tiere zu verhindern bzw. zu minimieren.Eine Ausnahme von der Beseitigung toter Tiere in der Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht lediglich für einzelne Tierkörper von toten Heimtieren. Diese dürfen auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen (z. B. Tierfriedhof) oder auf einem dem Tierhalter gehörenden Gelände vergraben werden (allerdings nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze). Die Tierkörper dürfen nur so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mind. 50 cm starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt sind. Auch die Verbrennung in einem Tierkrematorium ist möglich.Die TBA unterliegt der regelmäßigen amtstierärztlichen Überwachung. Im Seuchenfall und auch bei Verdacht von Tierseuchen werden hier regelmäßig amtstierärztliche Sektionen durchgeführt.Im Rahmen von Überwachungsprogrammen und auch bei erforderlichen weitergehenden Untersuchungen wird Untersuchungsmaterial sofort zum Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe gebracht.Andere anzeige-, zulassungs- oder überwachungspflichtige BetriebeZu den überwachungspflichtigen Anlagen nach Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrecht gehören neben der Tierkörperbeseitigungsanstalt u. a. auch Heimtierfuttermittelbetriebe, Biogasanlagen und Beförderer von tierischen Nebenprodukten. Für diese Betriebe ist eine Zulassung nach VO 1069/2009 durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) in Recklinghausen oder eine Registrierung durch den FB 39 erforderlich, je nachdem, um was für einen Betrieb es sich handelt.Für den Handel mit tierischen Nebenprodukten (z. B. Häute, Gülle, Tiermehl) innerhalb Deutschlands und der EU sind die Vorgaben des Tierischen Nebenprodukte Beseitigungsrecht zu beachten (Handelsdokumente, Aufzeichnungs- und Meldepflichten etc.).Für die innergemeinschaftliche Verbringung von Gülle gilt Folgendes:Ist die Gülle unverarbeitet, ist eine tierseuchenrechtliche Genehmigung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) erforderlich, um die Gülle z. B. aus NL nach D zu verbringen.Ist die Gülle verarbeitet (z. B. pasteurisiert) ist keine Genehmigung erforderlich. Klauentiergülle muss grundsätzlich verarbeitet sein. Die Sendungen müssen von Handelspapieren begleitet sein. Weiterhin ist eine Meldung der zuständigen Behörden über das TRACES-System erforderlich.Unternehmer oder Betriebe, die mit tierischen Nebenprodukten umgehen, unterliegen u. U. der Registrierungs- oder Zulassungspflicht nach Verordnung 1069/2009.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Fachbereich Tiere und Lebensmittel

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die benötigten Antragsunterlagen sind je nach Art der beabsichtigten Tätigkeit unterschiedlich und können bei der zuständigen Veterinärbehörde angefragt werden. Für die Zulassung, bzw. Registrierung ist üblicherweise ist eine technische Beschreibung der beabsichtigten Arbeitsschritte, der Transportbehälter und Fahrzeuge sowie ein Lageplan des Betriebsgeländes erforderlich.

    Formulare

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag auf Registrierung des Betriebes/der Anlage nach Art. 23 der VO 1069/2009Antrag auf Zulassung des Betriebes/der Anlage nach Art. 24 VO 1069/2009

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen können nicht pauschal aufgelistet werden, da die Anforderungen von vielen Faktoren abhängen, u.a. der Art, Herkunft und geplanten Nutzung des Materials. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

    Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)

    § 10 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (§ 10 TierNebG)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Je nach Risikostufe werden die tierischen Nebenprodukte in 3 Kategorien eingeteilt: Kategorie 1 Material: Höchste Risikostufe, z. B. Tiere mit TSE/BSE, seuchenkranke Tiere, aber auch Heimtiere Kategorie 2 Material: Mittlere Risikostufe, z. B. verendete Tiere, Gülle Kategorie 3 Material: Geringste Risikostufe, z. B. Speisereste (falls nicht von Internat. Verkehrsmitteln stammend), Schlachtabfälle von tauglichen Tieren Je nach Risikostufe sind die tierischen Nebenprodukte entsprechend zu verwenden oder zu beseitigen.Mit der Abholung und Beseitigung von verendeten Tieren und vom Tier stammenden Abfällen hat der Kreis Borken die Fa. Schaap in Heek (Tierkörperbeseitigungsanstalt (TBA): Tel. 0 25 68/9 31 00; Fax: 0 25 68/12 77) beauftragt. Die Abholung verendeter Tiere ist bei der Firma anzumelden. Eine Selbstanlieferung von Speiseresten/ Schlachtabfällen oder von Tierkörpern ist nicht zulässig (siehe Downloads/Formulare).Kremieren von toten EquidenDie Pflicht zur Beseitigung toter Equiden obliegt dem Kreis Borken, der die Beseitigungspflicht auf die Fa. Schaap in Heek übertragen hat. Die Tierkörper toter Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) sind vom Tierhalter daher grundsätzlich der Fa. Schaap zu überlassen. Mit der Änderung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) besteht seit dem 12.2.2017 die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 TierNebG zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einem zugelassenen Tierkrematorium zu stellen. Eine Vorab-Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Beseitigungspflicht, d.h. vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich.Weitere Informationen, sowie den Antrag und ein Merkblatt zur Kremierung von Equiden finden Sie auf den Seiten des LANUV.

    Fristen

    Es gibt keine Fristen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist nach Prüfaufwand und nach Art der Tätigkeit unterschiedlich. In vielen Fällen erfolgt mindestens eine Betriebsbegehung nach Terminvereinbarung.

    Kosten

    Es entstehen Verwaltungsgebühren für die Registrierung bzw. Zulassung nach Landesrecht.

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Dienstleistungen zur Abholung, Sammlung und Beförderung, gewichtsmäßigen Erfassung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte wurde im Jahr 2024 neu ausgeschrieben. Den Zuschlag erhielt die Fa. Schaap GmbH in Heek, die bereits in der Vergangenheit beauftragt war.Der Beauftragung liegen folgende (Höchst-) Preise zugrunde: 190,09 €/je Tonne für sog. Falltiere im landwirtschaftlichen Betrieb 162,08 €/je Tonne für Schlachtabfälle 170,45 € je Tonne für Sonstige Tiere zzgl. 35 € je Abholung 95,00 € je Sonderabholung Bei der Abholung der Falltiere im landwirtschaftlichen Betrieb gilt die Sonderregel, dass der Landwirt bis zu einer Kappungsgrenze von 640 € der einzelbetrieblichen Gesamtkosten jährlich, 25 % der Kosten zzgl. der Mehrwertsteuer (auf den Gesamtbetrag) zu tragen hat. 75 % der Kosten (netto) trägt der Kreis Borken als zuständiger Behörde. Wird die Kappungsgrenze überschritten, trägt der Landwirt die Kosten komplett alleine.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, sobald die zuständige Behörde dies gestattet.

    Weitere Informationen

    Information zu tierischen Nebenprodukten: https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/tiergesundheit/tierische-nebenprodukte/tierische-nebenprodukte_node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.10.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Kadavertonne, KAT 2, Ekelfleisch, Tiernebenprodukte, Tierkadaver, K3-Material, Rohmilch, Gammelfleisch, K2-Material, Schlachtabfälle, verendete Tiere, Gülle, Knochen, KAT 3, Speisereste, Tierfutter, K3-Material, Schlachtabfall, Tierkörperbeseitigung, Falltiere, KAT 1, Risikofleisch, Tierteile, Kategorie 1-Material, K1-Material, Teile von Tierkörpern, Tierische Nebenprodukte, Versuchstiere, Kategorie 2-Material, Kat. 3-Tonne, Wildtiere, Tierkörperbeseitigung, Frittierfett

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de