Bestellung eines weisungsbefugten Verantwortlichen zur Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes Verpflichtung
Hinweise für Olpe: Bestellung eines weisungsbefugten Verantwortlichen zur Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes Verpflichtung
Beschreibung
Wenn Sie
- als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
- Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
müssen Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes benennen.
Im Einzelfall können auch Betreiber folgender Tierhaltungen, Einrichtungen und Betriebe zur Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen verpflichtet werden:
- Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
- Einrichtungen, in denen
- Tierversuche durchgeführt werden,
- Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden,
- Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,
- Wirbeltieren Organe oder Gewebe zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen vollständig oder teilweise entnommen werden oder
- Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden,
- Einrichtungen und Betriebe,
- die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
- in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
- Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden.
Hinweise für Olpe: Bestellung eines weisungsbefugten Verantwortlichen zur Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes Verpflichtung
Wenn Sie
- als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
- Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
müssen Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes benennen.
Im Einzelfall können auch Betreiber folgender Tierhaltungen, Einrichtungen und Betriebe zur Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen verpflichtet werden:
- Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
- Einrichtungen, in denen
- Tierversuche durchgeführt werden,
- Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden,
- Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,
- Wirbeltieren Organe oder Gewebe zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen vollständig oder teilweise entnommen werden oder
- Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden,
- Einrichtungen und Betriebe,
- die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
- in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
- Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Kreisverwaltung, die auch für die in ihrem Gebiet liegenden kreisfreien Städte zuständig ist.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Darlegung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Verantwortlichen.
Hinweise für Olpe: Bestellung eines weisungsbefugten Verantwortlichen zur Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes Verpflichtung
Darlegung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Verantwortlichen.
Voraussetzungen
Wenn Sie
- als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
- Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
haben Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu benennen.
Im Einzelfall können auch Betreiber folgender Tierhaltungen, Einrichtungen und Betriebe zur Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen verpflichtet werden:
- Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
- Einrichtungen, in denen
- Tierversuche durchgeführt werden,
- Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden,
- Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,
- Wirbeltieren Organe oder Gewebe zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen vollständig oder teilweise entnommen werden oder
- Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden,
- Einrichtungen und Betriebe,
- die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
- in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
- Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden.
Hinweise für Olpe: Bestellung eines weisungsbefugten Verantwortlichen zur Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes Verpflichtung
Wenn Sie
- als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
- Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
haben Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu benennen.
Im Einzelfall können auch Betreiber folgender Tierhaltungen, Einrichtungen und Betriebe zur Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen verpflichtet werden:
- Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
- Einrichtungen, in denen
- Tierversuche durchgeführt werden,
- Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden,
- Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,
- Wirbeltieren Organe oder Gewebe zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen vollständig oder teilweise entnommen werden oder
- Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden,
- Einrichtungen und Betriebe,
- die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
- in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
- Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Olpe: Bestellung eines weisungsbefugten Verantwortlichen zur Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes Verpflichtung
Kosten
Hinweise für Olpe: Bestellung eines weisungsbefugten Verantwortlichen zur Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes Verpflichtung
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 04.07.2024
Stichwörter
Kuh, Schaf, Großvieh, Verantwortlicher Tierschutz, Lebendgewicht, Tierschutzgesetz, Tierschutz, Pferd, Schwein, Schlachterei, Legehennen, Einhaltung Tierschutz, Nutztierhaltung, Tierschutzgesetz, Rind