Hundehaltung Anmeldung Kampfhund
Beschreibung
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes.
Im Landeshundegesetz NRW ist in §3 und §10 geregelt, welche Hunde als gefährlich gelten. Dazu gehören derzeit Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Hier wird auch landläufig der Begriff ‚Kampfhund‘ verwendet. Dazu kommen Hunde, die von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt des Veterinäramts als gefährlich eingestuft werden. Als „Hunde bestimmter Rassen“ gelten Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
Die Ordnungsbehörde erteilt Ihnen - nach Prüfung Ihres Antrags und Ihrer eingereichten Unterlagen - eine Erlaubnis zur Haltung dieser Hunde.
Mit der Entscheidung über den Antrag zur Erteilung einer Haltungserlaubnis ist eine einmalige Gebühr verbunden, die im Einzelfall festgelegt wird und eine bereits geleistete Zahlung über die Online-Anmeldung berücksichtigt.
Hinweise für Jüchen: Inhalte der zuständigen Stelle
Hunde bestimmter Rassen sind gem. § 10 LHundG NRW Hunde der Rassen
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoletano
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Rottweiler
- Tosa Inu
- deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Wer einen Hund bestimmter Rassen hält oder halten möchte, bedarf vor Erwerb des Hundes einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis (§ 4 LHundG NRW).
Erlaubnis für die Haltung eines Hundes bestimmter Rassen:
Die Ausstellung der Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Sie wird dem/der Hundehalter/in nur erteilt, wenn
- er/sie das 18. Lebensjahr vollendet hat
- er/sie die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt
- er/sie in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
- sichergestellt ist, dass der Hund ausbruchsicher und verhaltensgerecht untergebracht wird
- eine Hundehaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und mindestens 250.000 Euro für sonstige Schäden abgeschlossen und aufrechterhalten wird (Versicherungsschein als Nachweis)
- der Hund fälschungssicher gekennzeichnet (Mikrochip) ist
Bitte führen Sie die Erlaubnis stets mit sich. So können Sie bei Bedarf unmittelbar belegen, dass Sie im Besitz der Erlaubnis sind und die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen hierfür erfüllt haben.
Eine weitere Aufsichtsperson neben dem/der Hundehalter/in muss ebenfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie von ihrer körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen.
Besondere Pflichten für den Umgang mit Hunden bestimmter Rassen:
Für Hunde bestimmter Rassen besteht außerhalb befriedeten Besitztums eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht. Dies gilt z. B. auch für Mehrfamilienhäuser auf deren Zuwegungen, in Fluren, Aufzügen und Treppenhäusern. Die Kombination aus Leine (max. 1,50 m lang) und Halsband bzw. Brustgeschirr muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann.
Das gleichzeitige Ausführen von mehreren Hunden, die einer Erlaubnis bedürfen, ist nicht zulässig.
Eine Befreiung von der generellen Leinen- und/oder Maulkorbpflicht kann beim Ordnungsamt unter Vorlage einer Bescheinigung des Veterinäramtes über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung beantragt werden. Im Falle einer Befreiung sind dann für das Ausführen des Hundes die gleichen Pflichten zu berücksichtigen wie beim „großen“ Hund im Sinne des § 11 LHundG.
Online-Dienste
Ordnungsbehördliche Anzeige von Hunden bestimmter Rassen
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Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Ordnungsamt
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Adresse
Hausanschrift
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E-Mail: ordnungsamt@juechen.de
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Aufgabenbereiche
- Ordnungsangelegenheiten
- Gewerbewesen
- Märkte
- Verkehrsregelung und -lenkung
- Überwachung des ruhenden Verkehrs
- Statistik und Wahlen
- Personenstandswesen
- Bürgerbüro
- Friedhofs- und Bestattungswesen
- Brandbekämpfung und Bevölkerungsschutz
- Brandschutz
- Soziale Einrichtungen für Wohnungslose, Aussiedler, Asylbewerber
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erforderliche Unterlagen
- Sachkundenachweis eines amtlichen Tierarztes oder – bei Hunden bestimmter Rassen – einer anerkannten sachverständigen Stelle
- Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
- Besondere Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und von 250.000 € für sonstige Schäden)
- Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip)
- Bei einem Umzug: eventuell bereits vorhandene Erlaubnis einer anderen Behörde
Hinweise für Jüchen: Inhalte der zuständigen Stelle
Die nachfolgenden Unterlagen sind bei der Antragsstellung beizufügen, um eine schnelle und reibungslose Bearbeitung zu ermöglichen:
- den Sachkundenachweise über das Führen eines Hundes bestimmer Rassen erhalten Sie gegen Ablage der entsprechenden Prüfung beim Rhein-Kreis Neuss. Mehr Informationen zum Erhalt des Sachkundenachweises erhalten Sie hier auf der Homepage des Rhein-Kreises Neuss.
- Nachweis über eine abgeschlossene Hundehaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und mindestens 250.000 Euro für sonstige Schäden. Die Versicherung ist nach der Erlaubniserteilung weiter aufrechtzuerhalten, sodass Schäden im Versicherungsfall abgedeckt sind.
- Nachweis über die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip)
Voraussetzungen
Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:
- volljährig sein
- die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
- in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
- sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist
- eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
- und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip)
Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.
Hinweise für Jüchen: Inhalte der zuständigen Stelle
Die Erlaubnis für die Haltung eines Hundes bestimmter Rassen wird dem/der Hundehalter/in nur erteilt, wenn
- er/sie das 18. Lebensjahr vollendet hat
- er/sie die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt
- er/sie in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
- sichergestellt ist, dass der Hund ausbruchsicher und verhaltensgerecht untergebracht wird
- eine Hundehaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und mindestens 250.000 Euro für sonstige Schäden abgeschlossen und aufrechterhalten wird (Versicherungsschein als Nachweis)
- der Hund fälschungssicher gekennzeichnet (Mikrochip) ist
Handlungsgrundlage(n)
Hinweise für Jüchen: Inhalte der zuständigen Stelle
§§ 4, 10 Landeshundegesetz NRW
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes müssen Sie ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachweisen. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.
Hinweise für Jüchen: Inhalte der zuständigen Stelle
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Herausgeber
Import
LeiKa-Import für Typ 1, 11 und 12 Leistungen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022
Stichwörter
Hundeanmeldung, Hundesteuermarken, Leinenpflicht für Hunde, gefährlicher Hund/ gefährliche Hunde, Kampfhund/e, Tierhaltung, Leinenzwang für Hunde, Anleinpflicht, Halten von Hunden, Rassenhund/e, Hundeabmeldung, Listenhund/e, Großer Hund/ große Hunde