Hundehaltung Anmeldung
Beschreibung
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes.
Im Landeshundegesetz NRW ist in §3 und §10 geregelt, welche Hunde als gefährlich gelten. Dazu gehören derzeit Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Hier wird auch landläufig der Begriff ‚Kampfhund‘ verwendet. Dazu kommen Hunde, die von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt des Veterinäramts als gefährlich eingestuft werden. Als „Hunde bestimmter Rassen“ gelten Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
Die Ordnungsbehörde erteilt Ihnen – nach Prüfung Ihres Antrags und Ihrer eingereichten Unterlagen – eine Erlaubnis zur Haltung dieser Hunde.
Mit der Entscheidung über den Antrag zur Erteilung einer Haltungserlaubnis ist eine einmalige Gebühr verbunden, die im Einzelfall festgelegt wird und eine bereits geleistete Zahlung über die Online-Anmeldung berücksichtigt.
Hinweise für Jüchen: Inhalte der zuständigen Stelle
„Gefährliche“ Hunde sind gem. § 3 LHundG NRW Hunde der Rassen
- Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
- Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde.
Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten möchte, bedarf vor Erwerb des Hundes einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis (§ 4 LHundG NRW).
Erlaubnis für die Haltung eines „gefährlichen“ Hundes:
Die Ausstellung der Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Sie wird dem/der Hundehalter/in nur erteilt, wenn
- er/sie das 18. Lebensjahr vollendet hat
- er/sie die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt
- er/sie in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
- sichergestellt ist, dass der Hund ausbruchsicher und verhaltensgerecht untergebracht wird
- eine Hundehaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und mindestens 250.000 Euro für sonstige Schäden abgeschlossen und aufrecht erhalten wird (Versicherungsschein als Nachweis)
- der Hund fälschungssicher gekennzeichnet (Mikrochip) ist
- vor der Anschaffung des Hundes nachgewiesen wird, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse an der Hundehaltung besteht.
Bitte führen Sie die Erlaubnis stets mit sich. So können Sie bei Bedarf unmittelbar belegen, dass Sie im Besitz der Erlaubnis sind und die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen hierfür erfüllt haben.
Eine weitere Aufsichtsperson neben dem/der Hundehalter/in muss ebenfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie von ihrer körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen.
Besondere Pflichten für den Umgang mit „gefährlichen“ Hunden:
Für „gefährliche“ Hunde besteht außerhalb befriedeten Besitztums eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht. Dies gilt z. B. auch für Mehrfamilienhäuser auf deren Zuwegungen, in Fluren, Aufzügen und Treppenhäusern. Die Kombination aus Leine (max. 1,50 m lang) und Halsband bzw. Brustgeschirr muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann.
Das gleichzeitige Ausführen von mehreren Hunden, die einer Erlaubnis bedürfen, ist nicht zulässig.
Eine Befreiung von der generellen Leinen- und/oder Maulkorbpflicht kann beim Ordnungsamt unter Vorlage einer Bescheinigung des Veterinäramtes über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung beantragt werden. Im Falle einer Befreiung sind dann für das Ausführen des Hundes die gleichen Pflichten zu berücksichtigen wie beim „großen“ Hund im Sinne des § 11 LHundG.
Die Verpaarung mit „gefährlichen“ Hunden ist verboten.
Online-Dienst
Ordnungsbehördliche Anzeige von „gefährlichen“ Hunden
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Ansprechpartner
Ordnungsamt
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Adresse
Hausanschrift
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E-Mail: ordnungsamt@juechen.de
Ordnungsamt
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Aufgabenbereiche
- Ordnungsangelegenheiten
- Gewerbewesen
- Märkte
- Verkehrsregelung und -lenkung
- Überwachung des ruhenden Verkehrs
- Statistik und Wahlen
- Personenstandswesen
- Bürgerbüro
- Friedhofs- und Bestattungswesen
- Brandbekämpfung und Bevölkerungsschutz
- Brandschutz
- Soziale Einrichtungen für Wohnungslose, Aussiedler, Asylbewerber
Adresse
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E-Mail: ordnungsamt@juechen.de
erforderliche Unterlagen
- Sachkundenachweis eines amtlichen Tierarztes oder – bei Hunden bestimmter Rassen – einer anerkannten sachverständigen Stelle
- Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
- Besondere Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und von 250.000 € für sonstige Schäden)
- Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip)
- Bei einem Umzug: eventuell bereits vorhandene Erlaubnis einer anderen Behörde
Hinweise für Jüchen: Inhalte der zuständigen Stelle
- der erforderliche Sachkundenachweis für gefährliche Hunde kann beim Gesundheitsamt des Rhein-Kreises Neuss in Grevenbroich erbracht werden
- Nachweis über eine abgeschlossene Hundehaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und mindestens 250.000 Euro für sonstige Schäden. Die Versicherung ist für den Zeitraum der Hundehaltung aufrecht zu erhalten.
- Fälschungssichere Kennzeichnung (Mikrochip)
- Vor der Anschaffung eines gefährlichen Hundes ist durch die Halterin oder den Halter nachzuweisen, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse an der Hundehaltung besteht
Voraussetzungen
Hinweise für Jüchen: Inhalte der zuständigen Stelle
Die Ausstellung der Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Sie wird dem/der Hundehalter/in nur erteilt, wenn
- er/sie das 18. Lebensjahr vollendet hat
- er/sie die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt
- er/sie in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
- sichergestellt ist, dass der Hund ausbruchsicher und verhaltensgerecht untergebracht wird
- eine Hundehaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und mindestens 250.000 Euro für sonstige Schäden abgeschlossen und aufrecht erhalten wird (Versicherungsschein als Nachweis)
- der Hund fälschungssicher gekennzeichnet (Mikrochip) ist
- vor der Anschaffung des Hundes nachgewiesen wird, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse an der Hundehaltung besteht.
Eine weitere Aufsichtsperson neben dem/der Hundehalter/in muss ebenfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie von ihrer körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen.
Handlungsgrundlage(n)
§§ 3,10 und 11 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
Hinweise für Jüchen: Inhalte der zuständigen Stelle
§§ 3, 4 Landeshundegesetz NRW
Verfahrensablauf
- Onlineformular ausfüllen
- Unterlagen hochladen
- Antrag absenden
- Ggf. nachträglich Unterlagen nachreichen/ hochladen
- Entscheidung der Behörde
- Gebühr bezahlen
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes müssen Sie ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachweisen. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.
Hinweise für Jüchen: Inhalte der zuständigen Stelle
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.03.2022
Stichwörter
Hundeanmeldung, Hundeabmeldung, Große Hunde, Listenhund/e, gefährlicher Hund/ gefährliche Hunde, Rassenhund/e, Halten von Hunden, Großer Hund, Hundesteuermarke, kampfhunde, Tierhaltung