Hundehaltung Prüfung Sachkunde des Besitzers

    Hundehaltung Prüfung Sachkunde des Besitzers

    Besitzen Sie einen großen Hund (Widerristhöhe mindestens 40 cm oder Gewicht mindestens 20 kg), einen gefährlichen Hund oder einen Hund bestimter Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander, so müssen Sie beim zuständigen Veterinäramt eine Sachkundeprüfung ablegen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Halter von Hunden haben nach dem Landeshundegesetz NRW Folgendes beachten: 

    • Folgende Hunde sind als gefährliche Hunde eingestuft:
    • a) Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden
    • b) Hunde, die sich im Einzelfall durch Beißvorfälle oder andere Vorfälle als gefährlich erwiesen haben.
    • Die Haltung dieser Hunde ist erlaubnispflichtig.
    • Ebenfalls erlaubnispflichtig ist die Haltung von Hunden der Rassen Alano - American Bulldog - Bullmastiff - Mastiff - Mastino Espanol - Mastino Napoletano - Fila Brasilero - Dogo Argentino - Rottweiler - Tosa Inu - sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
    • Eine der Voraussetzung zur Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung dieser Hunde ist der Nachweis der Sachkunde.
    • Für die sogenannten "großen" Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, gilt Folgendes:
    • Meldung bei der örtlichen Ordnungsbehörde
    • Nachweis über das Bestehen einer Hundehaftpflichtversicherung
    • Nachweis der Kennzeichnung mit einem Mikrochip
    • Nachweis über die Sachkunde
    • Grundsätzlich ist in allen Fällen das Veterinäramt für die Abnahme der Sachkundeprüfung zuständig.
    • Im Falle gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen muss der Sachkundenachweis in der Regel bereits vor Beginn der Haltung erbracht werden.

    Hinweise für Unna: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach dem Landeshundegesetz NRW sind alle Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer Leine zu führen: in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschl. Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. Hunde dürfen außerhalb eines befriedeten Besitzes nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen unangeleint laufen. In Unna steht allen Hundehalter*innen eine ca. 4.000 m2 große und eingezäunte Freilaufzone (Hundewiese) im Bornekamp (im Bereich des Regenrückhaltebeckens, kurz vor der BAB-Brücke) zur Verfügung. Darüber hinaus gibt es Sonderregelungen für: Große Hunde: Für große Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (gemessen am Halsansatz) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, besteht eine gesetzliche Meldepflicht. Diese Hunde sind innerhalb von 4 Wochen von der Halterin oder vom Halter bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Ein entsprechender Meldebogen kann heruntergeladen werden. Voraussetzung für die Haltung eines großen Hundes ist die Zuverlässigkeit des Hundehalters, ein Sachkundenachweis des Hundehalters (abzulegen beim Tierarzt, eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten Sachverständigen Stelle, Jäger) die Mikrochip-Kennzeichnung des Hundes (durch den Tierarzt) und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für sonstige Schäden. (Kopie Versicherungs-Police) Gefährliche Hunde: Als gefährliche Hunde im Sinne des Landeshundegsetzes gelten: Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben, Hunde, die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben, Hunde, die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben, Hunde, die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen. Folgende Hunderassen gelten kraft Gesetzes als gefährlich: American Staffordshire Terrier Pitbull Terrier Staffordshire Bullterrier Bullterrier Hunde bestimmter Rassen: Zu den Hunden bestimmter Rassen gehören nach dem Landeshundegesetz folgende Hunderassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Diese Hunderassen dürfen nur mit Erlaubnis der Ordnungsbehörde gehalten werden. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung für die Haltung gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist die Zuverlässigkeit des Hundehalters (Führungszeugnis), ein Sachkundenachweis des Hundehalters (abzulegen beim Kreisveterinäramt oder bei einer vom Innenministerium anerkannten Sachverständigen Stelle), die Mikrochip-Kennzeichnung des Hundes (durch den Tierarzt) und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für sonstige Schäden (die Rasse des Hundes muss in der Police aufgeführt sein). Die Sachkunde muss auch von Personen, die den Hund ausführen, nachgewiesen werden. Diese Hunde dürfen grundsätzlich nur mit Maulkorb oder einer in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung (Halty) und angeleint (max. Länge der Leine: 1,50 m) ausgeführt werden. Ausnahmen von der Maulkorb- und Anleinpflicht: Ausnahmen von der generellen Maulkorb- und Anleinpflicht sind im Landeshundegesetz geregelt. Danach unterliegen allein Hunde bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats nicht der Maulkorbpflicht. Die Kreisstadt Unna kann für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen auf Antrag ab dem 7. Lebensmonat eine Befreiung von der Verpflichtung der generellen Maulkorb und Anleinpflicht erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. Ausnahme von der generellen Maulkorb und Anleinpflicht für Junghunde ab dem 7. Lebensmonat bis zum 24. Lebensmonat: Eine befristete Ausnahme von der generellen Maulkorb und Anleinpflicht bis zum 24. Lebensmonat kann erteilt werden, wenn die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung durch eine von der Hundeschule ausgestellte Bescheinigung und durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde (hier: Veterinäramt des Kreises Unna) nachgewiesen wird.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Allgemeine ordnungsbehördliche Aufgaben

    Beschreibung

    Hier werden Aufgaben wahrgenommen, die der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Der Schutz der Rechtsgüter sowie der Rechtsordnung ist Zielsetzung der Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung und wird durch repressive wie präventive Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sichergestellt.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    59423 Unna

    59411

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Personalausweis

    Voraussetzungen

    • Die Haltung von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und von großen Hunden setzt voraus, dass bestimmte Voraussetzungen, u.a. die Sachkunde nachgewiesen werden.
    • Bei der Sachkundeprüfung gegenüber dem Veterinäramt sind ausreichende theoretische Kenntnisse nachzuweisen über
    • 1. Sozial- und Ausdrucksverhalten des Hundes, rassespezifische Eigenschaften (insbesondere Abstammung, Körperbau, Körpersprache),
    • 2. Haltung, Ernährung, Biologie sowie allgemeine Pflege/Hygiene von Hunden,
    • 3. Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden,
    • 4. Lernverhalten und Ausbildung des Hundes sowie
    • 5. Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3, 4 Abs. 1, 6 Abs. 2, 10 Abs. 1  sowie § 11 Abs. 1 und 2 Landeshundegesetz NRW

    § 1 Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz NRW


     

    Verfahrensablauf

    Die Teilnahme an der Sachkundeprüfung ist - im Fall eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse bereits vor Beginn der Haltung - beim örtlich zuständigen Veterinäramt zu beantragen. Dieses teilt der antragstellenden Person den Termin für die Sachkundeprüfung unter Benennung des Prüfungsortes mit. Die erforderliche Sachkunde ist im Rahmen eines Fachgesprächs unter Beteiligung der beamteten Tierärztin oder des beamteten Tierarztes und erforderlichenfalls sachverständiger Dritter oder in einem vergleichbaren schriftlichen Verfahren  (Sachkundeprüfung) zu ermitteln.

    Ergibt die Sachkundeprüfung, dass die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt, erhält sie vom Veterinäramt eine Sachkundebescheinigung. Ergibt die Prüfug, dass die Person die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, kann die Sachkundeprüfung einmal wiederholt werden. Der Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung soll zwei Monate nicht überschreiten. Ergibt auch die Wiederholungsprüfung, dass die Person die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, teilt das Veterinäramt dies der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mit.

    Kosten

    EUR 40 (Befreiungen Nein; Ermäßigungen EUR 20 in Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Obligatorisch ist die Sachkundeprüfung beim Veterinäramt nur als Voraussetzung für die Haltung gefährlicher Hunde. Für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen kann der Nachweis auch gegenüber anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werden (§ 10 Abs. 3 LHundG NRW, § 1 Abs. 4 DVO LHundG NRW)

    Für die Haltung großer Hunde kann der Nachweis außer durch Sachverständige auch von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden (§ 11 Abs. 3 LHundG NRW)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Gefährliche Hunde, Sachkundeprüfung Hundehalter, Große Hunde, Hunde bestimmter Rassen, Sachkundeprüfung Hundebesitzer

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de