Hundehaltung Prüfung Sachkunde des Besitzers

    Hundehaltung Prüfung Sachkunde des Besitzers

    Besitzen Sie einen großen Hund (Widerristhöhe mindestens 40 cm oder Gewicht mindestens 20 kg), einen gefährlichen Hund oder einen Hund bestimter Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander, so müssen Sie beim zuständigen Veterinäramt eine Sachkundeprüfung ablegen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Halter von Hunden haben nach dem Landeshundegesetz NRW Folgendes beachten: 

    • Folgende Hunde sind als gefährliche Hunde eingestuft:
    • a) Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden
    • b) Hunde, die sich im Einzelfall durch Beißvorfälle oder andere Vorfälle als gefährlich erwiesen haben.
    • Die Haltung dieser Hunde ist erlaubnispflichtig.
    • Ebenfalls erlaubnispflichtig ist die Haltung von Hunden der Rassen Alano - American Bulldog - Bullmastiff - Mastiff - Mastino Espanol - Mastino Napoletano - Fila Brasilero - Dogo Argentino - Rottweiler - Tosa Inu - sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
    • Eine der Voraussetzung zur Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung dieser Hunde ist der Nachweis der Sachkunde.
    • Für die sogenannten "großen" Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, gilt Folgendes:
    • Meldung bei der örtlichen Ordnungsbehörde
    • Nachweis über das Bestehen einer Hundehaftpflichtversicherung
    • Nachweis der Kennzeichnung mit einem Mikrochip
    • Nachweis über die Sachkunde
    • Grundsätzlich ist in allen Fällen das Veterinäramt für die Abnahme der Sachkundeprüfung zuständig.
    • Im Falle gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen muss der Sachkundenachweis in der Regel bereits vor Beginn der Haltung erbracht werden.

    Hinweise für Preußisch Oldendorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Große Hunde Ein ausgewachsener Hund nach § 11 Landeshundegesetz gilt als groß, wenn die Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht wird. Hunde bestimmter Rassen Zu den Hunden bestimmter Rassen zählen nach § 10 Landeshundegesetz diese Hunderassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu, Kreuzungen untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Hunden. Gefährliche Hunde Nach § 3 Landeshundegesetz gehören folgende Hunde zu den gefährlichen Hunden: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Kreuzungen dieser Rassen untereinander, Kreuzungen mit anderen Hunden, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt sowie im Einzelfall als gefährlich eingestufte Hunde (hierzu zählen Beißvorfälle etc).
    Große Hunde Ein ausgewachsener Hund nach § 11 Landeshundegesetz gilt als groß, wenn die Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht wird. Hunde bestimmter Rassen Zu den Hunden bestimmter Rassen zählen nach § 10 Landeshundegesetz diese Hunderassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu, Kreuzungen untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Hunden. Gefährliche Hunde Nach § 3 Landeshundegesetz gehören folgende Hunde zu den gefährlichen Hunden: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Kreuzungen dieser Rassen untereinander, Kreuzungen mit anderen Hunden, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt sowie im Einzelfall als gefährlich eingestufte Hunde (hierzu zählen Beißvorfälle etc).
    Große Hunde Ein ausgewachsener Hund nach § 11 Landeshundegesetz gilt als groß, wenn die Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht wird. Hunde bestimmter Rassen Zu den Hunden bestimmter Rassen zählen nach § 10 Landeshundegesetz diese Hunderassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu, Kreuzungen untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Hunden. Gefährliche Hunde Nach § 3 Landeshundegesetz gehören folgende Hunde zu den gefährlichen Hunden: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Kreuzungen dieser Rassen untereinander, Kreuzungen mit anderen Hunden, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt sowie im Einzelfall als gefährlich eingestufte Hunde (hierzu zählen Beißvorfälle etc).
    Große Hunde Ein ausgewachsener Hund nach § 11 Landeshundegesetz gilt als groß, wenn die Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht wird. Hunde bestimmter Rassen Zu den Hunden bestimmter Rassen zählen nach § 10 Landeshundegesetz diese Hunderassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu, Kreuzungen untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Hunden. Gefährliche Hunde Nach § 3 Landeshundegesetz gehören folgende Hunde zu den gefährlichen Hunden: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Kreuzungen dieser Rassen untereinander, Kreuzungen mit anderen Hunden, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt sowie im Einzelfall als gefährlich eingestufte Hunde (hierzu zählen Beißvorfälle etc).
    Große Hunde Ein ausgewachsener Hund nach § 11 Landeshundegesetz gilt als groß, wenn die Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht wird. Hunde bestimmter Rassen Zu den Hunden bestimmter Rassen zählen nach § 10 Landeshundegesetz diese Hunderassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu, Kreuzungen untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Hunden. Gefährliche Hunde Nach § 3 Landeshundegesetz gehören folgende Hunde zu den gefährlichen Hunden: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Kreuzungen dieser Rassen untereinander, Kreuzungen mit anderen Hunden, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt sowie im Einzelfall als gefährlich eingestufte Hunde (hierzu zählen Beißvorfälle etc).
    Große Hunde Ein ausgewachsener Hund nach § 11 Landeshundegesetz gilt als groß, wenn die Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht wird. Hunde bestimmter Rassen Zu den Hunden bestimmter Rassen zählen nach § 10 Landeshundegesetz diese Hunderassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu, Kreuzungen untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Hunden. Gefährliche Hunde Nach § 3 Landeshundegesetz gehören folgende Hunde zu den gefährlichen Hunden: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Kreuzungen dieser Rassen untereinander, Kreuzungen mit anderen Hunden, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt sowie im Einzelfall als gefährlich eingestufte Hunde (hierzu zählen Beißvorfälle etc).

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    Technisch geändert am 14.10.2024

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    erforderliche Unterlagen

    Personalausweis

    Hinweise für Preußisch Oldendorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    SachkundenachweisDer Nachweis der Sachkunde kann durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammer benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.Sie müssen den Nachweis der Sachkunde nicht beibringen, wenn Sie seit mehr als 3 Jahren (Stichtag 01.01.2003) große Hunde halten, sofern es dabei zu keinen tierschutz- und ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und Sie dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben oder Inhaber eines Jagdscheines sind oder mit Erfolg eine Jägerprüfung abgelegt habe oder Erlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 a des Tierschutzgesetzes sind oder Polizeihundeführerin oder Polizeihundeführer sind oder Berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen. VerhaltensprüfungGefährliche Hunde (aufgrund Ihrer Rasse) und Hunde bestimmter Rassen können von der Maulkorb- und Anleinpflicht befreit werden. Dafür müssen Sie in einer Verhaltensprüfung mit Ihrem Hund nachweisen, dass von dem Hund keine Gefahr ausgeht. Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Verhaltensprüfung können Sie bei Ihrem Ordnungsamt die Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht beantragen. Die Gebühr für die Verhaltenprüfung zur Maulkorb- und Anleinbefreiung beträgt 210,00 € (inkl. Gutachter). Zusätzliche Personen, die den Hund ebenfalls ohne Maulkorb und Leine ausführen wollen, müssen mit dem Hund an der Verhaltensprüfung teilnehmen und diese erfolgreich absolvieren. Hierfür entstehen Kosten in Höhe von 15,00 € für die Maulkorbbefreiung und 10,00 € für die Leinenbefreiuung. Abschluss einer Tierhalter-HaftpflichtversicherungDer Abschluss einer Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden. Die Mindestversicherungssumme muss 500.000,-- Euro für Personenschäden und 250.000,-- Euro für sonstige Schäden betragen (§ 11 in Verb. Mit § 5 Abs. 5 LHundG) Kennzeichnung mit einem MikrochipDie Hunde sind auf Ihre Kosten fälschungssicher per Mikrochip zu kennzeichnen. Die Chipnummer ist dem Fachbereich Ordnung mitzuteilen.Die Kennzeichnung mit einem Mikrochip ist ein gängiges Verfahren, das der Tierarzt durchführt. Der Chip ist sehr klein und wird den Hunden - ähnlich wie bei einer Impfung - unter die Haut gespritzt.Es wird gebeten, sich in dieser Angelegenheit mit einem Tierarzt in Verbindung zu setzen.
    SachkundenachweisDer Nachweis der Sachkunde kann durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammer benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.Sie müssen den Nachweis der Sachkunde nicht beibringen, wenn Sie seit mehr als 3 Jahren (Stichtag 01.01.2003) große Hunde halten, sofern es dabei zu keinen tierschutz- und ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und Sie dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben oder Inhaber eines Jagdscheines sind oder mit Erfolg eine Jägerprüfung abgelegt habe oder Erlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 a des Tierschutzgesetzes sind oder Polizeihundeführerin oder Polizeihundeführer sind oder Berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen. VerhaltensprüfungGefährliche Hunde (aufgrund Ihrer Rasse) und Hunde bestimmter Rassen können von der Maulkorb- und Anleinpflicht befreit werden. Dafür müssen Sie in einer Verhaltensprüfung mit Ihrem Hund nachweisen, dass von dem Hund keine Gefahr ausgeht. Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Verhaltensprüfung können Sie bei Ihrem Ordnungsamt die Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht beantragen. Die Gebühr für die Verhaltenprüfung zur Maulkorb- und Anleinbefreiung beträgt 210,00 € (inkl. Gutachter). Zusätzliche Personen, die den Hund ebenfalls ohne Maulkorb und Leine ausführen wollen, müssen mit dem Hund an der Verhaltensprüfung teilnehmen und diese erfolgreich absolvieren. Hierfür entstehen Kosten in Höhe von 15,00 € für die Maulkorbbefreiung und 10,00 € für die Leinenbefreiuung. Abschluss einer Tierhalter-HaftpflichtversicherungDer Abschluss einer Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden. Die Mindestversicherungssumme muss 500.000,-- Euro für Personenschäden und 250.000,-- Euro für sonstige Schäden betragen (§ 11 in Verb. Mit § 5 Abs. 5 LHundG) Kennzeichnung mit einem MikrochipDie Hunde sind auf Ihre Kosten fälschungssicher per Mikrochip zu kennzeichnen. Die Chipnummer ist dem Fachbereich Ordnung mitzuteilen.Die Kennzeichnung mit einem Mikrochip ist ein gängiges Verfahren, das der Tierarzt durchführt. Der Chip ist sehr klein und wird den Hunden - ähnlich wie bei einer Impfung - unter die Haut gespritzt.Es wird gebeten, sich in dieser Angelegenheit mit einem Tierarzt in Verbindung zu setzen.
    SachkundenachweisDer Nachweis der Sachkunde kann durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammer benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.Sie müssen den Nachweis der Sachkunde nicht beibringen, wenn Sie seit mehr als 3 Jahren (Stichtag 01.01.2003) große Hunde halten, sofern es dabei zu keinen tierschutz- und ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und Sie dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben oder Inhaber eines Jagdscheines sind oder mit Erfolg eine Jägerprüfung abgelegt habe oder Erlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 a des Tierschutzgesetzes sind oder Polizeihundeführerin oder Polizeihundeführer sind oder Berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen. VerhaltensprüfungGefährliche Hunde (aufgrund Ihrer Rasse) und Hunde bestimmter Rassen können von der Maulkorb- und Anleinpflicht befreit werden. Dafür müssen Sie in einer Verhaltensprüfung mit Ihrem Hund nachweisen, dass von dem Hund keine Gefahr ausgeht. Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Verhaltensprüfung können Sie bei Ihrem Ordnungsamt die Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht beantragen. Die Gebühr für die Verhaltenprüfung zur Maulkorb- und Anleinbefreiung beträgt 210,00 € (inkl. Gutachter). Zusätzliche Personen, die den Hund ebenfalls ohne Maulkorb und Leine ausführen wollen, müssen mit dem Hund an der Verhaltensprüfung teilnehmen und diese erfolgreich absolvieren. Hierfür entstehen Kosten in Höhe von 15,00 € für die Maulkorbbefreiung und 10,00 € für die Leinenbefreiuung. Abschluss einer Tierhalter-HaftpflichtversicherungDer Abschluss einer Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden. Die Mindestversicherungssumme muss 500.000,-- Euro für Personenschäden und 250.000,-- Euro für sonstige Schäden betragen (§ 11 in Verb. Mit § 5 Abs. 5 LHundG) Kennzeichnung mit einem MikrochipDie Hunde sind auf Ihre Kosten fälschungssicher per Mikrochip zu kennzeichnen. Die Chipnummer ist dem Fachbereich Ordnung mitzuteilen.Die Kennzeichnung mit einem Mikrochip ist ein gängiges Verfahren, das der Tierarzt durchführt. Der Chip ist sehr klein und wird den Hunden - ähnlich wie bei einer Impfung - unter die Haut gespritzt.Es wird gebeten, sich in dieser Angelegenheit mit einem Tierarzt in Verbindung zu setzen.
    SachkundenachweisDer Nachweis der Sachkunde kann durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammer benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.Sie müssen den Nachweis der Sachkunde nicht beibringen, wenn Sie seit mehr als 3 Jahren (Stichtag 01.01.2003) große Hunde halten, sofern es dabei zu keinen tierschutz- und ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und Sie dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben oder Inhaber eines Jagdscheines sind oder mit Erfolg eine Jägerprüfung abgelegt habe oder Erlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 a des Tierschutzgesetzes sind oder Polizeihundeführerin oder Polizeihundeführer sind oder Berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen. VerhaltensprüfungGefährliche Hunde (aufgrund Ihrer Rasse) und Hunde bestimmter Rassen können von der Maulkorb- und Anleinpflicht befreit werden. Dafür müssen Sie in einer Verhaltensprüfung mit Ihrem Hund nachweisen, dass von dem Hund keine Gefahr ausgeht. Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Verhaltensprüfung können Sie bei Ihrem Ordnungsamt die Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht beantragen. Die Gebühr für die Verhaltenprüfung zur Maulkorb- und Anleinbefreiung beträgt 210,00 € (inkl. Gutachter). Zusätzliche Personen, die den Hund ebenfalls ohne Maulkorb und Leine ausführen wollen, müssen mit dem Hund an der Verhaltensprüfung teilnehmen und diese erfolgreich absolvieren. Hierfür entstehen Kosten in Höhe von 15,00 € für die Maulkorbbefreiung und 10,00 € für die Leinenbefreiuung. Abschluss einer Tierhalter-HaftpflichtversicherungDer Abschluss einer Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden. Die Mindestversicherungssumme muss 500.000,-- Euro für Personenschäden und 250.000,-- Euro für sonstige Schäden betragen (§ 11 in Verb. Mit § 5 Abs. 5 LHundG) Kennzeichnung mit einem MikrochipDie Hunde sind auf Ihre Kosten fälschungssicher per Mikrochip zu kennzeichnen. Die Chipnummer ist dem Fachbereich Ordnung mitzuteilen.Die Kennzeichnung mit einem Mikrochip ist ein gängiges Verfahren, das der Tierarzt durchführt. Der Chip ist sehr klein und wird den Hunden - ähnlich wie bei einer Impfung - unter die Haut gespritzt.Es wird gebeten, sich in dieser Angelegenheit mit einem Tierarzt in Verbindung zu setzen.
    SachkundenachweisDer Nachweis der Sachkunde kann durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammer benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.Sie müssen den Nachweis der Sachkunde nicht beibringen, wenn Sie seit mehr als 3 Jahren (Stichtag 01.01.2003) große Hunde halten, sofern es dabei zu keinen tierschutz- und ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und Sie dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben oder Inhaber eines Jagdscheines sind oder mit Erfolg eine Jägerprüfung abgelegt habe oder Erlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 a des Tierschutzgesetzes sind oder Polizeihundeführerin oder Polizeihundeführer sind oder Berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen. VerhaltensprüfungGefährliche Hunde (aufgrund Ihrer Rasse) und Hunde bestimmter Rassen können von der Maulkorb- und Anleinpflicht befreit werden. Dafür müssen Sie in einer Verhaltensprüfung mit Ihrem Hund nachweisen, dass von dem Hund keine Gefahr ausgeht. Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Verhaltensprüfung können Sie bei Ihrem Ordnungsamt die Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht beantragen. Die Gebühr für die Verhaltenprüfung zur Maulkorb- und Anleinbefreiung beträgt 210,00 € (inkl. Gutachter). Zusätzliche Personen, die den Hund ebenfalls ohne Maulkorb und Leine ausführen wollen, müssen mit dem Hund an der Verhaltensprüfung teilnehmen und diese erfolgreich absolvieren. Hierfür entstehen Kosten in Höhe von 15,00 € für die Maulkorbbefreiung und 10,00 € für die Leinenbefreiuung. Abschluss einer Tierhalter-HaftpflichtversicherungDer Abschluss einer Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden. Die Mindestversicherungssumme muss 500.000,-- Euro für Personenschäden und 250.000,-- Euro für sonstige Schäden betragen (§ 11 in Verb. Mit § 5 Abs. 5 LHundG) Kennzeichnung mit einem MikrochipDie Hunde sind auf Ihre Kosten fälschungssicher per Mikrochip zu kennzeichnen. Die Chipnummer ist dem Fachbereich Ordnung mitzuteilen.Die Kennzeichnung mit einem Mikrochip ist ein gängiges Verfahren, das der Tierarzt durchführt. Der Chip ist sehr klein und wird den Hunden - ähnlich wie bei einer Impfung - unter die Haut gespritzt.Es wird gebeten, sich in dieser Angelegenheit mit einem Tierarzt in Verbindung zu setzen.
    SachkundenachweisDer Nachweis der Sachkunde kann durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammer benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.Sie müssen den Nachweis der Sachkunde nicht beibringen, wenn Sie seit mehr als 3 Jahren (Stichtag 01.01.2003) große Hunde halten, sofern es dabei zu keinen tierschutz- und ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und Sie dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben oder Inhaber eines Jagdscheines sind oder mit Erfolg eine Jägerprüfung abgelegt habe oder Erlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 a des Tierschutzgesetzes sind oder Polizeihundeführerin oder Polizeihundeführer sind oder Berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen. VerhaltensprüfungGefährliche Hunde (aufgrund Ihrer Rasse) und Hunde bestimmter Rassen können von der Maulkorb- und Anleinpflicht befreit werden. Dafür müssen Sie in einer Verhaltensprüfung mit Ihrem Hund nachweisen, dass von dem Hund keine Gefahr ausgeht. Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Verhaltensprüfung können Sie bei Ihrem Ordnungsamt die Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht beantragen. Die Gebühr für die Verhaltenprüfung zur Maulkorb- und Anleinbefreiung beträgt 210,00 € (inkl. Gutachter). Zusätzliche Personen, die den Hund ebenfalls ohne Maulkorb und Leine ausführen wollen, müssen mit dem Hund an der Verhaltensprüfung teilnehmen und diese erfolgreich absolvieren. Hierfür entstehen Kosten in Höhe von 15,00 € für die Maulkorbbefreiung und 10,00 € für die Leinenbefreiuung. Abschluss einer Tierhalter-HaftpflichtversicherungDer Abschluss einer Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden. Die Mindestversicherungssumme muss 500.000,-- Euro für Personenschäden und 250.000,-- Euro für sonstige Schäden betragen (§ 11 in Verb. Mit § 5 Abs. 5 LHundG) Kennzeichnung mit einem MikrochipDie Hunde sind auf Ihre Kosten fälschungssicher per Mikrochip zu kennzeichnen. Die Chipnummer ist dem Fachbereich Ordnung mitzuteilen.Die Kennzeichnung mit einem Mikrochip ist ein gängiges Verfahren, das der Tierarzt durchführt. Der Chip ist sehr klein und wird den Hunden - ähnlich wie bei einer Impfung - unter die Haut gespritzt.Es wird gebeten, sich in dieser Angelegenheit mit einem Tierarzt in Verbindung zu setzen.

    Voraussetzungen

    • Die Haltung von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und von großen Hunden setzt voraus, dass bestimmte Voraussetzungen, u.a. die Sachkunde nachgewiesen werden.
    • Bei der Sachkundeprüfung gegenüber dem Veterinäramt sind ausreichende theoretische Kenntnisse nachzuweisen über
    • 1. Sozial- und Ausdrucksverhalten des Hundes, rassespezifische Eigenschaften (insbesondere Abstammung, Körperbau, Körpersprache),
    • 2. Haltung, Ernährung, Biologie sowie allgemeine Pflege/Hygiene von Hunden,
    • 3. Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden,
    • 4. Lernverhalten und Ausbildung des Hundes sowie
    • 5. Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden.

    Hinweise für Preußisch Oldendorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Allgemeine PflichtenDie Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. AnleinpflichtDie Hunde sind innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen angeleint zu führen (§ 11 Abs. 6 LHundG). Daneben besteht eine allgemeine Anleinpflicht für Fußgängerzogen, Haupteinkaufsbereiche und andere innerörtliche Bereiche, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, für Park-, Garten- und Grünanlagen, für Kinderspielplätzen und bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Versammlungen mit Menschenansammlungen sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten (§ 2 LHundG).
    Allgemeine PflichtenDie Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. AnleinpflichtDie Hunde sind innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen angeleint zu führen (§ 11 Abs. 6 LHundG). Daneben besteht eine allgemeine Anleinpflicht für Fußgängerzogen, Haupteinkaufsbereiche und andere innerörtliche Bereiche, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, für Park-, Garten- und Grünanlagen, für Kinderspielplätzen und bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Versammlungen mit Menschenansammlungen sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten (§ 2 LHundG).
    Allgemeine PflichtenDie Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. AnleinpflichtDie Hunde sind innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen angeleint zu führen (§ 11 Abs. 6 LHundG). Daneben besteht eine allgemeine Anleinpflicht für Fußgängerzogen, Haupteinkaufsbereiche und andere innerörtliche Bereiche, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, für Park-, Garten- und Grünanlagen, für Kinderspielplätzen und bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Versammlungen mit Menschenansammlungen sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten (§ 2 LHundG).
    Allgemeine PflichtenDie Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. AnleinpflichtDie Hunde sind innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen angeleint zu führen (§ 11 Abs. 6 LHundG). Daneben besteht eine allgemeine Anleinpflicht für Fußgängerzogen, Haupteinkaufsbereiche und andere innerörtliche Bereiche, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, für Park-, Garten- und Grünanlagen, für Kinderspielplätzen und bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Versammlungen mit Menschenansammlungen sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten (§ 2 LHundG).
    Allgemeine PflichtenDie Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. AnleinpflichtDie Hunde sind innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen angeleint zu führen (§ 11 Abs. 6 LHundG). Daneben besteht eine allgemeine Anleinpflicht für Fußgängerzogen, Haupteinkaufsbereiche und andere innerörtliche Bereiche, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, für Park-, Garten- und Grünanlagen, für Kinderspielplätzen und bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Versammlungen mit Menschenansammlungen sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten (§ 2 LHundG).
    Allgemeine PflichtenDie Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. AnleinpflichtDie Hunde sind innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen angeleint zu führen (§ 11 Abs. 6 LHundG). Daneben besteht eine allgemeine Anleinpflicht für Fußgängerzogen, Haupteinkaufsbereiche und andere innerörtliche Bereiche, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, für Park-, Garten- und Grünanlagen, für Kinderspielplätzen und bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Versammlungen mit Menschenansammlungen sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten (§ 2 LHundG).

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3, 4 Abs. 1, 6 Abs. 2, 10 Abs. 1  sowie § 11 Abs. 1 und 2 Landeshundegesetz NRW

    § 1 Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz NRW


     

    Hinweise für Preußisch Oldendorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Landeshundegesetz NRW
    Landeshundegesetz NRW
    Landeshundegesetz NRW
    Landeshundegesetz NRW
    Landeshundegesetz NRW
    Landeshundegesetz NRW

    Verfahrensablauf

    Die Teilnahme an der Sachkundeprüfung ist - im Fall eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse bereits vor Beginn der Haltung - beim örtlich zuständigen Veterinäramt zu beantragen. Dieses teilt der antragstellenden Person den Termin für die Sachkundeprüfung unter Benennung des Prüfungsortes mit. Die erforderliche Sachkunde ist im Rahmen eines Fachgesprächs unter Beteiligung der beamteten Tierärztin oder des beamteten Tierarztes und erforderlichenfalls sachverständiger Dritter oder in einem vergleichbaren schriftlichen Verfahren  (Sachkundeprüfung) zu ermitteln.

    Ergibt die Sachkundeprüfung, dass die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt, erhält sie vom Veterinäramt eine Sachkundebescheinigung. Ergibt die Prüfug, dass die Person die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, kann die Sachkundeprüfung einmal wiederholt werden. Der Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung soll zwei Monate nicht überschreiten. Ergibt auch die Wiederholungsprüfung, dass die Person die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, teilt das Veterinäramt dies der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mit.

    Kosten

    EUR 40 (Befreiungen Nein; Ermäßigungen EUR 20 in Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Obligatorisch ist die Sachkundeprüfung beim Veterinäramt nur als Voraussetzung für die Haltung gefährlicher Hunde. Für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen kann der Nachweis auch gegenüber anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werden (§ 10 Abs. 3 LHundG NRW, § 1 Abs. 4 DVO LHundG NRW)

    Für die Haltung großer Hunde kann der Nachweis außer durch Sachverständige auch von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden (§ 11 Abs. 3 LHundG NRW)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Gefährliche Hunde, Sachkundeprüfung Hundehalter, Große Hunde, Hunde bestimmter Rassen, Sachkundeprüfung Hundebesitzer

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de