Hundehaltung Prüfung Sachkunde des Besitzers

    Hundehaltung Prüfung Sachkunde des Besitzers

    Besitzen Sie einen großen Hund (Widerristhöhe mindestens 40 cm oder Gewicht mindestens 20 kg), einen gefährlichen Hund oder einen Hund bestimter Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander, so müssen Sie beim zuständigen Veterinäramt eine Sachkundeprüfung ablegen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Halter von Hunden haben nach dem Landeshundegesetz NRW Folgendes beachten: 

    • Folgende Hunde sind als gefährliche Hunde eingestuft:
    • a) Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden
    • b) Hunde, die sich im Einzelfall durch Beißvorfälle oder andere Vorfälle als gefährlich erwiesen haben.
    • Die Haltung dieser Hunde ist erlaubnispflichtig.
    • Ebenfalls erlaubnispflichtig ist die Haltung von Hunden der Rassen Alano - American Bulldog - Bullmastiff - Mastiff - Mastino Espanol - Mastino Napoletano - Fila Brasilero - Dogo Argentino - Rottweiler - Tosa Inu - sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
    • Eine der Voraussetzung zur Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung dieser Hunde ist der Nachweis der Sachkunde.
    • Für die sogenannten "großen" Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, gilt Folgendes:
    • Meldung bei der örtlichen Ordnungsbehörde
    • Nachweis über das Bestehen einer Hundehaftpflichtversicherung
    • Nachweis der Kennzeichnung mit einem Mikrochip
    • Nachweis über die Sachkunde
    • Grundsätzlich ist in allen Fällen das Veterinäramt für die Abnahme der Sachkundeprüfung zuständig.
    • Im Falle gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen muss der Sachkundenachweis in der Regel bereits vor Beginn der Haltung erbracht werden.

    Hinweise für Hennef (Sieg): Inhalte der zuständigen Stelle

    Die bisherige Landeshundeverordnung Nordrhein-Westfalen (LHV NRW) wurde durch ein neues Landeshundegesetz (LHundG) NRW ersetzt, das seit dem 01.01.2003 in Kraft ist. Das Landeshundegesetz enthält nicht nur Regelungen für große oder gefährliche Hunde, sondern für alle Hunde. Zunächst gelten - bezogen auf alle Hunde - folgende allgemeine Pflichten für Hundehalter: Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tiere ausgeht. Allgemeine Leinenpflicht: Hunde müssen an einer geeigneten Leine geführt werden in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in öffentlich zugänglichen umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen sowie Kinderspielplätzen, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. Es dürfen keine Hunde mit dem Ziel gesteigerter Aggressivität gezüchtet, gekreuzt oder ausgebildet werden. Nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hennef gilt eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde im Bereich von im Zusammenhang bebauter Ortslagen (§5 Abs. 2 Ordn. VO Hennef, Ortsrecht). Nach dem Landesforstgesetz dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint geführt werden. Eine Hundefreilauffläche finden Sie in Hennef am Schul- und Sportzentrum. Gefährliche Hunde (einschl. Hunde der Rasseliste 1) Gefährliche Hunde sind solche, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist und Hunde der Rasseliste 1. Zur Rasseliste 1 gehören Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Für gefährliche Hunde gilt im wesentlichen: Die Haltung gefährlicher Hunde ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist stets mitzuführen. Der Hundehalter muss mindestens 18 Jahre alt, sachkundig und zuverlässig (Führungszeugnis der Belegart 0) sein und den Hund sicher halten und führen können. Er muss den Hund fälschungssicher und dauerhaft mit einem Mikrochip kennzeichnen, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden (Mindestversicherungssumme 500.000€ für Personenschäden und 250.000€ für sonstige Schäden) abschließen. Um einen solchen Hund zu halten, ist ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse nachzuweisen. Der Hund muss ausbruchsicher und verhaltensgerecht untergebracht sein. Der Halter darf den Hund nur einer solchen Person überlassen, die diese Voraussetzungen ebenfalls erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig. Es gilt eine allgemeine Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb befriedeten Besitztums; Ausnahmen können seitens der Ordnungsbehörde schriftlich erteilt werden. Die Ausnahmegenehmigung ist stets mitzuführen. Gefährliche Hunde dürfen nicht an andere Personen abgegeben oder veräußert werden, die keine ordnungsbehördliche Erlaubnis für diesen Hund haben. Es gilt ein Zucht-, Kreuzungs- und Verpaarungsverbot für gefährliche Hunde sowie ein Handelsverbot. Hunde der Rasseliste 2 Zur Rasseliste 2 gehören: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espagnol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu sowie deren Kreuzungen unterein-ander oder mit anderen Hunden.Die Haltung dieser Hunde ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist stets mitzuführen. Für Hunde der Rasseliste 2 gelten im wesentlichen die gleichen Bestimmungen wie für gefährliche Hunde mit Ausnahme des Zucht-, und Handelsverbots. Außerdem können Sachkundenachweise und anerkannte Verhaltensprüfungen statt beim Kreisveterinäramt auch durch anerkannte sachverständige Stellen oder Personen abgenommen werden. Ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse ist nicht nachzuweisen. Große Hunde Große Hunde sind solche, die eine Widerristhöhe (Schulter) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg haben. Die Haltung "großer Hunde" ist bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Haltungsvoraussetzungen nachzuweisen: Sachkunde, Zuverlässigkeit, dauerhafte Kennzeichnung mit Mikrochip, Hundehalterhaftpflichtversicherung. Straf- und Bußgeldvorschriften (Auszug) Wer Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt oder einen Hund entgegen § 2 Abs. 3 LHundG mit dem Ziel gesteigerter Aggressivität ausbildet kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Wer einen gefährlichen Hund oder einen Hund der Rasseliste 2 ohne behördliche Erlaubnis hält oder gegen weitere Bestimmungen des LHundG verstößt, muss mit Bußgeldern rechnen. Wer einen großen Hund ohne die Haltungsvoraussetzungen zu erfüllen oder ohne die Haltung bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen hält, muss ebenfalls mit einem Bußgeld rechnen. Schwerwiegende Verstöße oder wiederholte Verstöße gegen das LHundG können dazu führen, dass die Hundehaltung untersagt und der Hund eingezogen wird. Hinweis Laut der Ordnungsbehördlichen Verordnung Siegaue dürfen Hunde im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzgebietes Siegaue nur angeleint laufen

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Stadtordnungsdienst und Allgemeines Ordnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 25b

    53773 Hennef (Sieg)

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Personalausweis

    Voraussetzungen

    • Die Haltung von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und von großen Hunden setzt voraus, dass bestimmte Voraussetzungen, u.a. die Sachkunde nachgewiesen werden.
    • Bei der Sachkundeprüfung gegenüber dem Veterinäramt sind ausreichende theoretische Kenntnisse nachzuweisen über
    • 1. Sozial- und Ausdrucksverhalten des Hundes, rassespezifische Eigenschaften (insbesondere Abstammung, Körperbau, Körpersprache),
    • 2. Haltung, Ernährung, Biologie sowie allgemeine Pflege/Hygiene von Hunden,
    • 3. Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden,
    • 4. Lernverhalten und Ausbildung des Hundes sowie
    • 5. Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3, 4 Abs. 1, 6 Abs. 2, 10 Abs. 1  sowie § 11 Abs. 1 und 2 Landeshundegesetz NRW

    § 1 Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz NRW


     

    Hinweise für Hennef (Sieg): Inhalte der zuständigen Stelle

    Ortsrecht Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen und in den Anlagen. Allgemein Landeshundegesetz NRW

    Verfahrensablauf

    Die Teilnahme an der Sachkundeprüfung ist - im Fall eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse bereits vor Beginn der Haltung - beim örtlich zuständigen Veterinäramt zu beantragen. Dieses teilt der antragstellenden Person den Termin für die Sachkundeprüfung unter Benennung des Prüfungsortes mit. Die erforderliche Sachkunde ist im Rahmen eines Fachgesprächs unter Beteiligung der beamteten Tierärztin oder des beamteten Tierarztes und erforderlichenfalls sachverständiger Dritter oder in einem vergleichbaren schriftlichen Verfahren  (Sachkundeprüfung) zu ermitteln.

    Ergibt die Sachkundeprüfung, dass die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt, erhält sie vom Veterinäramt eine Sachkundebescheinigung. Ergibt die Prüfug, dass die Person die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, kann die Sachkundeprüfung einmal wiederholt werden. Der Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung soll zwei Monate nicht überschreiten. Ergibt auch die Wiederholungsprüfung, dass die Person die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, teilt das Veterinäramt dies der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mit.

    Kosten

    EUR 40 (Befreiungen Nein; Ermäßigungen EUR 20 in Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Obligatorisch ist die Sachkundeprüfung beim Veterinäramt nur als Voraussetzung für die Haltung gefährlicher Hunde. Für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen kann der Nachweis auch gegenüber anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werden (§ 10 Abs. 3 LHundG NRW, § 1 Abs. 4 DVO LHundG NRW)

    Für die Haltung großer Hunde kann der Nachweis außer durch Sachverständige auch von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden (§ 11 Abs. 3 LHundG NRW)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Gefährliche Hunde, Sachkundeprüfung Hundehalter, Große Hunde, Hunde bestimmter Rassen, Sachkundeprüfung Hundebesitzer

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de