Hundehaltung Prüfung Sachkunde des Besitzers

    Hundehaltung Prüfung Sachkunde des Besitzers

    Besitzen Sie einen großen Hund (Widerristhöhe mindestens 40 cm oder Gewicht mindestens 20 kg), einen gefährlichen Hund oder einen Hund bestimter Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander, so müssen Sie beim zuständigen Veterinäramt eine Sachkundeprüfung ablegen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Halter von Hunden haben nach dem Landeshundegesetz NRW Folgendes beachten: 

    • Folgende Hunde sind als gefährliche Hunde eingestuft:
    • a) Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden
    • b) Hunde, die sich im Einzelfall durch Beißvorfälle oder andere Vorfälle als gefährlich erwiesen haben.
    • Die Haltung dieser Hunde ist erlaubnispflichtig.
    • Ebenfalls erlaubnispflichtig ist die Haltung von Hunden der Rassen Alano - American Bulldog - Bullmastiff - Mastiff - Mastino Espanol - Mastino Napoletano - Fila Brasilero - Dogo Argentino - Rottweiler - Tosa Inu - sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
    • Eine der Voraussetzung zur Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung dieser Hunde ist der Nachweis der Sachkunde.
    • Für die sogenannten "großen" Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, gilt Folgendes:
    • Meldung bei der örtlichen Ordnungsbehörde
    • Nachweis über das Bestehen einer Hundehaftpflichtversicherung
    • Nachweis der Kennzeichnung mit einem Mikrochip
    • Nachweis über die Sachkunde
    • Grundsätzlich ist in allen Fällen das Veterinäramt für die Abnahme der Sachkundeprüfung zuständig.
    • Im Falle gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen muss der Sachkundenachweis in der Regel bereits vor Beginn der Haltung erbracht werden.

    Hinweise für Aldenhoven: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gefährliche Hunde: Zu den gefährlichen Hunden zählen Hunde der Rassen Pittbull Terrier American Staffordshire Terrier Staffordshire Bullterrier Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Unter Kreuzungen versteht man Hunde, bei denen der Phänotyp (das äußere Erscheinungsbild) einer der oben genannten Rassen deutlich hervortritt. Im Zweifelsfall müssen Sie als Halter/in nachweisen können, dass eine solche Kreuzung nicht vorliegt.Im Einzelfall gefährliche Hunde: Es kann sein, dass die Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall festgestellt worden ist. Eine solche Feststellung nimmt die zuständige Behörde durch einen amtlichen Tierarzt vor. Darunter fallen Hunde, die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind, dazu ausgebildet worden sind, einen Nachteil für den Menschen darzustellen, einen Menschen grundlos gebissen haben, einen Menschen gefährlich angesprungen haben, einen anderen Hund grundlos durch einen Biss verletzt haben oder andere Tiere (Wild, Vieh, Katzen) hetzen oder beißen. Hunde bestimmter Rassen: Zu den Hunden bestimmter Rassen zählen Hunde der Rassen Alano American Bulldog Bullmastiff Mastiff Mastino Espanol Mastino Napoletano Fila Brasileiro Dogo Argentino Rottweiler Tose Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.Anzeigepflicht gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen: Haltung, Erwerb und Abgabe des Hundes sowie die Eigentumsaufgabe hat der/die Halter/in der zuständigen Behörde anzuzeigen, ebenso den Umzug innerhalb des Haltungsortes und den Wegzug an einen anderen Haltungsort sowie das Abhandenkommen und den Tod des Hundes.Erlaubnis gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen:Das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen bedarf der Erlaubnis des örtlichen Ordnungsamtes. Beim Führen der Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.Weitere Informationen zur Erlaubnispflicht gefährlicher Hunde sowie Hunde bestimmter Rassen finden Sie hier: Hundehaltung (erlaubnispflichtige Hunde) Hundesteueranmeldung: Jeder Hund und so auch jeder gefährliche Hund oder Hund bestimmter Rassen ist beim Steueramt der Gemeinde anzumelden.Weitere Informationen zur Hundesteueranmeldung finden Sie hier: Hundesteuer (Anmeldung)Informationen zum Ausführen des Hundes: Der/Die Halter/in muss körperlich dazu in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Das gleichzeige Ausführen von mehreren gefährlichen Hunden oder Hunden bestimmter Rassen durch eine Person ist unzulässig.Eine dritte Person, die nicht Halter/in ist, darf einen gefährlichen Hund oder einen Hund bestimmter Rassen nur ausführen, wenn diese das 18. Lebensjahr vollendet hat, sachkundig sowie zuverlässig ist. Nachweise der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit sind durch Bescheinigungen des amtlichen Tierarztes bzw. ein Führungszeugnis erforderlich. Die Person muss außerdem in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13

    52457 Aldenhoven

    Vor dem Rathaus befindet sich eine Ladesäule für Elektroautos.

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeiten:(nur nach Terminvereinbarung)Montag bis Donnerstag: 8:30 Uhr bis 12:00 UhrDienstag: 14:00 Uhr bis 16:00 UhrDonnerstag: 14:00 Uhr bis 18:00 UhrFreitag: 8:30 Uhr bis 13:00 Uhrsamstags: geschlossensonntags und an allen Feiertagen: geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02464 586223

    E-Mail: ordnungsamt@aldenhoven.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Personalausweis

    Voraussetzungen

    • Die Haltung von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und von großen Hunden setzt voraus, dass bestimmte Voraussetzungen, u.a. die Sachkunde nachgewiesen werden.
    • Bei der Sachkundeprüfung gegenüber dem Veterinäramt sind ausreichende theoretische Kenntnisse nachzuweisen über
    • 1. Sozial- und Ausdrucksverhalten des Hundes, rassespezifische Eigenschaften (insbesondere Abstammung, Körperbau, Körpersprache),
    • 2. Haltung, Ernährung, Biologie sowie allgemeine Pflege/Hygiene von Hunden,
    • 3. Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden,
    • 4. Lernverhalten und Ausbildung des Hundes sowie
    • 5. Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden.

    Hinweise für Aldenhoven: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Halten gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist an bestimmte Pflichten des/der Halters/in gebunden. Grundsatz: Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.Zucht-, Kreuzungs- und Ausbildungsverbot: Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel gesteigerter Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden.Verpaarungsverbot: Der Halter eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt.Anleinpflicht: Es besteht die Pflicht zum Ausführen an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine... in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärtenund außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern. Eine Befreiung von der Leinenpflicht ist nach bestandener Verhaltensprüfung nur für Hunde möglich, die auf Grund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich gelten. Maßgeblich sind dann die Leinenpflichten für große Hunde. Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Ausbildung individuell als gefährlich eingestuft sind, können auch nach abgelegter Verhaltensprüfung nicht befreit werden.Weitere Informationen zur Befreiung von der Leinenpflicht finden Sie hier:Hundehaltung (Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang)Maulkorbpflicht:Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern ist den Hunden ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.Eine Befreiung von der Maulkorbpflicht ist nach bestandener Verhaltensprüfung nur für Hunde möglich, die auf Grund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich gelten. Beim Führen der Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Befreiung oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen. Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Ausbildung individuell als gefährlich eingestuft sind, können auch nach abgelegter Verhaltensprüfung nicht befreit werden.Weitere Informationen zur Befreiung von der Maulkorbpflicht finden Sie hier: Hundehaltung (Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang) Sicherungspflicht: Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde sowie Hunde bestimmter Rassen so zu halten, dass sie diesen gegen den Willen des/der Halter/in nicht verlassen können.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3, 4 Abs. 1, 6 Abs. 2, 10 Abs. 1  sowie § 11 Abs. 1 und 2 Landeshundegesetz NRW

    § 1 Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz NRW


     

    Hinweise für Aldenhoven: Inhalte der zuständigen Stelle

    §§ 3, 4 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)

    Verfahrensablauf

    Die Teilnahme an der Sachkundeprüfung ist - im Fall eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse bereits vor Beginn der Haltung - beim örtlich zuständigen Veterinäramt zu beantragen. Dieses teilt der antragstellenden Person den Termin für die Sachkundeprüfung unter Benennung des Prüfungsortes mit. Die erforderliche Sachkunde ist im Rahmen eines Fachgesprächs unter Beteiligung der beamteten Tierärztin oder des beamteten Tierarztes und erforderlichenfalls sachverständiger Dritter oder in einem vergleichbaren schriftlichen Verfahren  (Sachkundeprüfung) zu ermitteln.

    Ergibt die Sachkundeprüfung, dass die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt, erhält sie vom Veterinäramt eine Sachkundebescheinigung. Ergibt die Prüfug, dass die Person die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, kann die Sachkundeprüfung einmal wiederholt werden. Der Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung soll zwei Monate nicht überschreiten. Ergibt auch die Wiederholungsprüfung, dass die Person die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, teilt das Veterinäramt dies der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mit.

    Kosten

    EUR 40 (Befreiungen Nein; Ermäßigungen EUR 20 in Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Obligatorisch ist die Sachkundeprüfung beim Veterinäramt nur als Voraussetzung für die Haltung gefährlicher Hunde. Für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen kann der Nachweis auch gegenüber anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werden (§ 10 Abs. 3 LHundG NRW, § 1 Abs. 4 DVO LHundG NRW)

    Für die Haltung großer Hunde kann der Nachweis außer durch Sachverständige auch von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden (§ 11 Abs. 3 LHundG NRW)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Sachkundeprüfung Hundebesitzer, Hunde bestimmter Rassen, Sachkundeprüfung Hundehalter, Gefährliche Hunde, Große Hunde

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de