Hundehaltung Prüfung Verhaltensprüfung

    Hundehaltung Prüfung Verhaltensprüfung

    Möchten Sie, dass Ihr gefährlicher Hund oder Hund einer bestimmten Rasse keine Leine benötigt oder keinen Maulkorb tragen muss, so müssen Sie mit Ihrem Hund eine Verhaltensprüfung ablegen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wenn Sie beim Ordnungsamt eine Befreiung von der gesetzlichen Leinen- und Maulkorbpflicht nach dem Landeshundegesetz beantragen, müssen Sie mit Ihrem Hund eine Verhaltensprüfung ablegen.

    Dies soll mögliche Gefahren durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden in Nordrhein-Westfalen abwehren und ihnen vorsorgend entgegenwirken.

    Für Hunde einer als gefährlich eingestuften Rasse müssen Sie mit Ihrem Hund die Verhaltensprüfung beim zuständigen Veterinäramt Ihres Kreises ablegen. Bei Hunden bestimmter Rassen kann die Verhaltensprüfung  auch bei anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erfolgen.

    Hinweise für Unna: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach dem Landeshundegesetz NRW sind alle Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer Leine zu führen: in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschl. Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. Hunde dürfen außerhalb eines befriedeten Besitzes nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen unangeleint laufen. In Unna steht allen Hundehalter*innen eine ca. 4.000 m2 große und eingezäunte Freilaufzone (Hundewiese) im Bornekamp (im Bereich des Regenrückhaltebeckens, kurz vor der BAB-Brücke) zur Verfügung. Darüber hinaus gibt es Sonderregelungen für: Große Hunde: Für große Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (gemessen am Halsansatz) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, besteht eine gesetzliche Meldepflicht. Diese Hunde sind innerhalb von 4 Wochen von der Halterin oder vom Halter bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Ein entsprechender Meldebogen kann heruntergeladen werden. Voraussetzung für die Haltung eines großen Hundes ist die Zuverlässigkeit des Hundehalters, ein Sachkundenachweis des Hundehalters (abzulegen beim Tierarzt, eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten Sachverständigen Stelle, Jäger) die Mikrochip-Kennzeichnung des Hundes (durch den Tierarzt) und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für sonstige Schäden. (Kopie Versicherungs-Police) Gefährliche Hunde: Als gefährliche Hunde im Sinne des Landeshundegsetzes gelten: Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben, Hunde, die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben, Hunde, die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben, Hunde, die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen. Folgende Hunderassen gelten kraft Gesetzes als gefährlich: American Staffordshire Terrier Pitbull Terrier Staffordshire Bullterrier Bullterrier Hunde bestimmter Rassen: Zu den Hunden bestimmter Rassen gehören nach dem Landeshundegesetz folgende Hunderassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Diese Hunderassen dürfen nur mit Erlaubnis der Ordnungsbehörde gehalten werden. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung für die Haltung gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist die Zuverlässigkeit des Hundehalters (Führungszeugnis), ein Sachkundenachweis des Hundehalters (abzulegen beim Kreisveterinäramt oder bei einer vom Innenministerium anerkannten Sachverständigen Stelle), die Mikrochip-Kennzeichnung des Hundes (durch den Tierarzt) und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für sonstige Schäden (die Rasse des Hundes muss in der Police aufgeführt sein). Die Sachkunde muss auch von Personen, die den Hund ausführen, nachgewiesen werden. Diese Hunde dürfen grundsätzlich nur mit Maulkorb oder einer in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung (Halty) und angeleint (max. Länge der Leine: 1,50 m) ausgeführt werden. Ausnahmen von der Maulkorb- und Anleinpflicht: Ausnahmen von der generellen Maulkorb- und Anleinpflicht sind im Landeshundegesetz geregelt. Danach unterliegen allein Hunde bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats nicht der Maulkorbpflicht. Die Kreisstadt Unna kann für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen auf Antrag ab dem 7. Lebensmonat eine Befreiung von der Verpflichtung der generellen Maulkorb und Anleinpflicht erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. Ausnahme von der generellen Maulkorb und Anleinpflicht für Junghunde ab dem 7. Lebensmonat bis zum 24. Lebensmonat: Eine befristete Ausnahme von der generellen Maulkorb und Anleinpflicht bis zum 24. Lebensmonat kann erteilt werden, wenn die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung durch eine von der Hundeschule ausgestellte Bescheinigung und durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde (hier: Veterinäramt des Kreises Unna) nachgewiesen wird.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Allgemeine ordnungsbehördliche Aufgaben

    Beschreibung

    Hier werden Aufgaben wahrgenommen, die der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Der Schutz der Rechtsgüter sowie der Rechtsordnung ist Zielsetzung der Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung und wird durch repressive wie präventive Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sichergestellt.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    59423 Unna

    59411

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Personalausweis, Haltungserlaubnis, Sachkundebescheinigung

    Voraussetzungen

    Als Voraussetzung für die Befreiung müssen Sie als Halterin oder Halter des Hundes nachweisen, dass eine vom Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

    Dieser Nachweis wird durch die Verhaltensprüfung erbracht.

    Zu diesem Test müssen Sie, als Halterin oder Halter, persönlich mit dem Hund erscheinen. Die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu absolvieren, ist nicht möglich. Es können allerdings weitere Personen in die Prüfung einbezogen werden, die den Hund regelmäßig ausführen, ohne selbst Halter zu sein.

    Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. 

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 10 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW

    § 3 Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz NRW

    Verfahrensablauf

    Bei der Verhaltensprüfung wird der Gehorsam des Hundes sowie dessen Verhalten gegenüber Personen und Artgenossen in alltagstypischen Situationen überprüft.

    Für die Befreiung vom Maulkorb muss der Hund gut an der Leine zu führen sein, er darf weder Personen noch andere Hunde angreifen. Er darf auf Provokationen reagieren, muss aber von seiner Halterin oder seinem Halter jederzeit unter Kontrolle gehalten und wieder beruhigt werden können.

    Für die Befreiung von der Leinenpflicht muss der Hund des Weiteren auch im Beisein anderer Hunde ohne Leine den Kommandos seiner Besitzerin oder seines Besitzers gehorchen.

    Die Verhaltensprüfung soll folgende Inhalte umfassen:

    • Überprüfung des Gehorsams des Hundes
    • Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung (Joggerinnen, Jogger, Skaterinnen, Skater, Radlerinnen, Radler), die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten
    • Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten, zum Beispiel Aufspannen eines Schirmes; Fallenlassen eines Schlüsselbundes; Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen
    • Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen, zum Beispiel Fahrradklingel, Geschrei, Trillerpfeife
    • Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation
    • Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden
    • Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden

    Nähere Informationen zum Ablauf können Sie in der folgende Pdf-Datei nachlesen:

     Verhaltenprüfung PDF, 12 kb

    Fristen

    Keine Frist vorgegeben.

    Bearbeitungsdauer

    Zwischen Antrag und Durchführung der Prüfung können einige Wochen vergehen.

    Kosten

    Gebühr: EUR 50 bis EUR 250

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhaltensprüfung trifft die zuständige örtliche Ordnungsbehörde eine Entscheidung über die Befreiung durch Verwaltungsakt. Die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht kann ganz, teilweise oder beschränkt auf bestimmte Gebiete oder Tageszeiten erfolgen. 

    In jedem Fall gilt die Befreiung von der Anleinpflicht nur für die Bereiche außerhalb geschlossener Ortschaften, wo auch große Hunde frei laufen dürfen. Innerhalb des Bebauungszusammenhangs, wo auch große Hunde gemäß § 11 Abs. 6 LHundG NRW immer anzuleinen sind, besteht die Anleinpflicht auch für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen mit Befreiung. Die Befreiung hat auch dort ihre Grenze, wo nach § 2 Absatz 2 LHundG NRW oder aufgrund kommunaler Verordnungs- oder Satzungsregelungen Anleinpflichten für alle Hunde gelten.  

    Soweit neben der Halterin oder dem Halter weitere Aufsichtspersonen berechtigt sein sollen, den Hund ohne Leine/ Maulkorb zu führen, werden diese ausdrücklich in der Entscheidung über die Befreiung benannt. Aufsichtspersonen, die über diese Berechtigung nicht verfügen, dürfen Hunde, die von der Anlein- und Maulkorbpflicht befreit sind, grundsätzlich nur angeleint ausführen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Kampfhundeeigenschaft, Wesenstest Hunde, Maulkorbbefreiung, Befreiung Leinenpflicht, Widerlegung eines Kampfhundeverdachtes, Befreiung Maulkorbpflicht, Verhaltensprüfung Hunde, Wesenstest, Kampfhund, Sachkundenachweis

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de