Hundehaltung Prüfung Verhaltensprüfung

    Hundehaltung Prüfung Verhaltensprüfung

    Möchten Sie, dass Ihr gefährlicher Hund oder Hund einer bestimmten Rasse keine Leine benötigt oder keinen Maulkorb tragen muss, so müssen Sie mit Ihrem Hund eine Verhaltensprüfung ablegen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wenn Sie beim Ordnungsamt eine Befreiung von der gesetzlichen Leinen- und Maulkorbpflicht nach dem Landeshundegesetz beantragen, müssen Sie mit Ihrem Hund eine Verhaltensprüfung ablegen.

    Dies soll mögliche Gefahren durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden in Nordrhein-Westfalen abwehren und ihnen vorsorgend entgegenwirken.

    Für Hunde einer als gefährlich eingestuften Rasse müssen Sie mit Ihrem Hund die Verhaltensprüfung beim zuständigen Veterinäramt Ihres Kreises ablegen. Bei Hunden bestimmter Rassen kann die Verhaltensprüfung  auch bei anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erfolgen.

    Hinweise für Werl: Inhalte der zuständigen Stelle

    In Nordrhein-Westfahlen wird die Haltung und der Umgang mit Hunden im Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) geregelt. Allgemeine Pflichten - gelten für alle Hundehalterinnen und Hundehalter: Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. (§ 2 Absatz 1 LHundG NRW) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen (§ 2 Absatz 2 LHundG NRW) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und im Wald sind Hunde von aufsichtsfähigen Personen an der Leine zu führen, soweit nicht im Landesforstgesetz NRW etwas Anderes geregelt ist. (§ 5 Absatz 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung) Außerhalb von Wälder und auf Verkehrsflächen und in Anlagen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile haben Hundehalterinnen und Hundehalter dafür zu sorgen, dass sich die Hunde im Einwirkungsbereich der Halterin oder des Halters aufhalten. Hunde sind bei Annäherung von Personen, Zweirädern und Kraftfahrzeugen unverzüglich anzuleinen. (§ 5 Absatz 2 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung) Pflichten, die zusätzlich für Hundehalterinnen und Halter für große Hunde gelten: Die Haltung eines Hundes, der größer als 40 cm oder schwerer als 20 kg ist, muss beim Ordnungsamt angezeigt werden (§ 11 LHundG). Das entsprechende Formular ist unten auf dieser Seite hinterlegt. Folgende Unterlagen sind der Anzeige beizufügen: Nachweis der Mikrochipnummer/n Nachweis einer abgeschlossenen Hunde-Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für Sachschäden (Kopie Versicherungsschein) Sachkundenachweis Pflichten, die zusätzlich für Hundehalterinnen und Halter von Hunden bestimmter Rassen gelten Zu den Hunden bestimmter Rassen zählen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden (§ 10 LHundG) Die Haltung von Hunden bestimmter Rassen ist genehmigungspflichtig. Der Hundehalter muss folgende Unterlagen in seinem Antrag auf Genehmigung der Hundehaltung beifügen: Erklärung über die Haltung des/ Hunde/s mit Angabe der Daten (siehe Formular) Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz Schriftliche Erklärung über die verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung des Hundes Nachweis der Mikrochipnummer/n Nachweis einer abgeschlossenen Hunde-Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für Sachschäden (Kopie Versicherungsschein) Sachkundenachweis Pflichten, die zusätzlich für Hundehalterinnen und Halter von Hunden gefährlicher Rassen gelten Zu den Hunden gefährlicher Rassen zählen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. (§ 3 LHundG) Gefährliche Hunde sind genehmigungspflichtig. Sie dürfen nur in ganz besonderem Privaten Interesse (z.B. Aufgabe die kein anderer Hund gleichwertig erfüllen kann) oder im öffentlichen Interesse (Übernahme Hund aus dem Tierheim) gehalten werden. Liegt dieses bereits nicht vor hat der Antrag auf Genehmigung keine Aussicht auf Erfolg.

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    Ansprechpartner

    Allgemeine Ordnung

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    Fax: 02922 800-3298

    Telefon Festnetz: 02922 800-0

    E-Mail: post@werl.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Abteilung Sicherheit und Ordnung

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    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

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    Technisch geändert am 06.11.2024

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    erforderliche Unterlagen

    Personalausweis, Haltungserlaubnis, Sachkundebescheinigung

    Formulare

    Hinweise für Werl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anzeige Landeshundegesetz Merkblatt für Hundehalter Hundehaltung - Anmeldung/Abmeldung

    Voraussetzungen

    Als Voraussetzung für die Befreiung müssen Sie als Halterin oder Halter des Hundes nachweisen, dass eine vom Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

    Dieser Nachweis wird durch die Verhaltensprüfung erbracht.

    Zu diesem Test müssen Sie, als Halterin oder Halter, persönlich mit dem Hund erscheinen. Die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu absolvieren, ist nicht möglich. Es können allerdings weitere Personen in die Prüfung einbezogen werden, die den Hund regelmäßig ausführen, ohne selbst Halter zu sein.

    Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. 

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 10 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW

    § 3 Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz NRW

    Verfahrensablauf

    Bei der Verhaltensprüfung wird der Gehorsam des Hundes sowie dessen Verhalten gegenüber Personen und Artgenossen in alltagstypischen Situationen überprüft.

    Für die Befreiung vom Maulkorb muss der Hund gut an der Leine zu führen sein, er darf weder Personen noch andere Hunde angreifen. Er darf auf Provokationen reagieren, muss aber von seiner Halterin oder seinem Halter jederzeit unter Kontrolle gehalten und wieder beruhigt werden können.

    Für die Befreiung von der Leinenpflicht muss der Hund des Weiteren auch im Beisein anderer Hunde ohne Leine den Kommandos seiner Besitzerin oder seines Besitzers gehorchen.

    Die Verhaltensprüfung soll folgende Inhalte umfassen:

    • Überprüfung des Gehorsams des Hundes
    • Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung (Joggerinnen, Jogger, Skaterinnen, Skater, Radlerinnen, Radler), die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten
    • Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten, zum Beispiel Aufspannen eines Schirmes; Fallenlassen eines Schlüsselbundes; Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen
    • Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen, zum Beispiel Fahrradklingel, Geschrei, Trillerpfeife
    • Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation
    • Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden
    • Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden

    Nähere Informationen zum Ablauf können Sie in der folgende Pdf-Datei nachlesen:

     Verhaltenprüfung PDF, 12 kb

    Fristen

    Keine Frist vorgegeben.

    Bearbeitungsdauer

    Zwischen Antrag und Durchführung der Prüfung können einige Wochen vergehen.

    Kosten

    Gebühr: EUR 50 bis EUR 250

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhaltensprüfung trifft die zuständige örtliche Ordnungsbehörde eine Entscheidung über die Befreiung durch Verwaltungsakt. Die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht kann ganz, teilweise oder beschränkt auf bestimmte Gebiete oder Tageszeiten erfolgen. 

    In jedem Fall gilt die Befreiung von der Anleinpflicht nur für die Bereiche außerhalb geschlossener Ortschaften, wo auch große Hunde frei laufen dürfen. Innerhalb des Bebauungszusammenhangs, wo auch große Hunde gemäß § 11 Abs. 6 LHundG NRW immer anzuleinen sind, besteht die Anleinpflicht auch für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen mit Befreiung. Die Befreiung hat auch dort ihre Grenze, wo nach § 2 Absatz 2 LHundG NRW oder aufgrund kommunaler Verordnungs- oder Satzungsregelungen Anleinpflichten für alle Hunde gelten.  

    Soweit neben der Halterin oder dem Halter weitere Aufsichtspersonen berechtigt sein sollen, den Hund ohne Leine/ Maulkorb zu führen, werden diese ausdrücklich in der Entscheidung über die Befreiung benannt. Aufsichtspersonen, die über diese Berechtigung nicht verfügen, dürfen Hunde, die von der Anlein- und Maulkorbpflicht befreit sind, grundsätzlich nur angeleint ausführen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Kampfhundeeigenschaft, Wesenstest Hunde, Maulkorbbefreiung, Befreiung Leinenpflicht, Widerlegung eines Kampfhundeverdachtes, Befreiung Maulkorbpflicht, Verhaltensprüfung Hunde, Wesenstest, Kampfhund, Sachkundenachweis

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de