Hundehaltung Prüfung Verhaltensprüfung

    Hundehaltung Prüfung Verhaltensprüfung

    Möchten Sie, dass Ihr gefährlicher Hund oder Hund einer bestimmten Rasse keine Leine benötigt oder keinen Maulkorb tragen muss, so müssen Sie mit Ihrem Hund eine Verhaltensprüfung ablegen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wenn Sie beim Ordnungsamt eine Befreiung von der gesetzlichen Leinen- und Maulkorbpflicht nach dem Landeshundegesetz beantragen, müssen Sie mit Ihrem Hund eine Verhaltensprüfung ablegen.

    Dies soll mögliche Gefahren durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden in Nordrhein-Westfalen abwehren und ihnen vorsorgend entgegenwirken.

    Für Hunde einer als gefährlich eingestuften Rasse müssen Sie mit Ihrem Hund die Verhaltensprüfung beim zuständigen Veterinäramt Ihres Kreises ablegen. Bei Hunden bestimmter Rassen kann die Verhaltensprüfung  auch bei anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erfolgen.

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) unterscheidet zwischen drei Hundearten: 1) Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG) Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden. Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist erlaubnispflichtig. D.h. der Hundehalter hat neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt der Stadt Geseke auch beim Ordnungsamt einen entsprechenden Erlaubnisantrag einzureichen. Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes wird nur Personen erteilt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, die in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, die sicherstellen, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen, den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung und die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweisen. Für die Haltung des Hundes muss ein besonderes privates Interesse nachgewiesen werden bzw. ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung bestehen. 2) Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG) Hierunter fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden. Für die Haltung der o.g. Rassen bedarf es nicht des Nachweises eines privaten Interesses bzw. des Bestehens eines öffentlichen Interesses. Im übrigen gelten jedoch die Ausführungen unter Pkt. 1). 3) Große Hunde (§ 11 LHundG) Große Hunde sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Die Haltung eines derartigen Hundes, die entgegen der Haltung der unter Pkt. 1) und 2) aufgeführten Hunde nicht erlaubnispflichtig ist, muss beim Ordnungsamt angezeigt werden. Der Halter eines großen Hundes muss die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit, die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip und den Abschluss einer Hunde-Haftpflichtversicherung nachweisen. Nähere Auskünfte zum Landeshundegesetz und den daraus resultierenden Rechten und Pflichten zur Hundehaltung erteilt Ihnen Ihre Ordnungsverwaltung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Ordnungsverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Mühlenstraße 11

    59590 Geseke

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Personalausweis, Haltungserlaubnis, Sachkundebescheinigung

    Formulare

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hund - Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rasse nach § 4 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) Hund - Formular Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 LHundG NRW Anzeige einer Hundehaltung nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW

    Voraussetzungen

    Als Voraussetzung für die Befreiung müssen Sie als Halterin oder Halter des Hundes nachweisen, dass eine vom Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

    Dieser Nachweis wird durch die Verhaltensprüfung erbracht.

    Zu diesem Test müssen Sie, als Halterin oder Halter, persönlich mit dem Hund erscheinen. Die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu absolvieren, ist nicht möglich. Es können allerdings weitere Personen in die Prüfung einbezogen werden, die den Hund regelmäßig ausführen, ohne selbst Halter zu sein.

    Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. 

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 10 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW

    § 3 Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz NRW

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Landeshundegesetz NRW

    Verfahrensablauf

    Bei der Verhaltensprüfung wird der Gehorsam des Hundes sowie dessen Verhalten gegenüber Personen und Artgenossen in alltagstypischen Situationen überprüft.

    Für die Befreiung vom Maulkorb muss der Hund gut an der Leine zu führen sein, er darf weder Personen noch andere Hunde angreifen. Er darf auf Provokationen reagieren, muss aber von seiner Halterin oder seinem Halter jederzeit unter Kontrolle gehalten und wieder beruhigt werden können.

    Für die Befreiung von der Leinenpflicht muss der Hund des Weiteren auch im Beisein anderer Hunde ohne Leine den Kommandos seiner Besitzerin oder seines Besitzers gehorchen.

    Die Verhaltensprüfung soll folgende Inhalte umfassen:

    • Überprüfung des Gehorsams des Hundes
    • Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung (Joggerinnen, Jogger, Skaterinnen, Skater, Radlerinnen, Radler), die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten
    • Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten, zum Beispiel Aufspannen eines Schirmes; Fallenlassen eines Schlüsselbundes; Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen
    • Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen, zum Beispiel Fahrradklingel, Geschrei, Trillerpfeife
    • Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation
    • Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden
    • Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden

    Nähere Informationen zum Ablauf können Sie in der folgende Pdf-Datei nachlesen:

     Verhaltenprüfung PDF, 12 kb

    Fristen

    Keine Frist vorgegeben.

    Bearbeitungsdauer

    Zwischen Antrag und Durchführung der Prüfung können einige Wochen vergehen.

    Kosten

    Gebühr: EUR 50 bis EUR 250

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhaltensprüfung trifft die zuständige örtliche Ordnungsbehörde eine Entscheidung über die Befreiung durch Verwaltungsakt. Die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht kann ganz, teilweise oder beschränkt auf bestimmte Gebiete oder Tageszeiten erfolgen. 

    In jedem Fall gilt die Befreiung von der Anleinpflicht nur für die Bereiche außerhalb geschlossener Ortschaften, wo auch große Hunde frei laufen dürfen. Innerhalb des Bebauungszusammenhangs, wo auch große Hunde gemäß § 11 Abs. 6 LHundG NRW immer anzuleinen sind, besteht die Anleinpflicht auch für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen mit Befreiung. Die Befreiung hat auch dort ihre Grenze, wo nach § 2 Absatz 2 LHundG NRW oder aufgrund kommunaler Verordnungs- oder Satzungsregelungen Anleinpflichten für alle Hunde gelten.  

    Soweit neben der Halterin oder dem Halter weitere Aufsichtspersonen berechtigt sein sollen, den Hund ohne Leine/ Maulkorb zu führen, werden diese ausdrücklich in der Entscheidung über die Befreiung benannt. Aufsichtspersonen, die über diese Berechtigung nicht verfügen, dürfen Hunde, die von der Anlein- und Maulkorbpflicht befreit sind, grundsätzlich nur angeleint ausführen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Kampfhundeeigenschaft, Wesenstest Hunde, Maulkorbbefreiung, Befreiung Leinenpflicht, Widerlegung eines Kampfhundeverdachtes, Befreiung Maulkorbpflicht, Verhaltensprüfung Hunde, Wesenstest, Kampfhund, Sachkundenachweis

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de