Hundehaltung Prüfung Verhaltensprüfung

    Hundehaltung Prüfung Verhaltensprüfung

    Möchten Sie, dass Ihr gefährlicher Hund oder Hund einer bestimmten Rasse keine Leine benötigt oder keinen Maulkorb tragen muss, so müssen Sie mit Ihrem Hund eine Verhaltensprüfung ablegen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wenn Sie beim Ordnungsamt eine Befreiung von der gesetzlichen Leinen- und Maulkorbpflicht nach dem Landeshundegesetz beantragen, müssen Sie mit Ihrem Hund eine Verhaltensprüfung ablegen.

    Dies soll mögliche Gefahren durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden in Nordrhein-Westfalen abwehren und ihnen vorsorgend entgegenwirken.

    Für Hunde einer als gefährlich eingestuften Rasse müssen Sie mit Ihrem Hund die Verhaltensprüfung beim zuständigen Veterinäramt Ihres Kreises ablegen. Bei Hunden bestimmter Rassen kann die Verhaltensprüfung  auch bei anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erfolgen.

    Hinweise für Hennef (Sieg): Inhalte der zuständigen Stelle

    Die bisherige Landeshundeverordnung Nordrhein-Westfalen (LHV NRW) wurde durch ein neues Landeshundegesetz (LHundG) NRW ersetzt, das seit dem 01.01.2003 in Kraft ist. Das Landeshundegesetz enthält nicht nur Regelungen für große oder gefährliche Hunde, sondern für alle Hunde. Zunächst gelten - bezogen auf alle Hunde - folgende allgemeine Pflichten für Hundehalter: Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tiere ausgeht. Allgemeine Leinenpflicht: Hunde müssen an einer geeigneten Leine geführt werden in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in öffentlich zugänglichen umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen sowie Kinderspielplätzen, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. Es dürfen keine Hunde mit dem Ziel gesteigerter Aggressivität gezüchtet, gekreuzt oder ausgebildet werden. Nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hennef gilt eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde im Bereich von im Zusammenhang bebauter Ortslagen (§5 Abs. 2 Ordn. VO Hennef, Ortsrecht). Nach dem Landesforstgesetz dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint geführt werden. Eine Hundefreilauffläche finden Sie in Hennef am Schul- und Sportzentrum. Gefährliche Hunde (einschl. Hunde der Rasseliste 1) Gefährliche Hunde sind solche, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist und Hunde der Rasseliste 1. Zur Rasseliste 1 gehören Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Für gefährliche Hunde gilt im wesentlichen: Die Haltung gefährlicher Hunde ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist stets mitzuführen. Der Hundehalter muss mindestens 18 Jahre alt, sachkundig und zuverlässig (Führungszeugnis der Belegart 0) sein und den Hund sicher halten und führen können. Er muss den Hund fälschungssicher und dauerhaft mit einem Mikrochip kennzeichnen, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden (Mindestversicherungssumme 500.000€ für Personenschäden und 250.000€ für sonstige Schäden) abschließen. Um einen solchen Hund zu halten, ist ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse nachzuweisen. Der Hund muss ausbruchsicher und verhaltensgerecht untergebracht sein. Der Halter darf den Hund nur einer solchen Person überlassen, die diese Voraussetzungen ebenfalls erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig. Es gilt eine allgemeine Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb befriedeten Besitztums; Ausnahmen können seitens der Ordnungsbehörde schriftlich erteilt werden. Die Ausnahmegenehmigung ist stets mitzuführen. Gefährliche Hunde dürfen nicht an andere Personen abgegeben oder veräußert werden, die keine ordnungsbehördliche Erlaubnis für diesen Hund haben. Es gilt ein Zucht-, Kreuzungs- und Verpaarungsverbot für gefährliche Hunde sowie ein Handelsverbot. Hunde der Rasseliste 2 Zur Rasseliste 2 gehören: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espagnol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu sowie deren Kreuzungen unterein-ander oder mit anderen Hunden.Die Haltung dieser Hunde ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist stets mitzuführen. Für Hunde der Rasseliste 2 gelten im wesentlichen die gleichen Bestimmungen wie für gefährliche Hunde mit Ausnahme des Zucht-, und Handelsverbots. Außerdem können Sachkundenachweise und anerkannte Verhaltensprüfungen statt beim Kreisveterinäramt auch durch anerkannte sachverständige Stellen oder Personen abgenommen werden. Ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse ist nicht nachzuweisen. Große Hunde Große Hunde sind solche, die eine Widerristhöhe (Schulter) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg haben. Die Haltung "großer Hunde" ist bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Haltungsvoraussetzungen nachzuweisen: Sachkunde, Zuverlässigkeit, dauerhafte Kennzeichnung mit Mikrochip, Hundehalterhaftpflichtversicherung. Straf- und Bußgeldvorschriften (Auszug) Wer Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt oder einen Hund entgegen § 2 Abs. 3 LHundG mit dem Ziel gesteigerter Aggressivität ausbildet kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Wer einen gefährlichen Hund oder einen Hund der Rasseliste 2 ohne behördliche Erlaubnis hält oder gegen weitere Bestimmungen des LHundG verstößt, muss mit Bußgeldern rechnen. Wer einen großen Hund ohne die Haltungsvoraussetzungen zu erfüllen oder ohne die Haltung bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen hält, muss ebenfalls mit einem Bußgeld rechnen. Schwerwiegende Verstöße oder wiederholte Verstöße gegen das LHundG können dazu führen, dass die Hundehaltung untersagt und der Hund eingezogen wird. Hinweis Laut der Ordnungsbehördlichen Verordnung Siegaue dürfen Hunde im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzgebietes Siegaue nur angeleint laufen

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadtordnungsdienst und Allgemeines Ordnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 25b

    53773 Hennef (Sieg)

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Personalausweis, Haltungserlaubnis, Sachkundebescheinigung

    Voraussetzungen

    Als Voraussetzung für die Befreiung müssen Sie als Halterin oder Halter des Hundes nachweisen, dass eine vom Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

    Dieser Nachweis wird durch die Verhaltensprüfung erbracht.

    Zu diesem Test müssen Sie, als Halterin oder Halter, persönlich mit dem Hund erscheinen. Die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu absolvieren, ist nicht möglich. Es können allerdings weitere Personen in die Prüfung einbezogen werden, die den Hund regelmäßig ausführen, ohne selbst Halter zu sein.

    Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. 

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 10 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW

    § 3 Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz NRW

    Hinweise für Hennef (Sieg): Inhalte der zuständigen Stelle

    Ortsrecht Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen und in den Anlagen. Allgemein Landeshundegesetz NRW

    Verfahrensablauf

    Bei der Verhaltensprüfung wird der Gehorsam des Hundes sowie dessen Verhalten gegenüber Personen und Artgenossen in alltagstypischen Situationen überprüft.

    Für die Befreiung vom Maulkorb muss der Hund gut an der Leine zu führen sein, er darf weder Personen noch andere Hunde angreifen. Er darf auf Provokationen reagieren, muss aber von seiner Halterin oder seinem Halter jederzeit unter Kontrolle gehalten und wieder beruhigt werden können.

    Für die Befreiung von der Leinenpflicht muss der Hund des Weiteren auch im Beisein anderer Hunde ohne Leine den Kommandos seiner Besitzerin oder seines Besitzers gehorchen.

    Die Verhaltensprüfung soll folgende Inhalte umfassen:

    • Überprüfung des Gehorsams des Hundes
    • Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung (Joggerinnen, Jogger, Skaterinnen, Skater, Radlerinnen, Radler), die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten
    • Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten, zum Beispiel Aufspannen eines Schirmes; Fallenlassen eines Schlüsselbundes; Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen
    • Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen, zum Beispiel Fahrradklingel, Geschrei, Trillerpfeife
    • Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation
    • Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden
    • Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden

    Nähere Informationen zum Ablauf können Sie in der folgende Pdf-Datei nachlesen:

     Verhaltenprüfung PDF, 12 kb

    Fristen

    Keine Frist vorgegeben.

    Bearbeitungsdauer

    Zwischen Antrag und Durchführung der Prüfung können einige Wochen vergehen.

    Kosten

    Gebühr: EUR 50 bis EUR 250

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhaltensprüfung trifft die zuständige örtliche Ordnungsbehörde eine Entscheidung über die Befreiung durch Verwaltungsakt. Die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht kann ganz, teilweise oder beschränkt auf bestimmte Gebiete oder Tageszeiten erfolgen. 

    In jedem Fall gilt die Befreiung von der Anleinpflicht nur für die Bereiche außerhalb geschlossener Ortschaften, wo auch große Hunde frei laufen dürfen. Innerhalb des Bebauungszusammenhangs, wo auch große Hunde gemäß § 11 Abs. 6 LHundG NRW immer anzuleinen sind, besteht die Anleinpflicht auch für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen mit Befreiung. Die Befreiung hat auch dort ihre Grenze, wo nach § 2 Absatz 2 LHundG NRW oder aufgrund kommunaler Verordnungs- oder Satzungsregelungen Anleinpflichten für alle Hunde gelten.  

    Soweit neben der Halterin oder dem Halter weitere Aufsichtspersonen berechtigt sein sollen, den Hund ohne Leine/ Maulkorb zu führen, werden diese ausdrücklich in der Entscheidung über die Befreiung benannt. Aufsichtspersonen, die über diese Berechtigung nicht verfügen, dürfen Hunde, die von der Anlein- und Maulkorbpflicht befreit sind, grundsätzlich nur angeleint ausführen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Kampfhundeeigenschaft, Wesenstest Hunde, Maulkorbbefreiung, Befreiung Leinenpflicht, Widerlegung eines Kampfhundeverdachtes, Befreiung Maulkorbpflicht, Verhaltensprüfung Hunde, Wesenstest, Kampfhund, Sachkundenachweis

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de