Hundehaltung Prüfung Verhaltensprüfung

    Hundehaltung Prüfung Verhaltensprüfung

    Möchten Sie, dass Ihr gefährlicher Hund oder Hund einer bestimmten Rasse keine Leine benötigt oder keinen Maulkorb tragen muss, so müssen Sie mit Ihrem Hund eine Verhaltensprüfung ablegen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wenn Sie beim Ordnungsamt eine Befreiung von der gesetzlichen Leinen- und Maulkorbpflicht nach dem Landeshundegesetz beantragen, müssen Sie mit Ihrem Hund eine Verhaltensprüfung ablegen.

    Dies soll mögliche Gefahren durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden in Nordrhein-Westfalen abwehren und ihnen vorsorgend entgegenwirken.

    Für Hunde einer als gefährlich eingestuften Rasse müssen Sie mit Ihrem Hund die Verhaltensprüfung beim zuständigen Veterinäramt Ihres Kreises ablegen. Bei Hunden bestimmter Rassen kann die Verhaltensprüfung  auch bei anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erfolgen.

    Hinweise für Aldenhoven: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gefährliche Hunde: Zu den gefährlichen Hunden zählen Hunde der Rassen Pittbull Terrier American Staffordshire Terrier Staffordshire Bullterrier Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Unter Kreuzungen versteht man Hunde, bei denen der Phänotyp (das äußere Erscheinungsbild) einer der oben genannten Rassen deutlich hervortritt. Im Zweifelsfall müssen Sie als Halter/in nachweisen können, dass eine solche Kreuzung nicht vorliegt.Im Einzelfall gefährliche Hunde: Es kann sein, dass die Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall festgestellt worden ist. Eine solche Feststellung nimmt die zuständige Behörde durch einen amtlichen Tierarzt vor. Darunter fallen Hunde, die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind, dazu ausgebildet worden sind, einen Nachteil für den Menschen darzustellen, einen Menschen grundlos gebissen haben, einen Menschen gefährlich angesprungen haben, einen anderen Hund grundlos durch einen Biss verletzt haben oder andere Tiere (Wild, Vieh, Katzen) hetzen oder beißen. Hunde bestimmter Rassen: Zu den Hunden bestimmter Rassen zählen Hunde der Rassen Alano American Bulldog Bullmastiff Mastiff Mastino Espanol Mastino Napoletano Fila Brasileiro Dogo Argentino Rottweiler Tose Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.Anzeigepflicht gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen: Haltung, Erwerb und Abgabe des Hundes sowie die Eigentumsaufgabe hat der/die Halter/in der zuständigen Behörde anzuzeigen, ebenso den Umzug innerhalb des Haltungsortes und den Wegzug an einen anderen Haltungsort sowie das Abhandenkommen und den Tod des Hundes.Erlaubnis gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen:Das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen bedarf der Erlaubnis des örtlichen Ordnungsamtes. Beim Führen der Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.Weitere Informationen zur Erlaubnispflicht gefährlicher Hunde sowie Hunde bestimmter Rassen finden Sie hier: Hundehaltung (erlaubnispflichtige Hunde) Hundesteueranmeldung: Jeder Hund und so auch jeder gefährliche Hund oder Hund bestimmter Rassen ist beim Steueramt der Gemeinde anzumelden.Weitere Informationen zur Hundesteueranmeldung finden Sie hier: Hundesteuer (Anmeldung)Informationen zum Ausführen des Hundes: Der/Die Halter/in muss körperlich dazu in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Das gleichzeige Ausführen von mehreren gefährlichen Hunden oder Hunden bestimmter Rassen durch eine Person ist unzulässig.Eine dritte Person, die nicht Halter/in ist, darf einen gefährlichen Hund oder einen Hund bestimmter Rassen nur ausführen, wenn diese das 18. Lebensjahr vollendet hat, sachkundig sowie zuverlässig ist. Nachweise der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit sind durch Bescheinigungen des amtlichen Tierarztes bzw. ein Führungszeugnis erforderlich. Die Person muss außerdem in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13

    52457 Aldenhoven

    Vor dem Rathaus befindet sich eine Ladesäule für Elektroautos.

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeiten:(nur nach Terminvereinbarung)Montag bis Donnerstag: 8:30 Uhr bis 12:00 UhrDienstag: 14:00 Uhr bis 16:00 UhrDonnerstag: 14:00 Uhr bis 18:00 UhrFreitag: 8:30 Uhr bis 13:00 Uhrsamstags: geschlossensonntags und an allen Feiertagen: geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02464 586223

    E-Mail: ordnungsamt@aldenhoven.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Personalausweis, Haltungserlaubnis, Sachkundebescheinigung

    Voraussetzungen

    Als Voraussetzung für die Befreiung müssen Sie als Halterin oder Halter des Hundes nachweisen, dass eine vom Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

    Dieser Nachweis wird durch die Verhaltensprüfung erbracht.

    Zu diesem Test müssen Sie, als Halterin oder Halter, persönlich mit dem Hund erscheinen. Die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu absolvieren, ist nicht möglich. Es können allerdings weitere Personen in die Prüfung einbezogen werden, die den Hund regelmäßig ausführen, ohne selbst Halter zu sein.

    Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. 

    Hinweise für Aldenhoven: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Halten gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist an bestimmte Pflichten des/der Halters/in gebunden. Grundsatz: Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.Zucht-, Kreuzungs- und Ausbildungsverbot: Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel gesteigerter Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden.Verpaarungsverbot: Der Halter eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt.Anleinpflicht: Es besteht die Pflicht zum Ausführen an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine... in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärtenund außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern. Eine Befreiung von der Leinenpflicht ist nach bestandener Verhaltensprüfung nur für Hunde möglich, die auf Grund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich gelten. Maßgeblich sind dann die Leinenpflichten für große Hunde. Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Ausbildung individuell als gefährlich eingestuft sind, können auch nach abgelegter Verhaltensprüfung nicht befreit werden.Weitere Informationen zur Befreiung von der Leinenpflicht finden Sie hier:Hundehaltung (Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang)Maulkorbpflicht:Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern ist den Hunden ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.Eine Befreiung von der Maulkorbpflicht ist nach bestandener Verhaltensprüfung nur für Hunde möglich, die auf Grund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich gelten. Beim Führen der Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Befreiung oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen. Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Ausbildung individuell als gefährlich eingestuft sind, können auch nach abgelegter Verhaltensprüfung nicht befreit werden.Weitere Informationen zur Befreiung von der Maulkorbpflicht finden Sie hier: Hundehaltung (Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang) Sicherungspflicht: Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde sowie Hunde bestimmter Rassen so zu halten, dass sie diesen gegen den Willen des/der Halter/in nicht verlassen können.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 10 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW

    § 3 Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz NRW

    Hinweise für Aldenhoven: Inhalte der zuständigen Stelle

    §§ 3, 4 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)

    Verfahrensablauf

    Bei der Verhaltensprüfung wird der Gehorsam des Hundes sowie dessen Verhalten gegenüber Personen und Artgenossen in alltagstypischen Situationen überprüft.

    Für die Befreiung vom Maulkorb muss der Hund gut an der Leine zu führen sein, er darf weder Personen noch andere Hunde angreifen. Er darf auf Provokationen reagieren, muss aber von seiner Halterin oder seinem Halter jederzeit unter Kontrolle gehalten und wieder beruhigt werden können.

    Für die Befreiung von der Leinenpflicht muss der Hund des Weiteren auch im Beisein anderer Hunde ohne Leine den Kommandos seiner Besitzerin oder seines Besitzers gehorchen.

    Die Verhaltensprüfung soll folgende Inhalte umfassen:

    • Überprüfung des Gehorsams des Hundes
    • Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung (Joggerinnen, Jogger, Skaterinnen, Skater, Radlerinnen, Radler), die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten
    • Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten, zum Beispiel Aufspannen eines Schirmes; Fallenlassen eines Schlüsselbundes; Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen
    • Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen, zum Beispiel Fahrradklingel, Geschrei, Trillerpfeife
    • Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation
    • Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden
    • Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden

    Nähere Informationen zum Ablauf können Sie in der folgende Pdf-Datei nachlesen:

     Verhaltenprüfung PDF, 12 kb

    Fristen

    Keine Frist vorgegeben.

    Bearbeitungsdauer

    Zwischen Antrag und Durchführung der Prüfung können einige Wochen vergehen.

    Kosten

    Gebühr: EUR 50 bis EUR 250

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhaltensprüfung trifft die zuständige örtliche Ordnungsbehörde eine Entscheidung über die Befreiung durch Verwaltungsakt. Die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht kann ganz, teilweise oder beschränkt auf bestimmte Gebiete oder Tageszeiten erfolgen. 

    In jedem Fall gilt die Befreiung von der Anleinpflicht nur für die Bereiche außerhalb geschlossener Ortschaften, wo auch große Hunde frei laufen dürfen. Innerhalb des Bebauungszusammenhangs, wo auch große Hunde gemäß § 11 Abs. 6 LHundG NRW immer anzuleinen sind, besteht die Anleinpflicht auch für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen mit Befreiung. Die Befreiung hat auch dort ihre Grenze, wo nach § 2 Absatz 2 LHundG NRW oder aufgrund kommunaler Verordnungs- oder Satzungsregelungen Anleinpflichten für alle Hunde gelten.  

    Soweit neben der Halterin oder dem Halter weitere Aufsichtspersonen berechtigt sein sollen, den Hund ohne Leine/ Maulkorb zu führen, werden diese ausdrücklich in der Entscheidung über die Befreiung benannt. Aufsichtspersonen, die über diese Berechtigung nicht verfügen, dürfen Hunde, die von der Anlein- und Maulkorbpflicht befreit sind, grundsätzlich nur angeleint ausführen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Sachkundenachweis, Wesenstest, Wesenstest Hunde, Befreiung Maulkorbpflicht, Verhaltensprüfung Hunde, Widerlegung eines Kampfhundeverdachtes, Befreiung Leinenpflicht, Kampfhund, Maulkorbbefreiung, Kampfhundeeigenschaft

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de