Hundehaltung Meldung

    Hundehaltung Meldung

    Halten Sie einen großen Hund, einen Hund einer bestimmten Rasse oder einen Hund, der als gefährlich eingestuft ist, so sind Sie verpflichtet, diesen bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) zu melden. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    • Jede Hundehaltung mit Ausnahme der Haltung von Kleinhunden ist grundsätzlich beim zuständigen Ordnungsamt des Wohnortes anzuzeigen.
    • Für große Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (gemessen am Halsansatz) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, besteht eine gesetzliche Meldepflicht
    • Haben Sie einen Hund der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier oder Bullterrier, deren Kreuzungen untereinander oder deren Kreuzungen mit anderen Hunden?
    • Gehört Ihr Hund zu den Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu, deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden?
    • Haben Sie einen Hund, der im Einzelfall als gefährlich eingestuft worden ist?
    • Mit der Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen sind Sie an bestimmte Pflichten gebunden, insbesondere eine Melde- und Erlaubnispflicht. Zu diesen Pflichten gehört, dass Sie vor Beginn der Haltung den Hund beim Ordnungsamt anzeigen sowie einen Antrag auf eine Haltungserlaubnis stellen müssen. Zudem müssen Sie jeden Wechsel ihrer Anschrift dem Ordnungsamt mitteilen. Sollten Sie umziehen, so denken Sie bitte daran, die neue Anschrift auch dem Ordnungsamt bekannt zu geben. Falls Sie in einen anderen Ort ziehen, ist die Haltung auch dem Ordnungsamt am neuen Ort zu melden. Sie müssen darüber hinaus das Ordnungsamt auch informieren über den Tod Ihres Hundes oder falls Sie diesen verkaufen bzw. weggeben.

    Hinweise für Werl: Inhalte der zuständigen Stelle

    In Nordrhein-Westfahlen wird die Haltung und der Umgang mit Hunden im Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) geregelt. Allgemeine Pflichten - gelten für alle Hundehalterinnen und Hundehalter: Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. (§ 2 Absatz 1 LHundG NRW) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen (§ 2 Absatz 2 LHundG NRW) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und im Wald sind Hunde von aufsichtsfähigen Personen an der Leine zu führen, soweit nicht im Landesforstgesetz NRW etwas Anderes geregelt ist. (§ 5 Absatz 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung) Außerhalb von Wälder und auf Verkehrsflächen und in Anlagen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile haben Hundehalterinnen und Hundehalter dafür zu sorgen, dass sich die Hunde im Einwirkungsbereich der Halterin oder des Halters aufhalten. Hunde sind bei Annäherung von Personen, Zweirädern und Kraftfahrzeugen unverzüglich anzuleinen. (§ 5 Absatz 2 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung) Pflichten, die zusätzlich für Hundehalterinnen und Halter für große Hunde gelten: Die Haltung eines Hundes, der größer als 40 cm oder schwerer als 20 kg ist, muss beim Ordnungsamt angezeigt werden (§ 11 LHundG). Das entsprechende Formular ist unten auf dieser Seite hinterlegt. Folgende Unterlagen sind der Anzeige beizufügen: Nachweis der Mikrochipnummer/n Nachweis einer abgeschlossenen Hunde-Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für Sachschäden (Kopie Versicherungsschein) Sachkundenachweis Pflichten, die zusätzlich für Hundehalterinnen und Halter von Hunden bestimmter Rassen gelten Zu den Hunden bestimmter Rassen zählen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden (§ 10 LHundG) Die Haltung von Hunden bestimmter Rassen ist genehmigungspflichtig. Der Hundehalter muss folgende Unterlagen in seinem Antrag auf Genehmigung der Hundehaltung beifügen: Erklärung über die Haltung des/ Hunde/s mit Angabe der Daten (siehe Formular) Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz Schriftliche Erklärung über die verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung des Hundes Nachweis der Mikrochipnummer/n Nachweis einer abgeschlossenen Hunde-Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für Sachschäden (Kopie Versicherungsschein) Sachkundenachweis Pflichten, die zusätzlich für Hundehalterinnen und Halter von Hunden gefährlicher Rassen gelten Zu den Hunden gefährlicher Rassen zählen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. (§ 3 LHundG) Gefährliche Hunde sind genehmigungspflichtig. Sie dürfen nur in ganz besonderem Privaten Interesse (z.B. Aufgabe die kein anderer Hund gleichwertig erfüllen kann) oder im öffentlichen Interesse (Übernahme Hund aus dem Tierheim) gehalten werden. Liegt dieses bereits nicht vor hat der Antrag auf Genehmigung keine Aussicht auf Erfolg.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Allgemeine Ordnung

    Adresse

    Postanschrift

    Hedwig-Dransfeld-Straße 23

    59457 Werl

    Kontakt

    Fax: 02922 800-3298

    Telefon Festnetz: 02922 800-0

    E-Mail: post@werl.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Abteilung Sicherheit und Ordnung

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    Technisch geändert am 08.10.2024

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    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

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    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Erlaubnisantrag (für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen), Sachkundenachweis, Versicherungsnachweis, Führungszeugnis

    Formulare

    Viele örtliche Ordnungsbehörden halten schriftlich oder elektronisch ausfüllbare Formulare bereit.

    Hinweise für Werl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anzeige Landeshundegesetz Merkblatt für Hundehalter Hundehaltung - Anmeldung/Abmeldung

    Voraussetzungen

    • Für die Haltung eines großen Hundes müssen Sie mit der Meldung Ihre Sachkunde nachweisen sowie eine Haftpflichtversicherung und eine Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip (Mikrochip-Nr. angeben).
    • Zur Haltung eines Hundes einer bestimmten Rasse müssen Sie darüber hinaus ein Führungszeugnis der Belegart OE oder OB (§ 30 Abs. 5 Bundezentralregistergesetz) vorlegen sowie der Nachweis der ausbruchsicheren Unterbringung des Hundes.
    • Zur Haltung eines gefährlichen Hundes ist darüber hinaus ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachzuweisen. Letzteres ist in der Regel bei Übernahme des Hundes aus dem Tierheim gegeben.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3, 4, 8, 10 und 11 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW)

    § 1 DVO LHundG NRW

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse ist bereits vor Beginn der Haltung einzureichen. Der Hund darf grundsätzlich erst in den Besitz der Haltungsperson übergehen, wenn dem Antrag entsprochen worden ist.

    Die Meldung eines großen Hundes soll unverzüglich nach Haltungsbeginn erfolgen. Wenn Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen, sind diese nachzureichen.

    Fristen

    Es gibt keine gesetzlichen Fristen.

    Bearbeitungsdauer

    Da die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden in den Städten und Gemeinden unterschiedlich organisiert und ausgestattet sind, kommt es zu unterschiedlichen Bearbeitungsdauern. In der Regel sollte die Bearbeitungszeit jedoch nicht mehr als wenige Wochen betragen.

    Kosten

    Für die Meldung von großen Hunden fallen Verwaltungsgebühren von EUR 25 an. Für Erteilung einer Haltungserlaubnis für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen wird eine Verwaltungsgebühr zwischen EUR 30 bis 100 erhoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Meldung Hunde bestimmter Rassen, Hochzeit, Meldung großer Hunde, Meldung gefährlicher Hunde, Scheidung, Hunde bestimmter Rassen, Große Hunde, Namensänderung des Hundehalters, Meldepflicht für Hunde, Gefährliche Hunde

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de