Hundehaltung Meldung

    Hundehaltung Meldung

    Halten Sie einen großen Hund, einen Hund einer bestimmten Rasse oder einen Hund, der als gefährlich eingestuft ist, so sind Sie verpflichtet, diesen bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) zu melden. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    • Jede Hundehaltung mit Ausnahme der Haltung von Kleinhunden ist grundsätzlich beim zuständigen Ordnungsamt des Wohnortes anzuzeigen.
    • Für große Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (gemessen am Halsansatz) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, besteht eine gesetzliche Meldepflicht
    • Haben Sie einen Hund der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier oder Bullterrier, deren Kreuzungen untereinander oder deren Kreuzungen mit anderen Hunden?
    • Gehört Ihr Hund zu den Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu, deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden?
    • Haben Sie einen Hund, der im Einzelfall als gefährlich eingestuft worden ist?
    • Mit der Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen sind Sie an bestimmte Pflichten gebunden, insbesondere eine Melde- und Erlaubnispflicht. Zu diesen Pflichten gehört, dass Sie vor Beginn der Haltung den Hund beim Ordnungsamt anzeigen sowie einen Antrag auf eine Haltungserlaubnis stellen müssen. Zudem müssen Sie jeden Wechsel ihrer Anschrift dem Ordnungsamt mitteilen. Sollten Sie umziehen, so denken Sie bitte daran, die neue Anschrift auch dem Ordnungsamt bekannt zu geben. Falls Sie in einen anderen Ort ziehen, ist die Haltung auch dem Ordnungsamt am neuen Ort zu melden. Sie müssen darüber hinaus das Ordnungsamt auch informieren über den Tod Ihres Hundes oder falls Sie diesen verkaufen bzw. weggeben.

    Hinweise für Preußisch Oldendorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Große Hunde Ein ausgewachsener Hund nach § 11 Landeshundegesetz gilt als groß, wenn die Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht wird. Hunde bestimmter Rassen Zu den Hunden bestimmter Rassen zählen nach § 10 Landeshundegesetz diese Hunderassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu, Kreuzungen untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Hunden. Gefährliche Hunde Nach § 3 Landeshundegesetz gehören folgende Hunde zu den gefährlichen Hunden: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Kreuzungen dieser Rassen untereinander, Kreuzungen mit anderen Hunden, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt sowie im Einzelfall als gefährlich eingestufte Hunde (hierzu zählen Beißvorfälle etc).
    Große Hunde Ein ausgewachsener Hund nach § 11 Landeshundegesetz gilt als groß, wenn die Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht wird. Hunde bestimmter Rassen Zu den Hunden bestimmter Rassen zählen nach § 10 Landeshundegesetz diese Hunderassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu, Kreuzungen untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Hunden. Gefährliche Hunde Nach § 3 Landeshundegesetz gehören folgende Hunde zu den gefährlichen Hunden: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Kreuzungen dieser Rassen untereinander, Kreuzungen mit anderen Hunden, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt sowie im Einzelfall als gefährlich eingestufte Hunde (hierzu zählen Beißvorfälle etc).
    Große Hunde Ein ausgewachsener Hund nach § 11 Landeshundegesetz gilt als groß, wenn die Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht wird. Hunde bestimmter Rassen Zu den Hunden bestimmter Rassen zählen nach § 10 Landeshundegesetz diese Hunderassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu, Kreuzungen untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Hunden. Gefährliche Hunde Nach § 3 Landeshundegesetz gehören folgende Hunde zu den gefährlichen Hunden: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Kreuzungen dieser Rassen untereinander, Kreuzungen mit anderen Hunden, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt sowie im Einzelfall als gefährlich eingestufte Hunde (hierzu zählen Beißvorfälle etc).
    Große Hunde Ein ausgewachsener Hund nach § 11 Landeshundegesetz gilt als groß, wenn die Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht wird. Hunde bestimmter Rassen Zu den Hunden bestimmter Rassen zählen nach § 10 Landeshundegesetz diese Hunderassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu, Kreuzungen untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Hunden. Gefährliche Hunde Nach § 3 Landeshundegesetz gehören folgende Hunde zu den gefährlichen Hunden: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Kreuzungen dieser Rassen untereinander, Kreuzungen mit anderen Hunden, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt sowie im Einzelfall als gefährlich eingestufte Hunde (hierzu zählen Beißvorfälle etc).
    Große Hunde Ein ausgewachsener Hund nach § 11 Landeshundegesetz gilt als groß, wenn die Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht wird. Hunde bestimmter Rassen Zu den Hunden bestimmter Rassen zählen nach § 10 Landeshundegesetz diese Hunderassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu, Kreuzungen untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Hunden. Gefährliche Hunde Nach § 3 Landeshundegesetz gehören folgende Hunde zu den gefährlichen Hunden: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Kreuzungen dieser Rassen untereinander, Kreuzungen mit anderen Hunden, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt sowie im Einzelfall als gefährlich eingestufte Hunde (hierzu zählen Beißvorfälle etc).
    Große Hunde Ein ausgewachsener Hund nach § 11 Landeshundegesetz gilt als groß, wenn die Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht wird. Hunde bestimmter Rassen Zu den Hunden bestimmter Rassen zählen nach § 10 Landeshundegesetz diese Hunderassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu, Kreuzungen untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Hunden. Gefährliche Hunde Nach § 3 Landeshundegesetz gehören folgende Hunde zu den gefährlichen Hunden: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Kreuzungen dieser Rassen untereinander, Kreuzungen mit anderen Hunden, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt sowie im Einzelfall als gefährlich eingestufte Hunde (hierzu zählen Beißvorfälle etc).

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bürger- & Verwaltungsservice

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    Hausanschrift

    Rathausstraße 3

    32361 Preußisch Oldendorf

    Version

    Technisch geändert am 14.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Technisch geändert am 05.11.2024

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    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    Erlaubnisantrag (für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen), Sachkundenachweis, Versicherungsnachweis, Führungszeugnis

    Hinweise für Preußisch Oldendorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    SachkundenachweisDer Nachweis der Sachkunde kann durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammer benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.Sie müssen den Nachweis der Sachkunde nicht beibringen, wenn Sie seit mehr als 3 Jahren (Stichtag 01.01.2003) große Hunde halten, sofern es dabei zu keinen tierschutz- und ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und Sie dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben oder Inhaber eines Jagdscheines sind oder mit Erfolg eine Jägerprüfung abgelegt habe oder Erlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 a des Tierschutzgesetzes sind oder Polizeihundeführerin oder Polizeihundeführer sind oder Berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen. VerhaltensprüfungGefährliche Hunde (aufgrund Ihrer Rasse) und Hunde bestimmter Rassen können von der Maulkorb- und Anleinpflicht befreit werden. Dafür müssen Sie in einer Verhaltensprüfung mit Ihrem Hund nachweisen, dass von dem Hund keine Gefahr ausgeht. Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Verhaltensprüfung können Sie bei Ihrem Ordnungsamt die Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht beantragen. Die Gebühr für die Verhaltenprüfung zur Maulkorb- und Anleinbefreiung beträgt 210,00 € (inkl. Gutachter). Zusätzliche Personen, die den Hund ebenfalls ohne Maulkorb und Leine ausführen wollen, müssen mit dem Hund an der Verhaltensprüfung teilnehmen und diese erfolgreich absolvieren. Hierfür entstehen Kosten in Höhe von 15,00 € für die Maulkorbbefreiung und 10,00 € für die Leinenbefreiuung. Abschluss einer Tierhalter-HaftpflichtversicherungDer Abschluss einer Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden. Die Mindestversicherungssumme muss 500.000,-- Euro für Personenschäden und 250.000,-- Euro für sonstige Schäden betragen (§ 11 in Verb. Mit § 5 Abs. 5 LHundG) Kennzeichnung mit einem MikrochipDie Hunde sind auf Ihre Kosten fälschungssicher per Mikrochip zu kennzeichnen. Die Chipnummer ist dem Fachbereich Ordnung mitzuteilen.Die Kennzeichnung mit einem Mikrochip ist ein gängiges Verfahren, das der Tierarzt durchführt. Der Chip ist sehr klein und wird den Hunden - ähnlich wie bei einer Impfung - unter die Haut gespritzt.Es wird gebeten, sich in dieser Angelegenheit mit einem Tierarzt in Verbindung zu setzen.
    SachkundenachweisDer Nachweis der Sachkunde kann durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammer benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.Sie müssen den Nachweis der Sachkunde nicht beibringen, wenn Sie seit mehr als 3 Jahren (Stichtag 01.01.2003) große Hunde halten, sofern es dabei zu keinen tierschutz- und ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und Sie dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben oder Inhaber eines Jagdscheines sind oder mit Erfolg eine Jägerprüfung abgelegt habe oder Erlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 a des Tierschutzgesetzes sind oder Polizeihundeführerin oder Polizeihundeführer sind oder Berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen. VerhaltensprüfungGefährliche Hunde (aufgrund Ihrer Rasse) und Hunde bestimmter Rassen können von der Maulkorb- und Anleinpflicht befreit werden. Dafür müssen Sie in einer Verhaltensprüfung mit Ihrem Hund nachweisen, dass von dem Hund keine Gefahr ausgeht. Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Verhaltensprüfung können Sie bei Ihrem Ordnungsamt die Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht beantragen. Die Gebühr für die Verhaltenprüfung zur Maulkorb- und Anleinbefreiung beträgt 210,00 € (inkl. Gutachter). Zusätzliche Personen, die den Hund ebenfalls ohne Maulkorb und Leine ausführen wollen, müssen mit dem Hund an der Verhaltensprüfung teilnehmen und diese erfolgreich absolvieren. Hierfür entstehen Kosten in Höhe von 15,00 € für die Maulkorbbefreiung und 10,00 € für die Leinenbefreiuung. Abschluss einer Tierhalter-HaftpflichtversicherungDer Abschluss einer Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden. Die Mindestversicherungssumme muss 500.000,-- Euro für Personenschäden und 250.000,-- Euro für sonstige Schäden betragen (§ 11 in Verb. Mit § 5 Abs. 5 LHundG) Kennzeichnung mit einem MikrochipDie Hunde sind auf Ihre Kosten fälschungssicher per Mikrochip zu kennzeichnen. Die Chipnummer ist dem Fachbereich Ordnung mitzuteilen.Die Kennzeichnung mit einem Mikrochip ist ein gängiges Verfahren, das der Tierarzt durchführt. Der Chip ist sehr klein und wird den Hunden - ähnlich wie bei einer Impfung - unter die Haut gespritzt.Es wird gebeten, sich in dieser Angelegenheit mit einem Tierarzt in Verbindung zu setzen.
    SachkundenachweisDer Nachweis der Sachkunde kann durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammer benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.Sie müssen den Nachweis der Sachkunde nicht beibringen, wenn Sie seit mehr als 3 Jahren (Stichtag 01.01.2003) große Hunde halten, sofern es dabei zu keinen tierschutz- und ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und Sie dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben oder Inhaber eines Jagdscheines sind oder mit Erfolg eine Jägerprüfung abgelegt habe oder Erlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 a des Tierschutzgesetzes sind oder Polizeihundeführerin oder Polizeihundeführer sind oder Berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen. VerhaltensprüfungGefährliche Hunde (aufgrund Ihrer Rasse) und Hunde bestimmter Rassen können von der Maulkorb- und Anleinpflicht befreit werden. Dafür müssen Sie in einer Verhaltensprüfung mit Ihrem Hund nachweisen, dass von dem Hund keine Gefahr ausgeht. Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Verhaltensprüfung können Sie bei Ihrem Ordnungsamt die Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht beantragen. Die Gebühr für die Verhaltenprüfung zur Maulkorb- und Anleinbefreiung beträgt 210,00 € (inkl. Gutachter). Zusätzliche Personen, die den Hund ebenfalls ohne Maulkorb und Leine ausführen wollen, müssen mit dem Hund an der Verhaltensprüfung teilnehmen und diese erfolgreich absolvieren. Hierfür entstehen Kosten in Höhe von 15,00 € für die Maulkorbbefreiung und 10,00 € für die Leinenbefreiuung. Abschluss einer Tierhalter-HaftpflichtversicherungDer Abschluss einer Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden. Die Mindestversicherungssumme muss 500.000,-- Euro für Personenschäden und 250.000,-- Euro für sonstige Schäden betragen (§ 11 in Verb. Mit § 5 Abs. 5 LHundG) Kennzeichnung mit einem MikrochipDie Hunde sind auf Ihre Kosten fälschungssicher per Mikrochip zu kennzeichnen. Die Chipnummer ist dem Fachbereich Ordnung mitzuteilen.Die Kennzeichnung mit einem Mikrochip ist ein gängiges Verfahren, das der Tierarzt durchführt. Der Chip ist sehr klein und wird den Hunden - ähnlich wie bei einer Impfung - unter die Haut gespritzt.Es wird gebeten, sich in dieser Angelegenheit mit einem Tierarzt in Verbindung zu setzen.
    SachkundenachweisDer Nachweis der Sachkunde kann durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammer benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.Sie müssen den Nachweis der Sachkunde nicht beibringen, wenn Sie seit mehr als 3 Jahren (Stichtag 01.01.2003) große Hunde halten, sofern es dabei zu keinen tierschutz- und ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und Sie dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben oder Inhaber eines Jagdscheines sind oder mit Erfolg eine Jägerprüfung abgelegt habe oder Erlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 a des Tierschutzgesetzes sind oder Polizeihundeführerin oder Polizeihundeführer sind oder Berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen. VerhaltensprüfungGefährliche Hunde (aufgrund Ihrer Rasse) und Hunde bestimmter Rassen können von der Maulkorb- und Anleinpflicht befreit werden. Dafür müssen Sie in einer Verhaltensprüfung mit Ihrem Hund nachweisen, dass von dem Hund keine Gefahr ausgeht. Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Verhaltensprüfung können Sie bei Ihrem Ordnungsamt die Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht beantragen. Die Gebühr für die Verhaltenprüfung zur Maulkorb- und Anleinbefreiung beträgt 210,00 € (inkl. Gutachter). Zusätzliche Personen, die den Hund ebenfalls ohne Maulkorb und Leine ausführen wollen, müssen mit dem Hund an der Verhaltensprüfung teilnehmen und diese erfolgreich absolvieren. Hierfür entstehen Kosten in Höhe von 15,00 € für die Maulkorbbefreiung und 10,00 € für die Leinenbefreiuung. Abschluss einer Tierhalter-HaftpflichtversicherungDer Abschluss einer Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden. Die Mindestversicherungssumme muss 500.000,-- Euro für Personenschäden und 250.000,-- Euro für sonstige Schäden betragen (§ 11 in Verb. Mit § 5 Abs. 5 LHundG) Kennzeichnung mit einem MikrochipDie Hunde sind auf Ihre Kosten fälschungssicher per Mikrochip zu kennzeichnen. Die Chipnummer ist dem Fachbereich Ordnung mitzuteilen.Die Kennzeichnung mit einem Mikrochip ist ein gängiges Verfahren, das der Tierarzt durchführt. Der Chip ist sehr klein und wird den Hunden - ähnlich wie bei einer Impfung - unter die Haut gespritzt.Es wird gebeten, sich in dieser Angelegenheit mit einem Tierarzt in Verbindung zu setzen.
    SachkundenachweisDer Nachweis der Sachkunde kann durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammer benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.Sie müssen den Nachweis der Sachkunde nicht beibringen, wenn Sie seit mehr als 3 Jahren (Stichtag 01.01.2003) große Hunde halten, sofern es dabei zu keinen tierschutz- und ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und Sie dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben oder Inhaber eines Jagdscheines sind oder mit Erfolg eine Jägerprüfung abgelegt habe oder Erlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 a des Tierschutzgesetzes sind oder Polizeihundeführerin oder Polizeihundeführer sind oder Berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen. VerhaltensprüfungGefährliche Hunde (aufgrund Ihrer Rasse) und Hunde bestimmter Rassen können von der Maulkorb- und Anleinpflicht befreit werden. Dafür müssen Sie in einer Verhaltensprüfung mit Ihrem Hund nachweisen, dass von dem Hund keine Gefahr ausgeht. Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Verhaltensprüfung können Sie bei Ihrem Ordnungsamt die Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht beantragen. Die Gebühr für die Verhaltenprüfung zur Maulkorb- und Anleinbefreiung beträgt 210,00 € (inkl. Gutachter). Zusätzliche Personen, die den Hund ebenfalls ohne Maulkorb und Leine ausführen wollen, müssen mit dem Hund an der Verhaltensprüfung teilnehmen und diese erfolgreich absolvieren. Hierfür entstehen Kosten in Höhe von 15,00 € für die Maulkorbbefreiung und 10,00 € für die Leinenbefreiuung. Abschluss einer Tierhalter-HaftpflichtversicherungDer Abschluss einer Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden. Die Mindestversicherungssumme muss 500.000,-- Euro für Personenschäden und 250.000,-- Euro für sonstige Schäden betragen (§ 11 in Verb. Mit § 5 Abs. 5 LHundG) Kennzeichnung mit einem MikrochipDie Hunde sind auf Ihre Kosten fälschungssicher per Mikrochip zu kennzeichnen. Die Chipnummer ist dem Fachbereich Ordnung mitzuteilen.Die Kennzeichnung mit einem Mikrochip ist ein gängiges Verfahren, das der Tierarzt durchführt. Der Chip ist sehr klein und wird den Hunden - ähnlich wie bei einer Impfung - unter die Haut gespritzt.Es wird gebeten, sich in dieser Angelegenheit mit einem Tierarzt in Verbindung zu setzen.
    SachkundenachweisDer Nachweis der Sachkunde kann durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammer benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.Sie müssen den Nachweis der Sachkunde nicht beibringen, wenn Sie seit mehr als 3 Jahren (Stichtag 01.01.2003) große Hunde halten, sofern es dabei zu keinen tierschutz- und ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und Sie dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben oder Inhaber eines Jagdscheines sind oder mit Erfolg eine Jägerprüfung abgelegt habe oder Erlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 a des Tierschutzgesetzes sind oder Polizeihundeführerin oder Polizeihundeführer sind oder Berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen. VerhaltensprüfungGefährliche Hunde (aufgrund Ihrer Rasse) und Hunde bestimmter Rassen können von der Maulkorb- und Anleinpflicht befreit werden. Dafür müssen Sie in einer Verhaltensprüfung mit Ihrem Hund nachweisen, dass von dem Hund keine Gefahr ausgeht. Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Verhaltensprüfung können Sie bei Ihrem Ordnungsamt die Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht beantragen. Die Gebühr für die Verhaltenprüfung zur Maulkorb- und Anleinbefreiung beträgt 210,00 € (inkl. Gutachter). Zusätzliche Personen, die den Hund ebenfalls ohne Maulkorb und Leine ausführen wollen, müssen mit dem Hund an der Verhaltensprüfung teilnehmen und diese erfolgreich absolvieren. Hierfür entstehen Kosten in Höhe von 15,00 € für die Maulkorbbefreiung und 10,00 € für die Leinenbefreiuung. Abschluss einer Tierhalter-HaftpflichtversicherungDer Abschluss einer Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden. Die Mindestversicherungssumme muss 500.000,-- Euro für Personenschäden und 250.000,-- Euro für sonstige Schäden betragen (§ 11 in Verb. Mit § 5 Abs. 5 LHundG) Kennzeichnung mit einem MikrochipDie Hunde sind auf Ihre Kosten fälschungssicher per Mikrochip zu kennzeichnen. Die Chipnummer ist dem Fachbereich Ordnung mitzuteilen.Die Kennzeichnung mit einem Mikrochip ist ein gängiges Verfahren, das der Tierarzt durchführt. Der Chip ist sehr klein und wird den Hunden - ähnlich wie bei einer Impfung - unter die Haut gespritzt.Es wird gebeten, sich in dieser Angelegenheit mit einem Tierarzt in Verbindung zu setzen.

    Formulare

    Viele örtliche Ordnungsbehörden halten schriftlich oder elektronisch ausfüllbare Formulare bereit.

    Voraussetzungen

    • Für die Haltung eines großen Hundes müssen Sie mit der Meldung Ihre Sachkunde nachweisen sowie eine Haftpflichtversicherung und eine Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip (Mikrochip-Nr. angeben).
    • Zur Haltung eines Hundes einer bestimmten Rasse müssen Sie darüber hinaus ein Führungszeugnis der Belegart OE oder OB (§ 30 Abs. 5 Bundezentralregistergesetz) vorlegen sowie der Nachweis der ausbruchsicheren Unterbringung des Hundes.
    • Zur Haltung eines gefährlichen Hundes ist darüber hinaus ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachzuweisen. Letzteres ist in der Regel bei Übernahme des Hundes aus dem Tierheim gegeben.

    Hinweise für Preußisch Oldendorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Allgemeine PflichtenDie Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. AnleinpflichtDie Hunde sind innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen angeleint zu führen (§ 11 Abs. 6 LHundG). Daneben besteht eine allgemeine Anleinpflicht für Fußgängerzogen, Haupteinkaufsbereiche und andere innerörtliche Bereiche, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, für Park-, Garten- und Grünanlagen, für Kinderspielplätzen und bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Versammlungen mit Menschenansammlungen sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten (§ 2 LHundG).
    Allgemeine PflichtenDie Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. AnleinpflichtDie Hunde sind innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen angeleint zu führen (§ 11 Abs. 6 LHundG). Daneben besteht eine allgemeine Anleinpflicht für Fußgängerzogen, Haupteinkaufsbereiche und andere innerörtliche Bereiche, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, für Park-, Garten- und Grünanlagen, für Kinderspielplätzen und bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Versammlungen mit Menschenansammlungen sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten (§ 2 LHundG).
    Allgemeine PflichtenDie Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. AnleinpflichtDie Hunde sind innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen angeleint zu führen (§ 11 Abs. 6 LHundG). Daneben besteht eine allgemeine Anleinpflicht für Fußgängerzogen, Haupteinkaufsbereiche und andere innerörtliche Bereiche, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, für Park-, Garten- und Grünanlagen, für Kinderspielplätzen und bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Versammlungen mit Menschenansammlungen sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten (§ 2 LHundG).
    Allgemeine PflichtenDie Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. AnleinpflichtDie Hunde sind innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen angeleint zu führen (§ 11 Abs. 6 LHundG). Daneben besteht eine allgemeine Anleinpflicht für Fußgängerzogen, Haupteinkaufsbereiche und andere innerörtliche Bereiche, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, für Park-, Garten- und Grünanlagen, für Kinderspielplätzen und bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Versammlungen mit Menschenansammlungen sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten (§ 2 LHundG).
    Allgemeine PflichtenDie Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. AnleinpflichtDie Hunde sind innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen angeleint zu führen (§ 11 Abs. 6 LHundG). Daneben besteht eine allgemeine Anleinpflicht für Fußgängerzogen, Haupteinkaufsbereiche und andere innerörtliche Bereiche, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, für Park-, Garten- und Grünanlagen, für Kinderspielplätzen und bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Versammlungen mit Menschenansammlungen sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten (§ 2 LHundG).
    Allgemeine PflichtenDie Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. AnleinpflichtDie Hunde sind innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen angeleint zu führen (§ 11 Abs. 6 LHundG). Daneben besteht eine allgemeine Anleinpflicht für Fußgängerzogen, Haupteinkaufsbereiche und andere innerörtliche Bereiche, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, für Park-, Garten- und Grünanlagen, für Kinderspielplätzen und bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Versammlungen mit Menschenansammlungen sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten (§ 2 LHundG).

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3, 4, 8, 10 und 11 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW)

    § 1 DVO LHundG NRW

    Hinweise für Preußisch Oldendorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Landeshundegesetz NRW
    Landeshundegesetz NRW
    Landeshundegesetz NRW
    Landeshundegesetz NRW
    Landeshundegesetz NRW
    Landeshundegesetz NRW

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse ist bereits vor Beginn der Haltung einzureichen. Der Hund darf grundsätzlich erst in den Besitz der Haltungsperson übergehen, wenn dem Antrag entsprochen worden ist.

    Die Meldung eines großen Hundes soll unverzüglich nach Haltungsbeginn erfolgen. Wenn Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen, sind diese nachzureichen.

    Fristen

    Es gibt keine gesetzlichen Fristen.

    Bearbeitungsdauer

    Da die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden in den Städten und Gemeinden unterschiedlich organisiert und ausgestattet sind, kommt es zu unterschiedlichen Bearbeitungsdauern. In der Regel sollte die Bearbeitungszeit jedoch nicht mehr als wenige Wochen betragen.

    Kosten

    Für die Meldung von großen Hunden fallen Verwaltungsgebühren von EUR 25 an. Für Erteilung einer Haltungserlaubnis für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen wird eine Verwaltungsgebühr zwischen EUR 30 bis 100 erhoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Meldung Hunde bestimmter Rassen, Hochzeit, Meldung großer Hunde, Meldung gefährlicher Hunde, Scheidung, Hunde bestimmter Rassen, Große Hunde, Namensänderung des Hundehalters, Meldepflicht für Hunde, Gefährliche Hunde

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de