Hundehaltung Meldung

    Hundehaltung Meldung

    Halten Sie einen großen Hund, einen Hund einer bestimmten Rasse oder einen Hund, der als gefährlich eingestuft ist, so sind Sie verpflichtet, diesen bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) zu melden. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    • Jede Hundehaltung mit Ausnahme der Haltung von Kleinhunden ist grundsätzlich beim zuständigen Ordnungsamt des Wohnortes anzuzeigen.
    • Für große Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (gemessen am Halsansatz) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, besteht eine gesetzliche Meldepflicht
    • Haben Sie einen Hund der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier oder Bullterrier, deren Kreuzungen untereinander oder deren Kreuzungen mit anderen Hunden?
    • Gehört Ihr Hund zu den Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu, deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden?
    • Haben Sie einen Hund, der im Einzelfall als gefährlich eingestuft worden ist?
    • Mit der Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen sind Sie an bestimmte Pflichten gebunden, insbesondere eine Melde- und Erlaubnispflicht. Zu diesen Pflichten gehört, dass Sie vor Beginn der Haltung den Hund beim Ordnungsamt anzeigen sowie einen Antrag auf eine Haltungserlaubnis stellen müssen. Zudem müssen Sie jeden Wechsel ihrer Anschrift dem Ordnungsamt mitteilen. Sollten Sie umziehen, so denken Sie bitte daran, die neue Anschrift auch dem Ordnungsamt bekannt zu geben. Falls Sie in einen anderen Ort ziehen, ist die Haltung auch dem Ordnungsamt am neuen Ort zu melden. Sie müssen darüber hinaus das Ordnungsamt auch informieren über den Tod Ihres Hundes oder falls Sie diesen verkaufen bzw. weggeben.

    Hinweise für Aldenhoven: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gefährliche Hunde: Zu den gefährlichen Hunden zählen Hunde der Rassen Pittbull Terrier American Staffordshire Terrier Staffordshire Bullterrier Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Unter Kreuzungen versteht man Hunde, bei denen der Phänotyp (das äußere Erscheinungsbild) einer der oben genannten Rassen deutlich hervortritt. Im Zweifelsfall müssen Sie als Halter/in nachweisen können, dass eine solche Kreuzung nicht vorliegt.Im Einzelfall gefährliche Hunde: Es kann sein, dass die Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall festgestellt worden ist. Eine solche Feststellung nimmt die zuständige Behörde durch einen amtlichen Tierarzt vor. Darunter fallen Hunde, die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind, dazu ausgebildet worden sind, einen Nachteil für den Menschen darzustellen, einen Menschen grundlos gebissen haben, einen Menschen gefährlich angesprungen haben, einen anderen Hund grundlos durch einen Biss verletzt haben oder andere Tiere (Wild, Vieh, Katzen) hetzen oder beißen. Hunde bestimmter Rassen: Zu den Hunden bestimmter Rassen zählen Hunde der Rassen Alano American Bulldog Bullmastiff Mastiff Mastino Espanol Mastino Napoletano Fila Brasileiro Dogo Argentino Rottweiler Tose Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.Anzeigepflicht gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen: Haltung, Erwerb und Abgabe des Hundes sowie die Eigentumsaufgabe hat der/die Halter/in der zuständigen Behörde anzuzeigen, ebenso den Umzug innerhalb des Haltungsortes und den Wegzug an einen anderen Haltungsort sowie das Abhandenkommen und den Tod des Hundes.Erlaubnis gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen:Das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen bedarf der Erlaubnis des örtlichen Ordnungsamtes. Beim Führen der Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.Weitere Informationen zur Erlaubnispflicht gefährlicher Hunde sowie Hunde bestimmter Rassen finden Sie hier: Hundehaltung (erlaubnispflichtige Hunde) Hundesteueranmeldung: Jeder Hund und so auch jeder gefährliche Hund oder Hund bestimmter Rassen ist beim Steueramt der Gemeinde anzumelden.Weitere Informationen zur Hundesteueranmeldung finden Sie hier: Hundesteuer (Anmeldung)Informationen zum Ausführen des Hundes: Der/Die Halter/in muss körperlich dazu in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Das gleichzeige Ausführen von mehreren gefährlichen Hunden oder Hunden bestimmter Rassen durch eine Person ist unzulässig.Eine dritte Person, die nicht Halter/in ist, darf einen gefährlichen Hund oder einen Hund bestimmter Rassen nur ausführen, wenn diese das 18. Lebensjahr vollendet hat, sachkundig sowie zuverlässig ist. Nachweise der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit sind durch Bescheinigungen des amtlichen Tierarztes bzw. ein Führungszeugnis erforderlich. Die Person muss außerdem in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13

    52457 Aldenhoven

    Vor dem Rathaus befindet sich eine Ladesäule für Elektroautos.

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeiten:(nur nach Terminvereinbarung)Montag bis Donnerstag: 8:30 Uhr bis 12:00 UhrDienstag: 14:00 Uhr bis 16:00 UhrDonnerstag: 14:00 Uhr bis 18:00 UhrFreitag: 8:30 Uhr bis 13:00 Uhrsamstags: geschlossensonntags und an allen Feiertagen: geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02464 586223

    E-Mail: ordnungsamt@aldenhoven.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Erlaubnisantrag (für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen), Sachkundenachweis, Versicherungsnachweis, Führungszeugnis

    Formulare

    Viele örtliche Ordnungsbehörden halten schriftlich oder elektronisch ausfüllbare Formulare bereit.

    Voraussetzungen

    • Für die Haltung eines großen Hundes müssen Sie mit der Meldung Ihre Sachkunde nachweisen sowie eine Haftpflichtversicherung und eine Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip (Mikrochip-Nr. angeben).
    • Zur Haltung eines Hundes einer bestimmten Rasse müssen Sie darüber hinaus ein Führungszeugnis der Belegart OE oder OB (§ 30 Abs. 5 Bundezentralregistergesetz) vorlegen sowie der Nachweis der ausbruchsicheren Unterbringung des Hundes.
    • Zur Haltung eines gefährlichen Hundes ist darüber hinaus ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachzuweisen. Letzteres ist in der Regel bei Übernahme des Hundes aus dem Tierheim gegeben.

    Hinweise für Aldenhoven: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Halten gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist an bestimmte Pflichten des/der Halters/in gebunden. Grundsatz: Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.Zucht-, Kreuzungs- und Ausbildungsverbot: Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel gesteigerter Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden.Verpaarungsverbot: Der Halter eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt.Anleinpflicht: Es besteht die Pflicht zum Ausführen an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine... in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärtenund außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern. Eine Befreiung von der Leinenpflicht ist nach bestandener Verhaltensprüfung nur für Hunde möglich, die auf Grund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich gelten. Maßgeblich sind dann die Leinenpflichten für große Hunde. Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Ausbildung individuell als gefährlich eingestuft sind, können auch nach abgelegter Verhaltensprüfung nicht befreit werden.Weitere Informationen zur Befreiung von der Leinenpflicht finden Sie hier:Hundehaltung (Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang)Maulkorbpflicht:Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern ist den Hunden ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.Eine Befreiung von der Maulkorbpflicht ist nach bestandener Verhaltensprüfung nur für Hunde möglich, die auf Grund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich gelten. Beim Führen der Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Befreiung oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen. Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Ausbildung individuell als gefährlich eingestuft sind, können auch nach abgelegter Verhaltensprüfung nicht befreit werden.Weitere Informationen zur Befreiung von der Maulkorbpflicht finden Sie hier: Hundehaltung (Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang) Sicherungspflicht: Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde sowie Hunde bestimmter Rassen so zu halten, dass sie diesen gegen den Willen des/der Halter/in nicht verlassen können.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3, 4, 8, 10 und 11 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW)

    § 1 DVO LHundG NRW

    Hinweise für Aldenhoven: Inhalte der zuständigen Stelle

    §§ 3, 4 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse ist bereits vor Beginn der Haltung einzureichen. Der Hund darf grundsätzlich erst in den Besitz der Haltungsperson übergehen, wenn dem Antrag entsprochen worden ist.

    Die Meldung eines großen Hundes soll unverzüglich nach Haltungsbeginn erfolgen. Wenn Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen, sind diese nachzureichen.

    Fristen

    Es gibt keine gesetzlichen Fristen.

    Bearbeitungsdauer

    Da die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden in den Städten und Gemeinden unterschiedlich organisiert und ausgestattet sind, kommt es zu unterschiedlichen Bearbeitungsdauern. In der Regel sollte die Bearbeitungszeit jedoch nicht mehr als wenige Wochen betragen.

    Kosten

    Für die Meldung von großen Hunden fallen Verwaltungsgebühren von EUR 25 an. Für Erteilung einer Haltungserlaubnis für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen wird eine Verwaltungsgebühr zwischen EUR 30 bis 100 erhoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Scheidung, Gefährliche Hunde, Meldung gefährlicher Hunde, Meldung großer Hunde, Namensänderung des Hundehalters, Meldepflicht für Hunde, Meldung Hunde bestimmter Rassen, Hunde bestimmter Rassen, Große Hunde, Hochzeit

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de